Gesuchter Drogenhändler an der Schweizer Grenze gefasst

Der Versuch eines 53-Jährigen über die Schweizer Grenze einzureisen scheiterte.
Weil am Rhein (ots) - Der mit mehreren Haftbefehlen gesuchte Mann, muss eine mehrjährige Haftstrafe verbüßen.
Am Sonntagmittag (10.08.2025) geriet der Gesuchte, am Autobahngrenzübergang Weil am Rhein, in die Kontrolle der Bundespolizei. Eine Überprüfung ergab, dass ihn ein Gericht vor drei Jahren wegen der unerlaubten Einfuhr sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmittel zu einer Freiheitstrafe von dreißig Monaten verurteilte. Da der in der Schweiz wohnhafte Mann sich nicht zum Strafantritt stellte, erließ die zuständige Staatsanwaltschaft Haftbefehl. Zudem erfolgte im vergangenem Jahr eine Verurteilung wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Da der Schweizer Staatsangehörige weder die verhängte Geldstrafe in Höhe von 3.000 Euro bezahlte, noch die Ersatzfreiheitstrafe antrat, erließen die deutsche Justizbehörde auch hier Haftbefehl. Nach der Festnahme des Gesuchten erfolgte die Einlieferung in die nächstgelegene Justizvollzugsanstalt. Da er die Geldstrafe nicht bezahlen konnte, muss er zusätzlich auch die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen.
Am Sonntagmittag (10.08.2025) geriet der Gesuchte, am Autobahngrenzübergang Weil am Rhein, in die Kontrolle der Bundespolizei. Eine Überprüfung ergab, dass ihn ein Gericht vor drei Jahren wegen der unerlaubten Einfuhr sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmittel zu einer Freiheitstrafe von dreißig Monaten verurteilte. Da der in der Schweiz wohnhafte Mann sich nicht zum Strafantritt stellte, erließ die zuständige Staatsanwaltschaft Haftbefehl. Zudem erfolgte im vergangenem Jahr eine Verurteilung wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Da der Schweizer Staatsangehörige weder die verhängte Geldstrafe in Höhe von 3.000 Euro bezahlte, noch die Ersatzfreiheitstrafe antrat, erließen die deutsche Justizbehörde auch hier Haftbefehl. Nach der Festnahme des Gesuchten erfolgte die Einlieferung in die nächstgelegene Justizvollzugsanstalt. Da er die Geldstrafe nicht bezahlen konnte, muss er zusätzlich auch die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen.
Quelle: Baden-Württemberg