Leistungsempfänger aus Heilbronn wegen Betrugs verurteilt

© Symbolbild: Liegenschaftsansicht des Hauptzollamts Heilbronn in der Kastellstraße in Böckingen
Quelle: Hauptzollamt Heilbronn
Symbolbild: Liegenschaftsansicht des Hauptzollamts Heilbronn in der Kastellstraße in Böckingen
Quelle: Hauptzollamt Heilbronn
Das Amtsgericht Heilbronn sah es als erwiesen an, dass ein aus Heilbronn stammender Mann Sozialleistungen in Form von Arbeitslosengeld I zu Unrecht bezogen hat.
Heilbronn (ots) - Daher verurteilte es den 51-jährigen Mann Anfang Mai 2025 wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,00 Euro.
Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Heilbronn bestätigten den nach einem Abgleich der Sozialversicherungsdaten bestehenden Anfangsverdacht.
Demnach hatte der Mann seine Beschäftigung aus dem Frühjahr 2024 nicht unverzüglich gegenüber der Arbeitsagentur Heilbronn mitgeteilt.
Dadurch bezog der im Leistungsbezug stehende Mann Arbeitslosengeld I in Höhe von 1.048,25 EUR ohne rechtlichen Grund.
Der Gesamtbetrag der Strafe von 3.000,00 Euro war somit fast dreimal so hoch wie das ohne rechtlichen Grund bezogene Arbeitslosengeld des Mannes.
Der Mann ist über den Strafbefehl hinaus zur Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Leistung verpflichtet.
Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig.
Zusatzinformation:
Das Arbeitslosengeld I soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung verlieren, sozial absichern.
Es soll das Arbeitsentgelt teilweise ersetzen, das die oder der Arbeitslose wegen der Arbeitslosigkeit nicht erzielen kann.
Die Dauer des Bezugs ist nach bestimmten Voraussetzungen zeitlich beschränkt.
Das Arbeitslosengeld II/Bürgergeld hingegen sichert den Lebensunterhalt erwerbs-fähiger Personen, soweit sie hilfebedürftig sind.
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht durch Einkommen oder Vermögen sichern kann.
Anspruch auf Arbeitslosengeld II können daher auch Personen haben, die mit ihrer Erwerbstätigkeit ein nicht bedarfsdeckendes Einkommen erzielen.
Alle Leistungsempfänger sind gesetzlich dazu verpflichtet, Angaben, die für den Leistungsbezug erheblich sind, den Arbeitsagenturen, Jobcentern oder kommunalen Trägerschaften unverzüglich mitzuteilen.
Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Heilbronn bestätigten den nach einem Abgleich der Sozialversicherungsdaten bestehenden Anfangsverdacht.
Demnach hatte der Mann seine Beschäftigung aus dem Frühjahr 2024 nicht unverzüglich gegenüber der Arbeitsagentur Heilbronn mitgeteilt.
Dadurch bezog der im Leistungsbezug stehende Mann Arbeitslosengeld I in Höhe von 1.048,25 EUR ohne rechtlichen Grund.
Der Gesamtbetrag der Strafe von 3.000,00 Euro war somit fast dreimal so hoch wie das ohne rechtlichen Grund bezogene Arbeitslosengeld des Mannes.
Der Mann ist über den Strafbefehl hinaus zur Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Leistung verpflichtet.
Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig.
Zusatzinformation:
Das Arbeitslosengeld I soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung verlieren, sozial absichern.
Es soll das Arbeitsentgelt teilweise ersetzen, das die oder der Arbeitslose wegen der Arbeitslosigkeit nicht erzielen kann.
Die Dauer des Bezugs ist nach bestimmten Voraussetzungen zeitlich beschränkt.
Das Arbeitslosengeld II/Bürgergeld hingegen sichert den Lebensunterhalt erwerbs-fähiger Personen, soweit sie hilfebedürftig sind.
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht durch Einkommen oder Vermögen sichern kann.
Anspruch auf Arbeitslosengeld II können daher auch Personen haben, die mit ihrer Erwerbstätigkeit ein nicht bedarfsdeckendes Einkommen erzielen.
Alle Leistungsempfänger sind gesetzlich dazu verpflichtet, Angaben, die für den Leistungsbezug erheblich sind, den Arbeitsagenturen, Jobcentern oder kommunalen Trägerschaften unverzüglich mitzuteilen.
Quelle: Baden-Württemberg