Kanzlei: Vorwürfe gegen Brosius-Gersdorf unbegründet
Der SPD-Verfassungsrichterkandidatin Frauke Brosius-Gersdorf ist nach einem von ihr und ihrem Mann in Auftrag gegebenen Kurzgutachten kein wissenschaftliches Fehlverhalten vorzuwerfen. "Die Prüfung hat ergeben, dass die Vorwürfe unbegründet sind und keine Substanz haben", erklären die Rechtsanwälte Michael Quaas und Peter Sieben von der Anwaltskanzlei Quaas und Partner in einem Begleitschreiben.
Bewertung nur vorläufig
Die Stuttgarter Kanzlei gibt ausdrücklich eine vorläufige Bewertung ab. "Eine ausführliche rechtliche Bewertung soll ggf. zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen", heißt es in dem Kurzgutachten.
Kurz vor der geplanten und am Ende geplatzten Richterwahl im Bundestag waren am vergangenen Freitag auch Plagiatsvorwürfe gegen Brosius-Gersdorf laut geworden. Der österreichische Plagiatssucher Stefan Weber veröffentlichte Parallelen zwischen ihrer Doktorarbeit und der Habilitationsschrift ihres Mannes.
Die Dissertationsschrift von Brosius-Gersdorf und die Habilitationsschrift ihres Mannes Hubertus wurden beide 1997 an der Universität Hamburg eingereicht. Der Titel von Brosius-Gersdorfs Doktorarbeit lautete "Deutsche Bundesbank und Demokratieprinzip. Eine verfassungsrechtliche Studie zur Bundesbankautonomie vor und nach der dritten Stufe der europäischen Währungsunion". Die Arbeit ihres Mannes trug den Titel "Öffentliche Unternehmen im Spannungsfeld zwischen Demokratie- und Wirtschaftlichkeitsprinzip".
Kanzlei: Ähnlichkeiten quantitativ und qualitativ nicht bedeutend
Die Kanzlei betrachtete ähnliche Fußnoten, Textstellen und Ähnlichkeiten in Überschriften. "Wenn sich bei inhaltlich vergleichbaren Fragestellungen beide Autoren auf die in der Regel begrenzte Anzahl an Veröffentlichungen beziehen, betrifft das die eigene wissenschaftliche Leistung schon nicht im Ansatz", schreibt die Kanzlei zum Thema Fußnoten.
"Auch die teilweise ähnlichen Ausführungen in den Texten deuten, und so stellt es auch Herr Dr. Weber dar, allenfalls auf einen gedanklichen Austausch hin, nicht aber darauf, dass einer der Beteiligten von der oder dem anderen, ohne dies kenntlich zu machen, Inhalte übernommen hätte. Das heißt, ein Plagiatsvorwurf steht schon per Definition nicht im Raum."
Außerdem gehe es nur um wenige Stellen, quantitativ und qualitativ fielen diese nicht ins Gewicht. Auch sei die Habilitationsschrift ihres Mannes später erstellt worden als die von Brosius-Gersdorf selbst.