Waffen und gefährliche Gegenstände zur Kieler Woche verboten - Am Hauptbahnhof Kiel gilt zu bestimmten Zeiten ein Mitführverbot von gefährlichen Werkzeugen, Waffen und Messern aller Art

Körperverletzungen und Bedrohung mittels Waffen und anderer gefährlicher Werkzeuge, insbesondere Messer, aber schon das bloße Mitführen, sind deutlich in der bundespolizeilichen Lage präsent.
Kiel / Neumünster / Rendsburg / Bad Bramstedt / Plön / Eckernförde (ots) - Sie beeinflussen die Sicherheit von Bahnreisenden und der Bevölkerung.
Körperliche Auseinandersetzung, insbesondere in Bahnhöfen und in Zügen, entstehen häufig aus banalen Streitigkeiten. Beim Mitführen von Messern oder anderen Waffen können diese schnell unter den Beteiligten zum Einsatz kommen. Lebensbedrohliche Verletzungen sind dabei nicht auszuschließen.
Der Hauptbahnhof Kiel ist eine der frequentiertesten Eisenbahnverkehrsstationen Schleswig-Holsteins. Im Jahr 2024 besuchten etwa 3,5 Millionen Menschen die Kieler Woche. Ein großer Anteil nutze dabei öffentliche Verkehrsmittel. Insbesondere an den Wochenenden ist in der An- und Abreise auch 2025 mit einer sehr hohen Auslastung der Züge und des Bahnhofs zu rechnen.
Im Jahr 2024 stellte die Bundespolizei anlässlich der Kieler Woche insgesamt 73 Straftaten fest. Im Vergleich zum Jahr 2023 (-113- Straftaten) lag das Straftatenaufkommen ca. 35 % unter dem Niveau des Vorjahres. Bei den festgestellten Gewaltdelikten standen die Tatverdächtigen oft unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, sodass die Hemmschwelle für körperliche Auseinandersetzungen herabgesetzt war.
Immer wieder führten Personen Messer mit sich, die in der Regel nach dem Waffengesetz verboten sind, wie etwa sogenannte Einhandmesser, Gebrauchsmesser und Taschen- oder Fahrtenmesser.
Aufgrund der geschilderten allgemeinen Lage hat die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt im Jahr 2023 erstmals eine Allgemeinverfügung zum Mitführverbot von gefährlichen Gegenständen anlässlich der Kieler Woche auf dem Hbf. Kiel erlassen. Im Ergebnis wurden bei 221 Kontrollen insgesamt 24 Verstöße festgestellt. Es wurden 32 gefährliche Gegenstände bzw. Waffen sichergestellt und 24 Zwangsgelder angedroht.
Im Jahr 2024 hat die Bundespolizei insgesamt -31- Verstöße gegen die Allgemeinverfügung festgestellt. Es wurden -20- gefährliche Gegenstände bzw. Waffen präventiv sichergestellt und -26- Zwangsgelder angedroht. In der Folge kam es zu -2- Festsetzungen eines Zwangsgeldes aufgrund eines Zweitverstoßes.
Die Ergebnisse machen deutlich, dass im Rahmen der Kieler Woche im Kieler Hauptbahnhof mehrfach gefährliche Gegenstände mitgeführt wurden und dass die Kontrollmaßnahmen mit der anschließenden Androhung eines Zwangsgeldes größtenteils eine präventive Wirkung erzielten.
Der Erlass der Allgemeinverfügung begründet sich durch die Auswertung von konkreten polizeilich relevanten Sachverhalten im Zeitraum Dezember 2021 bis April 2025. Dabei geht es um Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte aber auch Funde bei anderen Delikten, die in Verbindung mit Messern, Schlagringen, Schreckschusswaffen, Werkzeugen und weiteren gefährlichen Gegenständen verübt oder bei denen solche Gegenstände mitgeführt wurden.
