Das müssen Sie wissen, wenn Sie bei der Dienstreise mit dem privaten Pkw einen Unfall haben

Das müssen Sie wissen, wenn Sie bei der Dienstreise mit dem privaten Pkw einen Unfall haben
Dienstreisen mit dem Privatwagen sind speziell. Denn wer haftet, wenn es kracht?
Dienstreisen finden nicht unbedingt mit einem Firmenwagen statt. Nutzt der Arbeitnehmer hier seinen privaten Pkw, fragt sich vor allem, wie Schäden abgedeckt sind.
Unfälle bei der Dienstreise können kompliziert werden
Nicht immer ist der Wagen aus dem Fuhrpark der Firma der Begleiter für Dienstreisen. Denn oft nutzen Arbeitnehmer dafür ihren privaten Pkw, sei es, um zu einem Workshop zu gelangen oder Außentermine an einem anderen Standort wahrzunehmen. Solange unterwegs nichts passiert, ist das komfortabel und unproblematisch. Wenn es jedoch zum Unfall kommt, kann die Sache kompliziert werden.
Die Schuldfrage spielt eine Rolle
Grundsätzlich geht es zunächst um die Schuldfrage. Ist der Arbeitnehmer, der den privaten Pkw für die Dienstreise genutzt hat, am Unfall unschuldig, ist die Sache simpel: Der Unfallgegner bzw. seine Versicherung übernimmt den Schaden. Sind Sie als Fahrer schuldig oder teilschuldig, gilt: Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, haben Sie in der Regel keine Chance, die Kosten von ihrem Arbeitgeber zurückzufordern. Bei leichter Fahrlässigkeit hingegen wird die Unternehmensleitung die Unfallkosten übernehmen müssen. Liegt wiederum eine mittlere Fahrlässigkeit vor, trägt der Arbeitnehmer zumindest einen gewissen Teil der Haftung.
Auf die Weisung des Arbeitgebers kommt es an
Entscheidend ist außerdem, ob Ihr Arbeitgeber Sie direkt zu der Dienstreise mit dem privaten Pkw beauftragt hat bzw. ob es keine sinnvolle Alternative dazu gab. In diesen Fällen können Sie Schadenersatz von Ihrem Arbeitgeber verlangen. Um hier ganz sicher zu gehen, sollten Sie Ihren Chef immer vorab darauf hinweisen, dass Sie Ihr Privatfahrzeug nutzen werden. War die Dienstreise mit dem eigenen Pkw dagegen nicht notwendig, haben Sie schlechte Karten. Darüber hinaus gilt, selbst wenn der Arbeitgeber die Unfallkosten tragen muss: Sofern Sie es nicht ausdrücklich vereinbart haben, muss der Arbeitgeber, wenn er Ihnen die steuerlich zulässige Kilometerpauschale von 0,30 Euro pro Kilometer zahlt, nicht dafür haften, dass Sie nach dem Unfall in Ihrer privaten Kfz-Versicherung nach dem Unfall zurückgestuft werden. Auch das ist ein Argument dafür, den privaten Pkw lieber stehen zu lassen und für eine Dienstreise zumindest einen Mietwagen zu nehmen.