Neue Gesetze: Das ändert sich im Mai 2015
Vermieter und Verkäufer von Immobilien, die nicht die Informationspflichten der Energieeinsparverordnung erfüllen, müssen ab Mai verstärkt mit einem Bußgeld rechnen. Der Austausch von Halterdaten zwischen EU-Ländern, um Verkehrsverstöße grenzüberschreitend zu verfolgen, bekommt eine neue Rechtsgrundlage. Außerdem will die EU Gebühren beschränken, die beim Einsatz von Debit- und Kreditkarten anfallen.
Energieausweis her, sonst Bußgeld
Nun wird es ernst für Vermieter und Verkäufer. Ab Mai 2015 droht ein Bußgeld, wenn sie Interessenten nicht von selbst einen zum Gebäude passenden Energieausweis zeigen – und das bereits bei der Besichtigung. Beim darauffolgenden Abschluss des Miet- bzw. Kaufvertrags sind sie sogar verpflichtet, dem Mieter bzw. Käufer den Energieausweis zu übergeben. Die entsprechenden Pflichten bestehen zwar schon seit Anfang Mai 2014 aufgrund der seitdem geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Im ersten Jahr wurde das Bußgeld im Rahmen einer Schonfrist allerdings nicht verhängt. Für Makler folgen die Pflichten aus ihrem Maklervertrag mit dem auftraggebenden Vermieter oder Verkäufer.
Makler, Vermieter und Verkäufer, die Immobilien in kommerziellen Medien – also Zeitungen, Zeitschriften oder im Internet – inserieren, müssen bereits in der Anzeige Angaben zu folgenden Eckdaten machen (§ 16a EnEV 2014):
- Art des Energieausweises sowie folgende darin genannten Informationen:
- Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch des Gebäudes,
- bei Nichtwohngebäuden jeweils für Strom und Wärme getrennt,
- wesentliche Energieträger für dessen Heizung,
- bei einem Wohngebäude das Baujahr
- sowie ebenfalls bei einem Wohngebäude dessen Energieeffizienzklasse.
Vorrangig drohte bei Fehlen solcher Angaben bislang eine Abmahnung durch Mitbewerber. Ab Mai kommt für Verkäufer und Vermieter das Risiko eines Bußgeldes von bis zu 15.000 Euro hinzu. Zuständig für Kontrolle und Verhängung ist die jeweilige Landesbehörde.
Verkehrsverstoß im EU-Ausland weiter verfolgbar
Im EU-Ausland zu schnell unterwegs, bei Rot über die Ampel gefahren oder mit Alkohol am Steuer erwischt? Die Verfolgung schwerer Verkehrsdelikte über Grenzen hinweg war auch bisher schon möglich. Nun wird sie aber auf eine neue Grundlage gestellt. Nötig machte das der Europäische Gerichtshof (EuGH). Er hatte im Mai 2014 die bisherige Rechtsgrundlage für ungeeignet gehalten (Az.: C-43/12). Dem europäischen Gesetzgeber gab er ein Jahr Zeit für eine Nachbesserung. Diese tritt nun ab 6. Mai in 25 EU-Ländern in Kraft. Nur Großbritannien, Irland und Dänemark haben noch zwei Jahre Zeit, die Richtlinie umzusetzen. Die drei EU-Staaten hatten bislang noch nicht an der internationalen Verfolgung von Verkehrsdelikten teilgenommen. Mit der neuen Rechtsgrundlage, die sich nun auf die Verkehrspolitik und nicht mehr auf die polizeiliche Zusammenarbeit stützt, hat sich das geändert.
Bei folgenden Verkehrsdelikten im Ausland ist nach der Rückkehr mit Post zu rechnen:
- Geschwindigkeitsübertretung,
- Fahren ohne angelegtem Sicherheitsgurt,
- Überfahren einer roten Ampel,
- Trunkenheit im Straßenverkehr,
- Fahren unter Drogeneinfluss,
- Nichttragen eines Schutzhelms,
- unbefugtem Benutzen eines Fahrstreifens und
- rechtswidrigem Benutzen eines Handys oder anderen Kommunikationsgeräts beim Fahren.