Während der Kieler Woche ist besonders an den Wochenenden in den Nachmittags- und Abendstunden mit ansteigenden Besucherzahlen des Kieler Hauptbahnhofes zu rechnen. In diesen Zeiten besteht die konkrete Gefahr, dass alkoholisierte Personen bestohlen/beraubt werden. Weiterhin sind körperliche Auseinandersetzungen nicht ausgeschlossen, in denen mitgeführte Waffen, verbotene Gegenstände oder Gegenstände des täglichen Gebrauchs benutzt werden und so eine Gefahr für Leib und Leben darstellen können. Diesen Schluss lassen bisherige polizeiliche Erkenntnisse aus den Vorjahren zu.
Vor diesen Hintergründen hat die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt für den Zeitraum der Kieler Woche 2025 erneut eine Allgemeinverfügung für den Hauptbahnhof Kiel ausgesprochen. Diese bezieht sich auf ein Mitführverbot von gefährlichen Gegenständen, die maßgeblich aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sind, Verletzungen herbeizuführen. Dazu gehören unter anderem Werkzeuge, Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie Messer aller Art.
Zeiträume:
- 20. Juni 2025, 16:00 Uhr - 21. Juni 2025, 06:00 Uhr - 21. Juni
2025, 16:00 Uhr - 22. Juni 2025, 06:00 Uhr - 27. Juni 2025, 16:00 Uhr
- 28. Juni 2025, 06:00 Uhr - 28. Juni 2025, 16:00 Uhr - 29. Juni
2025, 06:00 Uhr
Der Geltungsbereich umfasst den gesamten Hauptbahnhof Kiel einschließlich der hinauslaufenden Bahnsteige, Treppenanlagen, Ausgänge Sophienblatt und Kaistraße, Überdachung Raiffeisenstraße ohne das Erlebniszentrum CAP sowie die Straßenüberführung über das Sophienblatt zum Sophienhof.
Das Mitführverbot der in der Allgemeinverfügung aufgeführten Gegenstände gilt für alle Personen, die sich während des Gültigkeitszeitraumes der Allgemeinverfügung im genannten Geltungsbereich aufhalten bzw. diesen betreten.
Neben Messern aller Art, wie beispielsweise auch Taschen- oder Obstmesser, sind zudem Gegenstände wie Pfeffersprays und Teleskopschlagstöcke verboten, die als gefährliche Gegenstände eingesetzt werden können. Weitere verbotene Gegenstände sind in der beigefügten Anlage aufgeführt.
Unabhängig von einem möglichen Straf-/ Ordnungswidrigkeitsverfahren nach dem Waffengesetz (WaffG) sind auch kostenpflichtige gefahrenabwehrende Maßnahmen gegen Personen möglich. Insbesondere kommen hier Platzverweise und Sicherstellungen in Betracht.
Die Regelungen der Landesverordnung Schleswig-Holstein über das Verbot von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs vom 23. Dezember 2024 sowie die Regelungen des Waffengesetzes (WaffG) bleiben von dieser Allgemeinverfügung unberührt. Entsprechende Straftat- und Ordnungswidrigkeitsbestände werden gesondert verfolgt.
Weitere Bestimmungen bzw. Ausnahmen vom Verbot, können der als PDF -Dokument angefügten Allgemeinverfügung dieser Pressemitteilung entnommen und zudem auch auf der Homepage der Bundespolizei (www.bundespolizei.de) eingesehen werden. Weiterhin werden Plakate im Bahnhof und auf den betroffenen Bahnstrecken ausgehängt, um auf das Mitführverbot hinzuweisen.
Ergänzend informiert die Bundespolizei:
- Das Führen von Waffen in der Öffentlichkeit unterliegt
waffenrechtlichen Bestimmungen und ist gegebenenfalls verboten
bzw. bedarf einer behördlichen Erlaubnis (z.B. Verbot des
Führens von Einhandmessern, Kleiner Waffenschein für
Schreckschuss-, Reiz-, und Signalwaffen).
- Waffen, auch die zur Selbstverteidigung gedacht sind, bieten
trügerische Sicherheit. Sie können die eigene Risikobereitschaft
erhöhen, zur Gewalteskalation beitragen und zu einer
Schadensvergrößerung führen.
- Waffenträger vernachlässigen in der Regel deeskalierende
Techniken und Kommunikationsstrategien, die zu einer Beruhigung
der Situation beitragen können.
