Bundespolizeidirektion München erlässt temporäre Mitführverbote für gefährliche Gegenstände an Münchner Bahnhöfen und am S-Bahnhaltepunkt Hackerbrücke

© Quelle: Bundespolizei
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Die Bundespolizei erlässt für den Zeitraum des Oktoberfests, vom 20. September 2025 06:00 Uhr bis einschließlich 6.
München (ots) - Oktober 2025, 06:00 Uhr eine Allgemeinverfügung für die Bahnhöfe München Hauptbahnhof, München Ostbahnhof, München Pasing sowie die Münchner S-Bahn Haltepunkte Hackerbrücke und Hauptbahnhof. Mit der Allgemeinverfügung wird das Mitführen von gefährlichen Werkzeugen, Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie Messern aller Art verboten.
Der Geltungsbereich der Allgemeinverfügung umfasst den gesamten Gebäudeteil der Bahnhöfe München Hauptbahnhof, München Ostbahnhof und München Pasing, einschließlich der Personentunnel, den dazugehörigen Bahnsteigen sowie alle öffentlich erreichbaren Ebenen. Innerhalb der Bahnhofsgebäude sind Erdgeschoss und Obergeschoss mit Galerie sowie die Schließfachanlagen in den Geltungsbereich einbezogen. Ebenso vom Geltungsbereich der Allgemeinverfügung umfasst sind die S-Bahnhaltepunkte Hackerbrücke und München Hauptbahnhof mit ihren Zu- und Abgängen.
Aus Sicherheitsgründen ist das Mitführen gefährlicher Gegenstände in diesem Zeitraum untersagt. Dadurch soll die Begehung von Gewaltstraftaten verhindert sowie Reisende und Polizeibeamte vor entsprechenden Angriffen geschützt werden.
Die Einsatzkräfte der Bundespolizei überwachen die Einhaltung des Verbotes. Bei Verstößen gegen die Ordnungsverfügung können die Gegenstände sichergestellt und unabhängig von einem möglichen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Waffengesetz ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Weitere Folgen können zudem ein Platzverweis oder ein Bahnhofsverbot sein.
Weitere Bestimmungen bzw. Ausnahmen vom Verbot sind in den angefügten Allgemeinverfügungen enthalten. Diese sind auch auf der Homepage der Bundespolizei (https://www.bundespolizei.de/allgemeinverfuegung) veröffentlicht. Auf Plakaten an vorgenannten Orten wird ebenfalls auf das Mitführverbot hingewiesen.
Ergänzend informiert die Bundespolizei:
- Das Führen von Waffen in der Öffentlichkeit unterliegt
waffenrechtlichen Bestimmungen und ist gegebenenfalls verboten
bzw. bedarf einer behördlichen Erlaubnis (z. B. Verbot des
Führens von Einhandmessern, Kleiner Waffenschein für
Schreckschuss-, Reiz- und Signalwaffen).
- Waffen, auch solche, die zur Selbstverteidigung gedacht sind,
bieten Grundsätzlich nur trügerische Sicherheit. Sie können die
eigene Risikobereitschaft erhöhen, zur Gewalteskalation
beitragen und zu einer Schadensvergrößerung führen.
- Privatpersonen, die Waffen tragen, vernachlässigen oft
deeskalierende Techniken und Kommunikationsstrategien, die zu
einer Beruhigung der Situation beitragen könnten.
- Waffen erschweren Helfern und der Polizei zu erkennen, wer Täter
und wer Opfer ist.
- Eine Waffe kann im ungünstigsten Fall abgenommen und gegen den
angegriffenen Träger selbst eingesetzt werden.
- Der Einsatz von Waffen führt schnell zu lebensbedrohlichen
Verletzungen und kann erhebliche strafrechtliche sowie
finanzielle Folgen haben.
Der Geltungsbereich der Allgemeinverfügung umfasst den gesamten Gebäudeteil der Bahnhöfe München Hauptbahnhof, München Ostbahnhof und München Pasing, einschließlich der Personentunnel, den dazugehörigen Bahnsteigen sowie alle öffentlich erreichbaren Ebenen. Innerhalb der Bahnhofsgebäude sind Erdgeschoss und Obergeschoss mit Galerie sowie die Schließfachanlagen in den Geltungsbereich einbezogen. Ebenso vom Geltungsbereich der Allgemeinverfügung umfasst sind die S-Bahnhaltepunkte Hackerbrücke und München Hauptbahnhof mit ihren Zu- und Abgängen.
Aus Sicherheitsgründen ist das Mitführen gefährlicher Gegenstände in diesem Zeitraum untersagt. Dadurch soll die Begehung von Gewaltstraftaten verhindert sowie Reisende und Polizeibeamte vor entsprechenden Angriffen geschützt werden.
Die Einsatzkräfte der Bundespolizei überwachen die Einhaltung des Verbotes. Bei Verstößen gegen die Ordnungsverfügung können die Gegenstände sichergestellt und unabhängig von einem möglichen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Waffengesetz ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Weitere Folgen können zudem ein Platzverweis oder ein Bahnhofsverbot sein.
Weitere Bestimmungen bzw. Ausnahmen vom Verbot sind in den angefügten Allgemeinverfügungen enthalten. Diese sind auch auf der Homepage der Bundespolizei (https://www.bundespolizei.de/allgemeinverfuegung) veröffentlicht. Auf Plakaten an vorgenannten Orten wird ebenfalls auf das Mitführverbot hingewiesen.
Ergänzend informiert die Bundespolizei:
- Das Führen von Waffen in der Öffentlichkeit unterliegt
waffenrechtlichen Bestimmungen und ist gegebenenfalls verboten
bzw. bedarf einer behördlichen Erlaubnis (z. B. Verbot des
Führens von Einhandmessern, Kleiner Waffenschein für
Schreckschuss-, Reiz- und Signalwaffen).
- Waffen, auch solche, die zur Selbstverteidigung gedacht sind,
bieten Grundsätzlich nur trügerische Sicherheit. Sie können die
eigene Risikobereitschaft erhöhen, zur Gewalteskalation
beitragen und zu einer Schadensvergrößerung führen.
- Privatpersonen, die Waffen tragen, vernachlässigen oft
deeskalierende Techniken und Kommunikationsstrategien, die zu
einer Beruhigung der Situation beitragen könnten.
- Waffen erschweren Helfern und der Polizei zu erkennen, wer Täter
und wer Opfer ist.
- Eine Waffe kann im ungünstigsten Fall abgenommen und gegen den
angegriffenen Träger selbst eingesetzt werden.
- Der Einsatz von Waffen führt schnell zu lebensbedrohlichen
Verletzungen und kann erhebliche strafrechtliche sowie
finanzielle Folgen haben.
Quelle: Bayern