Bundespolizei ermittelt nach Bedrohung und Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen im Trilex

In den späten Abendstunden des 21. Juni 2025 kam es zu einem Vorfall im Trilex-Zug bei der Einfahrt in den Dresdner Hauptbahnhof.
Dresden (ots) - Gegen 23:55 Uhr meldete das Zugpersonal der Bundespolizei eine männliche Person, die zwei jugendliche Reisende belästigte und bedrohte.
Nach ersten Erkenntnissen setzte sich der Beschuldigte zu den beiden minderjährigen weiblichen Personen und sprach massive Drohungen aus. Unter Verwendung eines Feuerzeugs drohte er damit, die Haare der Jugendlichen anzuzünden. Bei Eintreffen der Bundespolizei zeigte der Beschuldigte den "Hitlergruß".
Ein freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest bei dem 30-Jährigen ergab einen Wert von 1,28 mg/l. Aufgrund seines Gesundheitszustandes wurde der polnische Staatsangehörige durch den Rettungsdienst in ein Dresdner Krankenhaus eingeliefert.
Die Bundespolizei hat ein Ermittlungsverfahren wegen Bedrohung und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß §86a StGB eingeleitet.
Die beiden geschädigten Jugendlichen konnten nach einer ersten Befragung, die mithilfe eines Sprachübersetzers durchgeführt wurde, ihre Reise fortsetzen.
Aus Gründen des Jugendschutzes und unter Berücksichtigung der presserechtlichen Bestimmungen werden keine weiteren Angaben zu den geschädigten Minderjährigen gemacht.
Nach ersten Erkenntnissen setzte sich der Beschuldigte zu den beiden minderjährigen weiblichen Personen und sprach massive Drohungen aus. Unter Verwendung eines Feuerzeugs drohte er damit, die Haare der Jugendlichen anzuzünden. Bei Eintreffen der Bundespolizei zeigte der Beschuldigte den "Hitlergruß".
Ein freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest bei dem 30-Jährigen ergab einen Wert von 1,28 mg/l. Aufgrund seines Gesundheitszustandes wurde der polnische Staatsangehörige durch den Rettungsdienst in ein Dresdner Krankenhaus eingeliefert.
Die Bundespolizei hat ein Ermittlungsverfahren wegen Bedrohung und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß §86a StGB eingeleitet.
Die beiden geschädigten Jugendlichen konnten nach einer ersten Befragung, die mithilfe eines Sprachübersetzers durchgeführt wurde, ihre Reise fortsetzen.
Aus Gründen des Jugendschutzes und unter Berücksichtigung der presserechtlichen Bestimmungen werden keine weiteren Angaben zu den geschädigten Minderjährigen gemacht.
Quelle: Sachsen