Das gilt es bei der Video-Überwachung zu berücksichtigen
Die Videoüberwachung C-MOR richtet sich an professionelle Anwender. In der Praxis darf aber nicht alles gefilmt werden. Wir stellen den rechtlichen Rahmen vor.
Die in Hechingen ansässige za-internet GmbH bietet mit C-MOR eine eigene Videoüberwachungslösung an. Käufer entscheiden sich bei diesem Produkt für eine von mehreren Ausführungen, die sich an unterschiedlich große Budgets richten.
Die Pakete von C-MOR unterscheiden sich in vielfältiger Hinsicht. Einige Pakete stellen reine Software-Lösungen dar, andere verstehen sich als Komplettpakete und umfassen auch die benötigten IP-Kameras sowie Server und Kabel. Zudem sind virtualisierte Lösungen verfügbar und sogar gänzlich kostenfreie Varianten. Der Käufer erhält die Pakete in vorkonfigurierter Form, damit er seine neue Überwachungslösung sofort einsetzen kann. Technische Vorkenntnisse setzt C-MOR für einen produktiven Einsatz nicht voraus.
Zu den kostenlos verfügbaren Varianten gehören die Pakete für VMware, die VirtualBox und auch Hyper-V. Diese stehen direkt zum Download bereit. Auf der Seite des Herstellers finden Sie eine Übersicht über die Funktionen und was in den jeweiligen Paketen im Detail enthalten ist. Wenn Sie sich für eines der Komplettpakete entscheiden, müssen Sie mit Preisen ab 1.000 Euro kalkulieren. Die einzeln erhältlichen Teilpakete wiederum beginnen bei Preisen von etwa 235 Euro.
Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit Video-Überwachungen
Sie beabsichtigen die Video-Überwachung entweder im privaten oder im betrieblichen Bereich? Dann sollten Sie die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen. Nicht alles, was möglich ist, ist nämlich auch erlaubt.
Das gilt es bei der privaten Video-Überwachung zu beachten
Möchten Sie lediglich im privaten Bereich überwachen und zum Beispiel Ihr eigenes Grundstück mit einer Video-Kamera im Blick behalten, ist dagegen unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten nichts einzuwenden. Anders sieht es aus, wenn Sie auch den Bürgersteig filmen möchten: Das verstößt gegen das europäische Datenschutzrecht. Doch auch hier können Ausnahmefälle geltend gemacht werden, wenn gute Gründe für eine heimliche Überwachung sprechen. Jeder Fall muss daher gesondert betrachtet werden. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie den Bürgersteig von der Überwachung ausnehmen oder deutlich darauf hinweisen, dass Passanten gefilmt werden.
Denken Sie dabei auch daran, dass Sie Ihre Nachbarn über die Überwachung informieren. Diese dürfen nicht das Gefühl bekommen, von Ihnen beobachtet zu werden. Weisen Sie Ihre Nachbarn daher auf Ihre Video-Kameras hin.
Erlaubte Video-Überwachung im betrieblichen Rahmen
Die rechtliche Situation stellt sich etwas schwieriger dar, wenn es um die Überwachung per Video im Betrieb geht. Hier sind in der Praxis zwei Fälle zu unterscheiden: Möchten Sie einen öffentlichen oder einen nicht-öffentlichen Raum überwachen? Möchten Sie Ihr Hausrecht wahren oder sonstige berechtigte Interessen wahrnehmen, so ist die Überwachung im öffentlichen Bereich erlaubt. Insbesondere dann, wenn es um berechtigte Interessen und deren Wahrnehmung geht, kann die Beurteilung in der Praxis aber dennoch recht kompliziert sein.
Soll zum Beispiel ein bestimmter Teil eines Werksgeländes überwacht werden, ist dies erlaubt, wenn etwa in der Vergangenheit an ebenjener Stelle häufig Einbrüche stattgefunden haben. Um sein Eigentum in der Zukunft zu schützen und den reibungslosen Ablauf des Betriebes sicherzustellen, ist die Überwachung per Kamera angemessen. Schließlich hat der Unternehmer ein berechtigtes Interesse am Schutz seines Eigentums. Bevor die Kamera installiert werden darf, muss der Eigentümer jedoch seine Mitarbeiter darüber gründlich in Kenntnis setzen. Das sollte im Idealfall in schriftlicher Form erfolgen. Denkbar ist auch das Anbringen von entsprechenden Hinweisschildern.
Es besteht keine genaue gesetzliche Regelung hinsichtlich der Art der Video-Überwachung, wenn diese im nicht-öffentlichen Bereich erfolgen soll. Das macht die rechtlichen Fragen hier im Detail so schwierig. Verboten ist die Überwachung grundsätzlich zwar nicht, dafür werden aber hohe Anforderungen an sie gestellt.
In jedem Fall darf nur überwacht werden, wenn hierbei betriebliche Interessen im Vordergrund stehen. Dabei erfolgt auch eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit: So gilt es zu klären, ob die Grundrechte der Arbeitnehmer in ihrer Schutzwürdigkeit eventuell höher einzustufen sind. Private Büros dürfen übrigens niemals überwacht werden.