- Waffen erschweren Helfern und der Polizei zu erkennen, wer Täter
und wer Opfer ist.
- Die Waffe kann im ungünstigsten Fall abgenommen und gegen den
Träger selbst eingesetzt werden.
- Der Einsatz von Waffen führt schnell zu lebensbedrohlichen
Verletzungen und kann erhebliche strafrechtliche und finanzielle
Folgen haben.
Eine Alternative bietet z.B. ein sogenannter Schrillalarm oder Taschenalarm, insbesondere dann, wenn sich weitere Personen im Umfeld aufhalten. Denn mit dem Auslösen des Alarms erklingt ein lauter schriller Ton, der Umstehende auf das Geschehen aufmerksam macht. Ziel ist, dass der Täter angesichts möglicher Zeugen von der Tat ablässt. Nützliche Tipps zu verschiedenen Themen finden sich auch im Internet (https://www.polizei - beratung.de/themen-und-tipps/).
Körperliche Auseinandersetzung, insbesondere in Bahnhöfen und in Zügen, entstehen häufig aus banalen Streitigkeiten. Beim Mitführen von Messern oder anderen Waffen können diese schnell unter den Beteiligten zum Einsatz kommen. Lebensbedrohliche Verletzungen sind dabei nicht auszuschließen.
Der Hauptbahnhof Kiel ist eine der frequentiertesten Eisenbahnverkehrsstationen Schleswig-Holsteins. Im Jahr 2024 besuchten etwa 3,5 Millionen Menschen die Kieler Woche. Ein großer Anteil nutze dabei öffentliche Verkehrsmittel. Insbesondere an den Wochenenden ist in der An- und Abreise auch 2025 mit einer sehr hohen Auslastung der Züge und des Bahnhofs zu rechnen.
Im Jahr 2024 stellte die Bundespolizei anlässlich der Kieler Woche insgesamt 73 Straftaten fest. Im Vergleich zum Jahr 2023 (-113- Straftaten) lag das Straftatenaufkommen ca. 35 % unter dem Niveau des Vorjahres. Bei den festgestellten Gewaltdelikten standen die Tatverdächtigen oft unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, sodass die Hemmschwelle für körperliche Auseinandersetzungen herabgesetzt war.
Immer wieder führten Personen Messer mit sich, die in der Regel nach dem Waffengesetz verboten sind, wie etwa sogenannte Einhandmesser, Gebrauchsmesser und Taschen- oder Fahrtenmesser.
Aufgrund der geschilderten allgemeinen Lage hat die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt im Jahr 2023 erstmals eine Allgemeinverfügung zum Mitführverbot von gefährlichen Gegenständen anlässlich der Kieler Woche auf dem Hbf. Kiel erlassen. Im Ergebnis wurden bei 221 Kontrollen insgesamt 24 Verstöße festgestellt. Es wurden 32 gefährliche Gegenstände bzw. Waffen sichergestellt und 24 Zwangsgelder angedroht.
Im Jahr 2024 hat die Bundespolizei insgesamt -31- Verstöße gegen die Allgemeinverfügung festgestellt. Es wurden -20- gefährliche Gegenstände bzw. Waffen präventiv sichergestellt und -26- Zwangsgelder angedroht. In der Folge kam es zu -2- Festsetzungen eines Zwangsgeldes aufgrund eines Zweitverstoßes.
Die Ergebnisse machen deutlich, dass im Rahmen der Kieler Woche im Kieler Hauptbahnhof mehrfach gefährliche Gegenstände mitgeführt wurden und dass die Kontrollmaßnahmen mit der anschließenden Androhung eines Zwangsgeldes größtenteils eine präventive Wirkung erzielten.
Der Erlass der Allgemeinverfügung begründet sich durch die Auswertung von konkreten polizeilich relevanten Sachverhalten im Zeitraum Dezember 2021 bis April 2025. Dabei geht es um Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte aber auch Funde bei anderen Delikten, die in Verbindung mit Messern, Schlagringen, Schreckschusswaffen, Werkzeugen und weiteren gefährlichen Gegenständen verübt oder bei denen solche Gegenstände mitgeführt wurden.
