Kfz-Versicherung: Das müssen Sie über den Wiederbeschaffungswert wissen

Kfz-Versicherung: Das müssen Sie über den Wiederbeschaffungswert wissen
Der Wiederbeschaffungswert ist in der Kfz-Versicherung bei Totalschaden oder Diebstahl entscheidend.
Nach einen Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert des Autos besonders wichtig. Doch wie wird er berechnet und was unterscheidet ihn vom Zeitwert?
Was genau ist der Wiederbeschaffungswert ?
Manchmal ist der Unfallschaden an einem Auto aus dem Fuhrpark so groß, dass sich eine Reparatur nicht mehr lohnt. Sprich: Es liegt ein Totalschaden durch Unfall oder Naturereignis vor oder alternativ wurde das Fahrzeug gestohlen. Sofern beides versichert ist, wird die Teilkasko oder Vollkasko nun den Wiederbeschaffungswert ins Spiel bringen: Das ist der Geldbetrag, der aufgebracht werden muss, damit Sie sich ein ebenso in der Ausstattung und dem Zustand gleichwertiges und funktionsfähiges gebrauchtes Fahrzeug zulegen können.
Klar abgrenzen muss man den Wiederbeschaffungswert hier vom Zeitwert. Letzterer ist der fiktive Wert, den etwas vor seiner Beschädigung bei einem Verkauf erzielt hätte. Alter und Abnutzung spielen bei der Berechnung die tragenden Rollen.
Welche Werte fließen in den Wiederbeschaffungswert ein?
Beim Wiederbeschaffungswert werden zu dem Preis, der bezahlt werden muss, um ein gleichwertiges Fahrzeug zu besorgen, auch noch Zusatzkosten wie Finanzierung oder Händleraufschläge addiert. Damit liegt er immer rund 20 bis 25 Prozent über dem Zeitwert. Außerdem richtet er sich nach mehr Kriterien als Alter und Abnutzung. Hier wird in der Regel ein unabhängiger Gutachter genau prüfen, wo der Wert anzusetzen ist. Berücksichtigt wird dabei etwa, welche Vorschäden es schon gab oder wie die aktuellen Marktpreise sind. Auch der Kilometerstand, ob das Fahrzeug sich in einem gepflegten Zustand befand oder Sonderausstattungen hatte sowie die Nachfrage nach dem Modell werden berücksichtigt.
Warum Sie die 130-Prozent-Regel kennen sollten
Wichtig ist bei einem Schaden die 130-Prozent-Regel: Wenn der Gutachter feststellt, dass die Kosten für eine Reparatur den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 Prozent übersteigen, haben Sie kein Anrecht auf eine Regulierung der Reparatur. Vorher, also etwa bei insgesamt 120 Prozent, jedoch schon. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden bekommen Sie lediglich den Wiederbeschaffungswert minus des etwaigen Restwerts des Unfallautos ausbezahlt. Sollten Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, wird diese ebenfalls abgezogen.