Verbraucher aufgepasst: Gesetzesänderungen im Oktober
Auch im Oktober 2020 gibt es wieder einige Gesetzesänderungen und Verordnungen. Lesen Sie hier die wichtigsten Änderungen!
Mehr Zuschuss für Zahnersatz
Gesetzlich Krankenversicherte können ab Oktober zehn Prozent mehr Zuschuss für Zahnersatz erhalten. Die Kosten für Brücken, Kronen, Implantate und andere Leistungen verringern sich dadurch. Statt 50 Prozent übernimmt die Krankenkasse künftig einen Anteil von 60 Prozent der Kosten.
Grundlage für die Berechnung des Zuschusses sind jedoch nicht immer die tatsächlichen Kosten. Maßgeblich ist in der Regel nur der Betrag nach der sogenannten Regelversorgung und damit eine günstige Lösung.
Wer Untersuchungen in den letzten zehn Jahren erhält ab Oktober bis zu 75 Prozent. Beim Nachweis in den letzten fünf Jahren beträgt der Zuschuss dann bis zu 70 Prozent. Zum Nachweis dient das Bonusheft.
Ausnahmsweise genügen kann künftig auch eine erkennbare regelmäßige Pflege, wenn es bei den Untersuchungen in den letzten zehn Jahren vor Behandlungsbeginn eine einmalige Unterbrechung gab. In Härtefällen kann der Zuschuss bei einer unzumutbaren Belastung wie bisher 100 Prozent betragen.
Zweite Rate des Kinderbonus wird ausgezahlt
Im Oktober wird die zweite Rate des Kinderbonus ausgezahlt. Nach der ersten im September ausgezahlten Rate von 200 Euro werden nochmals 100 Euro für jedes im September 2020 kindergeldberechtigte Kind ausgezahlt.
Für Kinder, die zumindest in einem anderen Monat im Jahr 2020 kindergeldberechtigt waren oder noch werden, kann die Zahlung des Kinderbonus später erfolgen.
Risikogebiet bedeutet zugleich Reisewarnung
Ab Oktober gilt für Corona-Risikogebiete automatisch eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für nicht notwendige, touristische Reisen. Als Risikogebiete gelten aufgrund steigender Infektionszahlen insbesondere auch immer mehr europäische Länder und Landesteile.
Insolvenzantragspflicht gilt teilweise wieder
Die bis Ende September ausgesetzte Insolvenzantragspflicht endet voraussichtlich teilweise. Geschäftsführer, Vorstände und andere Organe juristischer Personen müssen im Falle der Zahlungsunfähigkeit ab Oktober wieder unverzüglich Insolvenz beantragen.
Als zahlungsunfähig gilt ein Unternehmen, das mit seinen liquiden Mitteln seine in den nächsten drei Wochen fälligen Verbindlichkeiten zu weniger als 90 Prozent begleichen kann. Bei nicht oder zu spät gestelltem Insolvenzantrag drohen strafrechtliche Folgen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Außerdem besteht das Risiko einer persönlichen Haftung gegenüber Gläubigern, Gesellschaft und dem Staat. Betroffene sollten sich deshalb unbedingt anwaltlich beraten lassen.
Nur für den Fall einer Überschuldung wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis Ende 2020 verlängert. Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, die Passiva also die Aktiva in der Bilanz überschreiten.
Die Chancen einer Unternehmensfortführung sind dabei höher als bei einer Zahlungsunfähigkeit.
Überbrückungshilfe geht in zweite Phase bis Ende 2020
Die zunächst nur bis Ende September 2020 vorgesehene Überbrückungshilfe für besonders von der Coronakrise betroffene Unternehmen wird ab Oktober in einer zweiten Phase fortgesetzt. Entsprechende Anträge sollen dann bis Jahresende möglich sein.
In der zweiten Phase ändert sich Folgendes:
- Unternehmen und Organisation sind antragsberechtigt, die einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten von April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten hatten.
- Alternativ berechtigt zum Antrag auch ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt von April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
Wichtig: Anträge auf die geänderte Überbrückungshilfe können erst ab Oktober gestellt werden. Anträge auf die bestehende Überbrückungshilfe können nur bis Ende September gestellt werden. Anträge sind nur mit Hilfe von Angehörigen bestimmter Berufe möglich, zu denen unter anderem Rechtsanwälte und Steuerberater zählen.
Studenten-Überbrückungshilfe endet
Die Überbrückungshlife für Studenten wird nicht verlängert. Die Antragsfrist bis Ende September läuft aus. Aufgrund von 135.000 Anträgen wurden rund 60 Millionen Euro an Studenten gezahlt, von denen viele ihre Nebenjobs infolge der Corona-Pandemie verloren haben.
Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung verlängert
Der infolge der Corona-Pandemie vereinfachte Zugang zur Grundsicherung gilt auch über das ursprünglich vorgesehene Ende zum 30. September hinaus. Die Bundesregierung hat die zugrundeliegende Verordnung verlängert.
Die Ausnahmeregeln, die von der Krise betroffenen Selbstständigen helfen sollen, gelten danach bis zum 31. Dezember 2020. Über den Erhalt von Grundsicherung und Hartz IV informiert der Ratgeber „Corona-Krise und Arbeitslosigkeit/Hartz IV – was jetzt gilt!“.
Kein Zuschlag mehr bei Botendienst für Apotheken
Eine für Apotheken infolge der Corona-Pandemie getroffene Regelung gilt ab Oktober nicht mehr. Sie konnten danach seit 22. April für die Abgabe von Arzneimitteln per Botendienst je Lieferort und Tag fünf Euro plus Umsatzsteuer, insgesamt also 5,95 Euro verlangen.
Die Botendienste sollten Apothekenbesuche und damit das Infektionsrisiko minimieren. Zugleich sollte der damit verbundene Aufwand für die Apotheken wirtschaftlich bleiben.
Fahrradwege auf Straßenbrücken
Betriebswege auf Brücken von Bundesautobahnen und von als Kraftfahrstraßen ausgewiesenen Bundesstraßen müssen sich bei Bedarf auch für den öffentlich Radfahrverkehr eignen.
Diese Anforderung muss der Bund künftig im Rahmen seiner Straßenbaulast nach dem Bundesfernstraßengesetz berücksichtigen. Die Regelung soll besonders die Verbindung von Radwegen vereinfachen, die an Flüssen verlaufen.
Neue Approbationsordnung für Zahnärzte
Die Approbationsordnung für Zahnärzte stammt im Wesentlichen noch aus dem Jahr 1955. Sie regelt ihre Zulassung und die Ausbildung. Ab Oktober tritt nun eine entscheidend geänderte Approbationsordnung in Kraft.
Zur geplanten Verschiebung um ein Jahr wegen der Corona-Pandemie kommt es deshalb nicht. Allerdings gelten die neuen Ausbildungsregeln erst für angehende Zahnärzte die ihr Zahnmedizinstudium ab Oktober 2021 beginnen.
Folgendes ist neu in ihrer Ausbildung:
- Mehr humanmedizinische Aspekte im Studium der Zahnmedizin
- Gleiche Physikumsprüfung wie für Humanmedizinstudenten nach vier Semestern
- Bessere Ausbildung in Prävention, Therapie und Erhaltung sowie im Strahlenschutz
- Neuer Querschnittsbereich "Wissenschaftliches Arbeiten“
- Mehr Lehrende für Studenten im praktischen Studienabschnitt
Spezielle Zugangsregeln für religiös beschäftigte Ausländer
Die Beschäftigungsverordnung regelt den Zugang von Ausländern zum deutschen Arbeitsmarkt. Ab Oktober gelten genauere Anforderungen für die deutschen Sprachkenntnisse von Personen, die vorwiegend aus religiösen Gründen beschäftigt werden sollen.
Dazu zählen insbesondere Geistliche. Benötigen sie ein Visum bei längerem Aufenthalt, müssen sie innerhalb eines Jahres einfache deutsche Sprache beherrschen.
Ausnahmeregelung für ausländische Auszubildende endet
Eine Übergangsregelung für Ausländer bei der Aufnahme einer Berufsausbildung gilt nur noch, wenn sie die Ausbildung bis zum 1. Oktober 2020 aufnehmen.
In diesen Fällen wird vom Besitz einer Duldung aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen abgesehen, wenn sie vor 2017 ins Bundesgebiet eingereist sind. Die Duldung setzt die Abschiebung vorübergehend aus.
Schengen-Visa-Inhaber benötigen Aufenthaltstitel
Die seit Anfang Juli 2020 geltende Befreiung von einem Aufenthaltstitel für Schengen-Visa-Inhaber, die sich im Bundesgebiet aufhalten oder durchreisen, endet ab Oktober.
Die Regelung war für Visainhaber geschaffen worden, deren Visa ablief, während sie aufgrund der Corona-Pandemie in Deutschland festsaßen.
Meldepflichten bei Immobiliengeschäften
Die Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien verpflichtet insbesondere Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zur Meldung bestimmter Immobiliengeschäfte an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.
Meldepflichtige Sachverhalte bestehen bei einem Bezug zu Risikostaaten oder Sanktionslisten, einer fragwürdigen Stellvertretung, Auffälligkeiten bei den am Erwerb beteiligten Personen sowie beim Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität.
Beispiele für Letztere sind die Zahlungen von mehr als 10.000 Euro in bar oder in Edelmetallen sowie generell mittels Kryptowährungen.
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