Diese neuen Gesetze gelten ab Oktober 2014
Der Blick ins Grundbuch wird nun protokolliert, neue Regeln zur Unfallprävention und Änderungen bei der Umsatz-Steuerschuld. Das sind die neuen Gesetze ab Oktober 2014.
Gesetzesänderungen im Oktober 2014: Grundbuch.eform und bessere Unfallverhütung
Das ändert sich im Oktober: Einblicke ins Grundbuch bleiben nicht mehr verborgen. Flexiblere Grundsätze zur Prävention von Unfällen sollen diese besser verhüten. Empfänger von Bauleistungen und nicht deren Erbringer zahlen die Umsatzsteuer nun allenfalls wieder, wenn sie selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen. Und last but not least tritt Mitte Oktober das Nagoya-Protokoll in Kraft. Das Umweltabkommen regelt den Zugang zum Erbmaterial von Pflanzen, Tieren und anderen Organismen.
Blick ins Grundbuch wird protokolliert
Das Grundbuch beinhaltet umfangreiche Informationen zu jedem Grundstück. So etwa zur Lage und Größe sowie dessen Eigentümer. Auch Einträge zu etwaigen Belastungen wie Grundschuld, ein Wohnungsrecht oder ein Erbbaurecht finden sich im Grundbuch. Solche Beschränkungen bestimmen wesentlich den Immobilienwert. Wer das Grundbuch einsehen will, bedarf zwar eines berechtigten Interesses. Doch wer davon Gebrauch gemacht hat, blieb dem Eigentümer bisher weitgehend verborgen. Damit ist ab 1. Oktober Schluss. Denn Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie daraus erteilte Abschriften sind zu protokollieren, sofern dies keine strafrechtlichen Ermittlungen gefährdet. Der Eigentümer kann wiederum Auskunft aus dem Protokoll verlangen. Mindestens zwei Jahre ist es aufzubewahren. Dementsprechend lang kann ein Grundstückseigentümer das Interesse Dritter an seinem Grund aber auch einer etwaigen Eigentumswohnung nachvollziehen.
Grundsätze der Unfallprävention aktualisiert
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung können für ihre Mitgliedsunternehmen rechtlich verbindliche Regeln erlassen. Ab Anfang Oktober gelten daher neue Grundsätze zur Prävention der gesetzlichen Unfallversicherung für Mitglieder der BG Verkehr (Transport und Verkehrswirtschaft), der BGW (Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege), RCI (Chemie & Industrie) und BG ETEM (Energie, Textil, Elektro, Medienerzeugnisse).
Die sogenannte DGUV Vorschrift 1 fasst dabei zwei bisherige Unfallverhütungsvorschriften zusammen: die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften BGV A1 und die GUV-R A1-Vorschriften der Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungen der öffentlichen Hand. Doppelregelungen sollen so entfallen. Weiteres Ziel war ein verständlicheres Regelwerk. Die Verantwortlichkeit liegt wieder stärker bei den Unternehmen und den Versicherten. Dabei gilt das Regelwerk auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind. Das soll verhindern, dass weitere, im Wesentlichen gleiche und daher unnötige Unfallverhütungsvorschriften entstehen.
Die größere Verantwortung zeigt sich unter anderem an flexibleren Regeln zu Sicherheitsbeauftragten. Anzahl und Bestellung orientiert sich künftig mehr am konkreten Bedarf als an starren Vorgaben. Dabei sind fünf gleich zu berücksichtigende Kriterien zugrunde zu legen: die bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahr, die räumliche, zeitliche und fachliche Nähe des Beauftragten zu den Beschäftigten sowie die Beschäftigtenzahl. Klarer ist nun zudem: Wer eine sanitäts- oder rettungsdienstliche Ausbildung hat oder eine abgeschlossenen Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens, lässt sich leichter als betrieblicher Ersthelfer einsetzen.
Empfänger wieder Steuerschuldner bei Bauleistungen
Normalerweise muss der Leistungserbringer die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Doch dieses Prinzip kehrt das Steuerrecht, konkret § 13b Umsatzsteuergesetz, für bestimmte Geschäfte um. In diesen Fällen ist ein unternehmerisch tätiger Leistungsempfänger zur Umsatzsteuerzahlung verpflichtet. Im Fachjargon heißt diese Umkehr der Steuerschuld Reverse-Charge-Verfahren. Anzuwenden ist das Verfahren unter anderem auf Empfänger von Bauleistungen, die diese selbst zu Bauleistungen verwenden.
Nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut davon betroffen wären auch nicht in der Baubranche tätige Unternehmen. Die Finanzverwaltung hatte daher der Regel nur Unternehmen unterstellt, die diese nachhaltig erbringen. Nachhaltigkeit lag ihr zufolge vor, wenn Bauleistungen mindestens 10 Prozent des Gesamtumsatzes eines Unternehmens ausmachten. Mit der Begründung, diese Annahme sei nicht ausreichend rechtssicher, lehnte der Bundesfinanzhof diese 2013 aber ab. So waren die Finanzbehörden fortan dazu gezwungen, die tatsächliche Verwendung der erhaltenen Leistung in jedem Einzelfall zu prüfen. Diesen Aufwand hat der Gesetzgeber nun beendet, indem er das 10-Prozent-Kriterium ins Gesetz aufgenommen hat. Es gilt ab dem 1. Oktober 2014 für alle neuen Fälle. Für die Gebäudereinigung gilt das Entsprechende.
Nagoya-Protokoll
Nachdem es die erforderliche Zahl von 50 Staaten ratifiziert hat, kann das 2010 beschlossene Nagoya-Protokoll am 12. Oktober in Kraft treten. Das Umweltabkommen regelt Zugang und Nutzung sogenannter genetischer Ressourcen, also des Erbmaterials von Pflanzen, Tieren und anderen Organismen. Das Protokoll will einen Ausgleich zwischen Ländern mit einer hohen Vielfalt an Lebewesen und Ländern – meist Industrienationen –, die diese etwa für Arzneimittel nutzen, herstellen. Ziel ist es, Biopiraterie zu verhindern. Diese ist gekennzeichnet durch die kommerzielle Ausbeutung genetisch artenreicher Länder ohne dass sie eine faire Entschädigung dafür erhalten. Nutzerländer sind künftig verpflichtet, Biopiraterie zu bekämpfen. Besonders eingeborene Völker in den betroffenen Ländern sollen mehr Rechte erhalten.
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