Schnelle Verurteilung nach wiederholter versuchter unerlaubter Einreise, Körperverletzung und tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte

Am 5. Juni kontrollierten Beamte der Bundespolizei am Bahnhof in Kehl einen afghanischen Staatsangehörigen.
Kehl/ Offenburg (ots) - Der Mann war zuvor mit einem grenzüberschreitenden Nahverkehrszug von Frankreich nach Deutschland eingereist und konnte sich gegenüber der Streife nicht ausweisen.
Recherchen ergaben, dass der 22-Jährige am gleichen Tag durch Beamte der Bundespolizei nach Verbüßung einer Haftstrafe nach Frankreich zurückgewiesen worden war und nun erneut versuchte unerlaubt einzureisen.
Er wurde wiederum zurückgewiesen und kurze Zeit später in einer Tram aus Frankreich an der Haltestelle beim Bahnhof in Kehl kontrolliert.
Bei dem folgenden weiteren Zurückweisungsversuch zeigte sich der Mann unkooperativ und schlug einen Beamten mit der Faust gegen den Hals. Anschließend konnten ihm Handschellen angelegt werden.
Gegen den afghanischen Staatsangehörigen wurde vom Amtsgericht Offenburg am 6. Juni ein Haftbefehl erlassen und der 22-Jährige zur Sicherung der Hauptverhandlung in die JVA gebracht.
Da es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelte und der Beschuldigte nicht über einen Wohnsitz in Deutschland verfügte, stellte die Staatsanwaltschaft Offenburg im vorliegenden Fall einen Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens beim Amtsgericht Offenburg.
Der Beschuldigte wurde am 11. Juni von der zuständigen Strafrichterin im beschleunigten Verfahren wegen versuchter unerlaubter Einreise, Körperverletzung und tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 5 Euro verurteilt.
Informationen zum beschleunigten Verfahren:
Das beschleunigte Verfahren ist in §§ 417 ff. StPO geregelt. Es ist lediglich vor dem Amtsgericht zulässig und erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei einfachen Sachverhalten und einer klaren Beweislage. Vorrangig wird das Verfahren dabei gegenüber Beschuldigten angewendet, die über keinen festen Wohnsitz in Deutschland verfügen. Hier stellt das beschleunigte Verfahren eine effektive Strafverfolgung auch in Fällen sicher, in denen keine ladungsfähige Anschrift vorliegt oder Ladungen und Strafbefehle bislang aufwendig im Wege der Rechtshilfe zugestellt werden mussten.
Recherchen ergaben, dass der 22-Jährige am gleichen Tag durch Beamte der Bundespolizei nach Verbüßung einer Haftstrafe nach Frankreich zurückgewiesen worden war und nun erneut versuchte unerlaubt einzureisen.
Er wurde wiederum zurückgewiesen und kurze Zeit später in einer Tram aus Frankreich an der Haltestelle beim Bahnhof in Kehl kontrolliert.
Bei dem folgenden weiteren Zurückweisungsversuch zeigte sich der Mann unkooperativ und schlug einen Beamten mit der Faust gegen den Hals. Anschließend konnten ihm Handschellen angelegt werden.
Gegen den afghanischen Staatsangehörigen wurde vom Amtsgericht Offenburg am 6. Juni ein Haftbefehl erlassen und der 22-Jährige zur Sicherung der Hauptverhandlung in die JVA gebracht.
Da es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelte und der Beschuldigte nicht über einen Wohnsitz in Deutschland verfügte, stellte die Staatsanwaltschaft Offenburg im vorliegenden Fall einen Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens beim Amtsgericht Offenburg.
Der Beschuldigte wurde am 11. Juni von der zuständigen Strafrichterin im beschleunigten Verfahren wegen versuchter unerlaubter Einreise, Körperverletzung und tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 5 Euro verurteilt.
Informationen zum beschleunigten Verfahren:
Das beschleunigte Verfahren ist in §§ 417 ff. StPO geregelt. Es ist lediglich vor dem Amtsgericht zulässig und erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei einfachen Sachverhalten und einer klaren Beweislage. Vorrangig wird das Verfahren dabei gegenüber Beschuldigten angewendet, die über keinen festen Wohnsitz in Deutschland verfügen. Hier stellt das beschleunigte Verfahren eine effektive Strafverfolgung auch in Fällen sicher, in denen keine ladungsfähige Anschrift vorliegt oder Ladungen und Strafbefehle bislang aufwendig im Wege der Rechtshilfe zugestellt werden mussten.
Quelle: Baden-Württemberg