Kurzarbeit Rechner

Durch die Corona-Pandemie sehen sich einige Unternehmen in ihrer Existenz bedroht. Viele Firmen beantragen deshalb teilweise oder gesamtheitliche Kurzarbeit für ihre Mitarbeiter. Die Regierung stellt nun statt des üblichen Kurzarbeitergeldes von 60 oder 67% des Nettolohns ganze 80% in Aussicht. Sind auch Sie betroffen?

Mit unserem Kurzarbeit Rechner finden Sie heraus, wie viel Kurzarbeitergeld Sie erhalten. Sie können Ihr Gehalt abhängig davon berechnen, ob Sie noch einen Teil Ihrer Arbeitszeit leisten oder nicht.

 

So funktioniert der Kurzarbeit Rechner

Nachdem Sie die aktuelle Jahreszahl eingetragen haben, sollten Sie im Feld „Reguläres Brutto“ den Betrag Ihres normalen Brutto-Monatsgehalts eintragen. Unter „Reduziertes Brutto“ vermerken Sie das Brutto-Monatsgehalt, das Sie von Ihrem Arbeitgeber in der Zeit der Kurzarbeit erhalten. Hier tragen Sie eine Null ein, wenn Sie nicht mehr arbeiten und entsprechend auch keinen Lohn von Ihrem Arbeitgeber erhalten. Arbeiten Sie weiterhin auf 50%, tragen Sie hier die Hälfte Ihres ursprünglichen Bruttogehalts ein.

Für den Erhalt des Kurzarbeitergeldes spielt es außerdem eine Rolle, ob Sie Kinder haben, die in Ihrem Haushalt wohnen. Ob Sie in Ost- oder Westdeutschland leben ist deshalb wichtig, da es unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für Ost- und Westdeutschland gibt. Liegt Ihr Bruttogehalt trotz Kurzarbeit über dieser Grenze, erhalten Sie kein Kurzarbeitergeld.

Schließlich ist auch Ihre Lohnsteuerklasse für die Ermittlung des Kurzarbeitergeldes ausschlaggebend.

Welche Steuerklassen gibt es?

Im Folgenden erhalten Sie eine kurze Übersicht der Lohnsteuerklassen.

Steuerklasse 1

Zur Lohnsteuerklasse eins gehören Sie, wenn Sie zum Beispiel ledig oder geschieden sind. Leben Sie dauerhaft getrennt in einer eingetragenen Partnerschaft oder Ehe, gehören Sie ebenfalls dieser Steuerklasse an. Sind Sie im zweiten Jahr verwitwet oder ist Ihr Partner, Ihre Partnerin, Ihr Ehegatte oder Ihre Ehegattin nur beschränkt steuerpflichtig, werden Sie ebenfalls in dieser Klasse geführt. Eine beschränkte Steuerpflicht tritt in der Regel ein, wenn eine Person nicht in Deutschland lebt.

Steuerklasse 2

Erfüllen Sie die Voraussetzungen der Lohnsteuerklasse eins, sind aber alleinerziehend, gilt Lohnsteuerklasse zwei. Dafür muss mindestens eines Ihrer Kinder, für das Sie Kindergeld erhalten oder einen Kinderfreibetrag einfordern können, in Ihrem Haushalt leben.

Steuerklasse 3

Zur Lohnsteuerklasse drei gehören Sie, wenn Sie mit einer Person verheiratet sind, die keinen Arbeitslohn erhält oder sich mit diesem in Steuerklasse fünf befindet. Voraussetzung hierfür ist, dass beide Ehepartner im Inland wohnen.

Steuerklasse 4

Sind Sie mit einer Person verheiratet, die ebenfalls Arbeitslohn bezieht und im Inland wohnt, gehören Sie beide zur vierten Lohnsteuerklasse.

Steuerklasse 5

Gibt es einen Hauptverdiener in Ihrer Ehe, können Sie gemeinsam einen Antrag stellen, damit der Hauptverdiener in Klasse drei und der oder die geringer Verdienende in Steuerklasse fünf wechselt.

Steuerklasse 6

Die Lohnsteuerklasse sechs existiert für Arbeitnehmer, die bei verschiedenen Arbeitgebern angestellt sind. Das zweite und alle weiteren Dienstverhältnisse werden dann der sechsten Steuerklasse zugeordnet.

Welche Steuerklasse habe ich?

Haben Sie sich in unserer Erklärung bereits wiederfinden können? Generell befinden Sie sich so lange in Lohnsteuerklasse eins, bis Sie heiraten, eine eingetragene Partnerschaft eingehen, ein Kind bekommen oder einen Zweitjob mit einer Lohnsteuerkarte annehmen.

Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit führt ein Unternehmen dann ein, wenn es Umsatzausfälle gibt, also beispielsweise bei weniger Aufträgen. Um dann niemanden entlassen zu müssen, wird die Arbeitszeit der Arbeitnehmer reduziert oder ausgesetzt. Arbeitnehmer haben dann im Normalfall einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Das Kurzarbeitergeld ersetzt nicht das gesamte Nettoeinkommen, jedoch bleibt der Arbeitsplatz erhalten und es ist eine Grundversorgung gesichert. Es kann maximal 12 Monate lang bezogen werden.

Welche Voraussetzungen müssen für Kurzarbeit erfüllt sein?

Um Kurzarbeit beantragen zu können, muss ein Unternehmen nachweisen, dass ein wesentlicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt. Dieser Ausfall muss auf wirtschaftlichen Gründen, wie beispielsweise einer schlechten Auftragslage oder einem unabwendbaren Ereignis, wie beispielsweise der Corona-Pandemie, basieren. Nachweisen muss das Unternehmen außerdem, dass der Ausfall nur vorübergehend und unvermeidbar ist.

Zusätzlich muss Kurzarbeit für einen bestimmten Zeitraum beantragt werden. In jedem Monat, für den Kurzarbeit beantragt wird, muss nachweislich mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer Gehaltseinbußen von mindestens 10% des monatlichen Bruttogehalts verzeichnen.

Wer zahlt das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld, das betroffene Arbeitnehmer erhalten, zahlt in Deutschland die Bundesagentur für Arbeit. Im Normalfall beträgt es 60 Prozent des regulären, monatlichen Nettogehalts, oder 67 Prozent, wenn Sie eines oder mehrere Kinder haben. Während der Corona-Pandemie kann es auch mehr sein. Ihr Arbeitgeber kann das Kurzarbeitergeld außerdem aufstocken.

Arbeiten Sie reduziert, zahlt Ihr Arbeitgeber Ihnen weiterhin ein Bruttogehalt, den „Kurzlohn“. Zusätzlich zu diesem erhalten Sie einen Teil des Kurzarbeitergelds der Bundesagentur für Arbeit.

Wo beantrage ich Kurzarbeit?

Um Kurzarbeit zu beantragen, muss das Unternehmen den Arbeitsausfall anzeigen. Die betroffenen Arbeitnehmer und oder der Betriebsrat müssen mit den Maßnahmen einverstanden sein, bevor das Unternehmen eine Anzeige an die Agentur für Arbeit stellt. Diese prüft den Antrag und trifft die Entscheidung, ob Kurzarbeitergeld bewilligt wird.

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