Die zehn größten Rentenirrtümer
Rund um die Rente kursieren viele Gerüchte, die Beitragszahler verunsichern und irreführen. Wir haben die zehn größten Rentenirrtümer in unserer Info-Box gesammelt.
Es gibt kaum ein Thema, das die Deutschen so sehr beschäftigt wie die Rente. Werde ich meinen Lebensstandard im Alter halten können? Wann kann ich abzugsfrei in Rente gehen? Gibt es eine Mindestrente nach 15 Jahren Beitragszahlungen? Fragen über Fragen, die beantwortet werden wollen.
Gerade weil die Rente ein so sensibles Thema ist, über das viele sprechen, gibt es eine Menge Rentenirrtümer, die sich in den Köpfen der Menschen hartnäckig halten.
Die zehn größten Rentenirrtümer:
Nach 45 Beitragsjahren geht es mit 60 ohne Abzüge in Rente.
Das ist nicht ganz richtig. Für eine abschlagsfreie Rente sind nicht die Beitragsjahre maßgebend, sondern Ihr Geburtsjahr. Wer 1952 oder früher geboren wurde, kann nach 45 Beitragsjahren mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Gehören Sie dem Geburtsjahrgang 1964 an, ist ein abschlagsfreier Renteneintritt erst mit 67 Jahren möglich. Dazwischen gibt es eine schrittweise Staffelung der Grenzen für das Alter, in dem ein Rentenanspruch ohne Abzüge möglich ist.- Die
Rente ab 67 gilt für jeden
Für alle, die ab 1964 geboren sind, gilt das reguläre Renteneintrittsalter von 67 Jahren. Für alle, die früher geboren sind, gilt eine andere Altersgrenze, die stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben wird. Möchten Sie trotzdem vorzeitig in Rente gehen, müssen Sie Abschläge in Kauf nehmen. - Die
Rente des Ehepartners wird auf die eigene
Rente angerechnet
Auch dieser Irrtum unter den Rentenirrtümern hält sich hartnäckig. Richtig ist: Die Rente des Ehepartners hat auf die eigene Rente keinen Einfluss. Jeder Mensch, ob verheiratet oder nicht, erhält eine Rente, die nach der Rentenformel individuell berechnet wird. - Beginnt die reguläre
Altersrente, enden die Abschläge
Nein, das ist nicht richtig. Wer vor seinem regulären Renteneintrittsalter in Rente geht, muss dauerhaft mit Abschlägen rechnen. Für jeden Monat, den Sie vor Ihrem regulären Renteneintritt in Rente gehen, werden Ihnen 0,3 % von Ihrer Rente abgezogen. Die maximale Höhe der Rentenabschläge beträgt 18 %. - Mindestrente nach 15 Jahren – vorher gibt es nichts
Sie müssen mindestens fünf Jahre versichert sein, um eine Regelaltersrente zu erhalten. Doch auch nach weniger als fünf Beitragsjahren sind Ihre eingezahlten Beiträge nicht verloren. Wenn Sie Ihr reguläres Renteneintrittsalter erreichen, aber weniger als fünf Jahre eingezahlt haben, können Sie sich Ihre Beiträge entweder erstatten lassen oder sie durch Sonderzahlungen ausgleichen. - Die gesetzliche
Rente muss voll versteuert werden
Nein, auch das stimmt nicht. Wer 2005 oder früher in Rente gegangen ist, muss 50 % seiner Rente versteuern. 2019 in Rente Gegangene hingegen müssen 78 % ihrer Rente versteuern und 2020 in Rente Gegangene 80 %. Allerdings sind die Rentenversicherungsbeiträge während der Einzahlungszeit als Ausgleich steuerfrei. Wer 2023 in den Ruhestand geht, muss einen höheren Anteil seiner Rente versteuern. Ab Januar 2023 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil von 82 auf 83 Prozent. - Die gesetzliche
Rente wird immer weiter sinken
Es gibt eine staatliche Rentengarantie, die ausschließt, dass die gesetzlichen Renten immer weiter sinken. Die Renten sind in den letzten fünf Jahren sogar angestiegen – im Westen zwischen 1,67 und 4,25 %, im Osten zwischen 2,5 und 5,95 %. - Zur
Rente kann unbegrenzt hinzuverdient werden
Bislang gab es hierbei eine Grenze, dies ändert sich jedoch mit dem kommenden Jahr: Ab Januar 2023 wird die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogenen Altersrenten wegfallen. Zusätzliche Einkünfte führen somit nicht mehr zur Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Mit der Regelung soll die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt erleichtert werden. Die Aufhebung der Hinzuverdienstgrenze gilt für Neu- und Bestandsrentner. - Die Beiträge zur
Rentenversicherung steigen immer weiter
Auch das ist ein Irrtum. Derzeit liegt der Beitragssatz bei 18,6 %. 1997 und 1998 war der Beitragssatz mit 20,3 % sogar höher. Von einer dauerhaften Steigung des Beitragssatzes kann also nicht die Rede sein. - Ein Reha-Aufenthalt führt zu einer späteren
Rentenkürzung
Nehmen Sie eine Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch, hat das keine negativen Auswirkungen auf Ihre Rente. Die Pflichtbeiträge werden auch während einer Reha ganz normal weiterbezahlt. Ihr Rentenanspruch bleibt also auch bei einem Reha-Aufenthalt voll bestehen.
Die voraussichtliche Höhe Ihrer Rente können Sie mit dem Rentenrechner auf klugo.de bestimmen.
Falls Sie Fragen zu den unterschiedlichen Rentenarten, den benötigten Unterlagen für die Beantragung der Rente und den entsprechenden Fristen haben, hilft Ihnen unser Artikel zum Thema Rente beantragen bestimmt weiter.