Schnelle Verurteilung nach versuchter unerlaubter Einreise
Am 28. Dezember kontrollierten Beamte der Bundespolizei einen türkischen Staatsangehörigen im Bahnhof in Kehl.
Kehl/Offenburg (ots) - Der Mann war zuvor mit einem ICE aus Frankreich nach Deutschland gekommen. Der 23-Jährige konnte sich gegenüber der Streife nicht ausweisen. In seinem Gepäck wurde ein falscher belgischer Personalausweis aufgefunden und sichergestellt.
Da es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelte und der Beschuldigte nicht über einen Wohnsitz in Deutschland verfügte, stellte die Staatsanwaltschaft Offenburg einen Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens beim Amtsgericht Offenburg.
Der Mann wurde daraufhin am 29. Dezember im beschleunigten Verfahren vom Amtsgericht Offenburg wegen versuchter unerlaubter Einreise sowie wegen des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt.
Anschließend wurde er nach Frankreich zurückgewiesen.
Informationen zum beschleunigten Verfahren:
Das beschleunigte Verfahren ist in §§ 417 ff. StPO geregelt. Es ist lediglich vor der Amtsrichterin oder dem Amtsrichter und dem Schöffengericht zulässig und erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei einfachen Sachverhalten und einer klaren Beweislage.
Vorrangig wird das Verfahren dabei gegenüber Beschuldigten angewendet, die über keinen festen Wohnsitz in Deutschland verfügen. Hier stellt das beschleunigte Verfahren eine effektive Strafverfolgung auch in Fällen sicher, in denen keine ladungsfähige Anschrift vorliegt oder Ladungen und Strafbefehle bislang aufwendig im Wege der Rechtshilfe zugestellt werden mussten.
Da es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelte und der Beschuldigte nicht über einen Wohnsitz in Deutschland verfügte, stellte die Staatsanwaltschaft Offenburg einen Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens beim Amtsgericht Offenburg.
Der Mann wurde daraufhin am 29. Dezember im beschleunigten Verfahren vom Amtsgericht Offenburg wegen versuchter unerlaubter Einreise sowie wegen des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt.
Anschließend wurde er nach Frankreich zurückgewiesen.
Informationen zum beschleunigten Verfahren:
Das beschleunigte Verfahren ist in §§ 417 ff. StPO geregelt. Es ist lediglich vor der Amtsrichterin oder dem Amtsrichter und dem Schöffengericht zulässig und erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei einfachen Sachverhalten und einer klaren Beweislage.
Vorrangig wird das Verfahren dabei gegenüber Beschuldigten angewendet, die über keinen festen Wohnsitz in Deutschland verfügen. Hier stellt das beschleunigte Verfahren eine effektive Strafverfolgung auch in Fällen sicher, in denen keine ladungsfähige Anschrift vorliegt oder Ladungen und Strafbefehle bislang aufwendig im Wege der Rechtshilfe zugestellt werden mussten.
Quelle: Baden-Württemberg