Die erfolgreiche Vollstreckung wird jedoch vor allem durch den Umstand der in Deutschland fehlenden Halterhaftung beeinflusst. Von Halte- und Parkverstößen mal abgesehen (§ 25a StVG) lässt sich hierzulande eine Geldbuße nur gegen den Fahrzeugführer vollstrecken. In einigen EU-Ländern wie Frankreich, Italien und die Niederlande ist das anders. Sie ziehen Fahrzeughalter auch dann heran, wenn jemand anderes mit dem Fahrzeug gegen die Verkehrsregeln verstoßen hat. Betroffene sollten daher bei Post vom für die Vollstreckung zuständigen Bundesamt für Justiz darauf hinweisen, dass sie nicht gefahren sind. Für den entsprechenden Einspruch hat man zwei Wochen Zeit.
Deckelung von Bankentgelten bei Kartenzahlung
An der Bezahlung mit einer Geld- bzw. Kreditkarte sind regelmäßig vier Parteien beteiligt: der zahlende Karteninhaber und seine Bank sowie der Händler und dessen Bank. Die Bank des Karteninhabers berechnet der Bank des Händlers dabei jedes Mal eine Gebühr, das sogenannte Interbankenentgelt. Dafür erhält der Händler Sicherheit vor einem Zahlungsausfall des Kunden. Die den Händlern dadurch entstehenden Kosten versuchen sie über den Preis an die Kunden weiterzugeben. Die höheren Preise treffen so auch jene, die bar zahlen.
An die zehn Milliarden Euro solcher Gebühren kommen dabei jährlich in der EU zusammen. Das Problem aus Sicht der EU: Die Entgelte fallen nicht nur zu hoch, sondern auch sehr unterschiedlich aus. Laut Europaparlament betrugen die Entgelte 2013 in Deutschland durchschnittlich 1,8 Prozent, in Frankreich dagegen nur 0,5 Prozent. Besonders teuer wird es beim grenzüberschreitenden Einsatz einer Kreditkarte in einem anderen Land. Diese Marktverzerrung will die EU daher eindämmen. Im Mai tritt eine entsprechende Verordnung in Kraft. Im Herbst werden die Begrenzungen dann wirksam.
Von zehn auf sechs Milliarden Euro im Jahr sollen die Kosten dadurch sinken, hofft die EU. Diese Senkung soll vor allem bei den Verbrauchern ankommen. Um das zu erreichen, dürfen Banken für den Einsatz einer Debitkarte mittels PIN-Eingabe (z. B. EC-Karte, Maestro-Karte, V Pay) maximal nur noch 0,2 Prozent des Transaktionswerts berechnen. Für inländische Geschäfte können einzelne EU-Länder stattdessen auch eine feste Gebühr von 5 Cent festlegen. Für eine Kreditkarte (z. B. VISA, MasterCard) sind es 0,3 Prozent des jeweiligen Umsatzes. Bei Drei-Parteien-Systemen (z. B. American Express, Diners Club) und Firmenkreditkarten gelten die Beschränkungen allerdings erst in drei Jahren. Bei diesem System vergeben die Kreditkartengesellschaften die Karten selbst an die Kunden und nicht etwa über eine Bank. Auch die Gebühren handeln sie mit den Händlern anstelle der Bank aus. Dafür dürfen Händler diese Karten jedoch nun als mögliches Zahlungsmittel zurückweisen.
Neues Meldegesetz kommt erst im November
Ursprünglich sollte im Mai auch das neue Meldegesetz in Kraft treten. Der Termin wurde jedoch auf November verschoben. Insbesondere Vermieter dürfte das freuen, da das neue Meldegesetz unter anderem die Pflicht zur Meldebescheinigung bei einer Vermietung wieder einführt. Mehr dazu aber bei den Gesetzesänderungen im November.
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