Diese Strafen drohen bei Steuerhinterziehung
Drei Jahre und sechs Monate für 28,5 Millionen Euro: Für so manchen ist die Strafe von Uli Hoeneß zu gering. Gerade mal etwas mehr als ein Drittel der möglichen Höchststrafe von zehn Jahren. Und das, wo andere bei wesentlich geringeren Hinterziehungssummen nur ein paar Monate weniger erhielten. Was spielt bei der Bestrafung also noch eine Rolle?
Ausmaß nur ein Kriterium für die Strafe
Fest steht: Das Ausmaß der Steuerhinterziehung ist zwar ein wichtiges Kriterium für die spätere Strafe. Es ist aber eben nur ein Strafzumessungsgrund neben weiteren. Und auf all diese für die Strafe relevanten Punkte müssen Richter in ihrem Urteil eingehen. Sonst droht die Entscheidung in der Revision zu kippen. Die Folge: Der Fall landet erneut beim selben Gericht – Blamage inbegriffen.
Grundlage der Strafzumessung ist neben der Schwere der Tat vor allem die persönliche Schuld des Täters. Das macht Urteilsvergleich bereits schwierig. Hinzukommt die persönliche Bewertung durch den Richter. Wichtig ist für das von ihm gefundene Strafmaß dabei in jedem Fall, wie die Strafe sich auf das künftige gesellschaftliche Leben des Täters auswirkt. Laut Strafgesetz muss ein Gericht das Für und Wider des Täters abwägen. Gesichtspunkte dafür sind die Beweggründe und Ziele des Täters, welche Gesinnung des Täters aus der Tat spricht, wie er sich nach dieser verhalten hat und insbesondere das Bemühen um Wiedergutmachung. Die läge hier in einer schnellen Nachzahlung, aber auch in einem Geständnis und der gezeigten Reue.
Von keiner Strafe bis zu zehn Jahren alles drin
Die bestmögliche Strafe für den Beschuldigten ist keine Strafe. Sofern die Steuerhinterziehung nicht bereits verjährt ist, macht auch eine Selbstanzeige die Straffreiheit möglich. Etwas Vergleichbares gibt’s bei keiner anderen Straftat. Kam die Anzeige allerdings zu spät oder reichte inhaltlich nicht aus, ist sie unwirksam. Außerdem sind die Steuern fristgemäß samt Zinsen und Zuschlag nachzuzahlen. Sonst drohen gemäß § 370 der Abgabenordnung (AO) bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen sind es gar sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Mit einer Geldstrafe ist es dann nicht mehr getan.
Geldstrafe oder gar Einstellung des Verfahrens
Die Höhe einer Geldstrafe hängt dabei von den persönlichen Verhältnissen ab. Das Strafmaß verkörpert dabei die Zahl an verhängten Tagessätzen. Die zulässige Bandbreite reicht hier bei einer Tat von 5 bis 360 Tagessätzen, bei mehreren bis zu 720 Tagessätzen. Ein Tagessatz wiederum entspricht dem, worüber der Täter pro Tag durchschnittlich an Nettoeinkommen verfügen kann. Über 30.000 Euro darf ein Tagessatz dabei nicht hinausgehen. Jedoch fallen Geldstrafe. wegen Steuerhinterziehung im Norden regelmäßig höher aus als im Süden Deutschlands. Wie viele Tagessätze es für welche Summen gibt, kann man Tabellen der Oberfinanzdirektionen entnehmen.
Möglich ist auch eine Einstellung des Verfahrens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung. Zudem muss der Angeklagte den Steuerschaden zumindest teilweise wiedergutgemacht haben. Einschlägige Vorstrafen und eine allzu hohe Steuerschuld verhindern die Einstellung jedoch meist. Regelmäßig erfolgt die Einstellung dabei nur gegen Geldauflage. Diese bewegt sich in Höhe der ansonsten verhängten Geldstrafe, mitunter aber auch darüber. Fände der Prozess dabei vor dem Amtsgericht statt, kann ihn allenfalls noch ein Strafbefehl verhindern.
Freiheitsstrafe nicht nur in besonders schwerem Fall
Eine Freiheitsstrafe droht bereits in einem einfachen Fall. In einem besonders schweren Fall muss sie ergehen. Auf Bewährung geht das nur für Freiheitsstrafe. bis zu zwei Jahren. Drüber muss ein Täter auf jeden Fall ins Gefängnis.
Auch wenn der Bundesgerichtshof (BGH) sich damit einiger Kritik ausgesetzt hat, hat er die hinterzogene Summe für die Frage der Freiheitsstrafe in den Vordergrund gerückt. Immerhin liegt ein besonders schwerer Fall bei einem großen Ausmaß der Steuerhinterziehung vor. Andererseits kommt es auch laut BGH immer auch auf den konkreten Fall und damit die Strafmilderungsgründe an.
Ein großes Ausmaß ist demnach ab einer Summe von 50.000 Euro erreicht. In diesem Fall muss ein Täter aber aktiv Steuern hinterzogen haben, etwa durch Geldverlagerung ins Ausland oder Schaffung verschleiernder Firmenkonstrukte. Diese Summe steigt auf 100.000 Euro, wenn jemand lediglich nicht alles beim Finanzamt angegeben hat.
Einen solchen einfachen – mit maximal fünf Jahren zu bestrafenden – Fall nahm hier das Landgericht München II bei der Verurteilung von Uli Hoeneß an. Berücksichtigt wurde dabei zum einen das abgegebene Geständnis. Auch die fehlerhafte, aber immerhin abgegebene Selbstanzeige spielte eine gewichtige Rolle. Hinzu kamen die erfolgte Nachzahlung der Steuerschuld und fehlende Vorstrafen.
Freiheitsstrafe ohne Bewährung regelmäßig ab 1 Million Euro
Auch dafür, ab wann jemand wegen Steuerhinterziehung ohne Bewährung ins Gefängnis muss, hat der BGH Zahlen genannt. Das entsprechende Grundsatzurteil fiel 2008 (BGH, Urteil v. 02.12.2008, Az.: 1 StR 344/08). Ab 1 Million Euro hinterzogener Steuern ist demnach die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nicht mehr möglich. Es muss zum Strafprozess kommen, ein Strafbefehl scheidet aus.
Das heißt aber, selbst mit knappem Überschreiten der Millionengrenze kann jemand noch in Freiheit leben. Für die damit einhergehende Bewährung kommt es aber besonders auf das Vorleben und künftig erwartbares Verhalten des Täters an. Das gilt besonders, wenn es die erste Steuerhinterziehung war und Vorstrafen fehlen. Auf diese Bewährung konnte Uli Hoeneß angesichts der die Millionengrenze gleich um mehr als das 28-fache übersteigenden Steuerschuld nicht mehr hoffen.
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