Die Polizei Birkenfeld informiert: Fahrradfahren auf dem Gehweg - verboten oder zulässig?

Mit Eintritt der warmen Jahreszeit ist auch im Dienstgebiet der Polizeiinspektion Birkenfeld wieder vermehrter Fahrradverkehr festzustellen.
Birkenfeld (ots) - Gemäß dem § 2 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist für Fahrradfahrer*innen der Geh- und Fußweg tabu. Dort heißt es: "Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen."
Auch ein Fahrrad stellt ein Fahrzeug dar und sollte daher grundsätzlich auf der Straße geführt werden. Ist jedoch ein geeigneter Fahrradweg vorhanden, führt dies zum Abweichen von der zuvor genannten Regelung. Sind diese Radwege benutzungspflichtig gekennzeichnet, sind Radfahrer*innen sogar dazu verpflichtet.
Ist ein solcher Radweg jedoch nicht durch Verkehrszeichen verpflichtend zu nutzen, steht es den Fahrradfahrer*innen frei, diesen oder die Fahrbahn zu nutzen.
Von dieser Regelung darf abgewichen werden, jedoch nur aus zwei Situationen heraus: Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres dürfen den Gehweg mit dem Fahrrad benutzen; Kinder, die das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen dies sogar tun. Eine Aufsichtsperson, welche ein Kind, das nicht älter als acht Jahre ist, begleitet, darf nach neuester Gesetzgebung den Bürgersteig benutzen.
Zudem gibt es auch Geh- und Radwege, welche durch Fahrradfahrer*innen sowie Fußgänger genutzt werden können. Hier gilt es, die entsprechende Beschilderung zu beachten und entsprechend zu handeln.
Die Polizei Birkenfeld weist darauf hin, dass Fahrradfahrern*innen ein Verwarnungs- oder Bußgeld von bis zu 100 Euro drohen kann, wird ein Gehweg durch diese verbotswidrig genutzt. Zudem werden zukünftig verstärkt Kontrollen hinsichtlich dem rechtswidrigen Nutzen der Gehwege durchgeführt.
Auch ein Fahrrad stellt ein Fahrzeug dar und sollte daher grundsätzlich auf der Straße geführt werden. Ist jedoch ein geeigneter Fahrradweg vorhanden, führt dies zum Abweichen von der zuvor genannten Regelung. Sind diese Radwege benutzungspflichtig gekennzeichnet, sind Radfahrer*innen sogar dazu verpflichtet.
Ist ein solcher Radweg jedoch nicht durch Verkehrszeichen verpflichtend zu nutzen, steht es den Fahrradfahrer*innen frei, diesen oder die Fahrbahn zu nutzen.
Von dieser Regelung darf abgewichen werden, jedoch nur aus zwei Situationen heraus: Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres dürfen den Gehweg mit dem Fahrrad benutzen; Kinder, die das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen dies sogar tun. Eine Aufsichtsperson, welche ein Kind, das nicht älter als acht Jahre ist, begleitet, darf nach neuester Gesetzgebung den Bürgersteig benutzen.
Zudem gibt es auch Geh- und Radwege, welche durch Fahrradfahrer*innen sowie Fußgänger genutzt werden können. Hier gilt es, die entsprechende Beschilderung zu beachten und entsprechend zu handeln.
Die Polizei Birkenfeld weist darauf hin, dass Fahrradfahrern*innen ein Verwarnungs- oder Bußgeld von bis zu 100 Euro drohen kann, wird ein Gehweg durch diese verbotswidrig genutzt. Zudem werden zukünftig verstärkt Kontrollen hinsichtlich dem rechtswidrigen Nutzen der Gehwege durchgeführt.
Quelle: Rheinland-Pfalz