Während der Kieler Woche ist besonders an den Wochenenden in den Nachmittags- und Abendstunden mit ansteigenden Besucherzahlen des Kieler Hauptbahnhofes zu rechnen. In diesen Zeiten besteht die konkrete Gefahr, dass alkoholisierte Personen bestohlen/beraubt werden. Weiterhin sind körperliche Auseinandersetzungen nicht ausgeschlossen, in denen mitgeführte Waffen, verbotene Gegenstände oder Gegenstände des täglichen Gebrauchs benutzt werden und so eine Gefahr für Leib und Leben darstellen können. Diesen Schluss lassen bisherige polizeiliche Erkenntnisse aus den Vorjahren zu.
Vor diesen Hintergründen hat die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt für den Zeitraum der Kieler Woche 2025 erneut eine Allgemeinverfügung für den Hauptbahnhof Kiel ausgesprochen. Diese bezieht sich auf ein Mitführverbot von gefährlichen Gegenständen, die maßgeblich aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sind, Verletzungen herbeizuführen. Dazu gehören unter anderem Werkzeuge, Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie Messer aller Art.
Zeiträume:
- 20. Juni 2025, 16:00 Uhr - 21. Juni 2025, 06:00 Uhr - 21. Juni
2025, 16:00 Uhr - 22. Juni 2025, 06:00 Uhr - 27. Juni 2025, 16:00 Uhr
- 28. Juni 2025, 06:00 Uhr - 28. Juni 2025, 16:00 Uhr - 29. Juni
2025, 06:00 Uhr
Der Geltungsbereich umfasst den gesamten Hauptbahnhof Kiel einschließlich der hinauslaufenden Bahnsteige, Treppenanlagen, Ausgänge Sophienblatt und Kaistraße, Überdachung Raiffeisenstraße ohne das Erlebniszentrum CAP sowie die Straßenüberführung über das Sophienblatt zum Sophienhof.
Das Mitführverbot der in der Allgemeinverfügung aufgeführten Gegenstände gilt für alle Personen, die sich während des Gültigkeitszeitraumes der Allgemeinverfügung im genannten Geltungsbereich aufhalten bzw. diesen betreten.
Neben Messern aller Art, wie beispielsweise auch Taschen- oder Obstmesser, sind zudem Gegenstände wie Pfeffersprays und Teleskopschlagstöcke verboten, die als gefährliche Gegenstände eingesetzt werden können. Weitere verbotene Gegenstände sind in der beigefügten Anlage aufgeführt.
Unabhängig von einem möglichen Straf-/ Ordnungswidrigkeitsverfahren nach dem Waffengesetz (WaffG) sind auch kostenpflichtige gefahrenabwehrende Maßnahmen gegen Personen möglich. Insbesondere kommen hier Platzverweise und Sicherstellungen in Betracht.
Die Regelungen der Landesverordnung Schleswig-Holstein über das Verbot von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs vom 23. Dezember 2024 sowie die Regelungen des Waffengesetzes (WaffG) bleiben von dieser Allgemeinverfügung unberührt. Entsprechende Straftat- und Ordnungswidrigkeitsbestände werden gesondert verfolgt.
Weitere Bestimmungen bzw. Ausnahmen vom Verbot, können der als PDF -Dokument angefügten Allgemeinverfügung dieser Pressemitteilung entnommen und zudem auch auf der Homepage der Bundespolizei (www.bundespolizei.de) eingesehen werden. Weiterhin werden Plakate im Bahnhof und auf den betroffenen Bahnstrecken ausgehängt, um auf das Mitführverbot hinzuweisen.
Ergänzend informiert die Bundespolizei:
- Das Führen von Waffen in der Öffentlichkeit unterliegt
waffenrechtlichen Bestimmungen und ist gegebenenfalls verboten
bzw. bedarf einer behördlichen Erlaubnis (z.B. Verbot des
Führens von Einhandmessern, Kleiner Waffenschein für
Schreckschuss-, Reiz-, und Signalwaffen).
- Waffen, auch die zur Selbstverteidigung gedacht sind, bieten
trügerische Sicherheit. Sie können die eigene Risikobereitschaft
erhöhen, zur Gewalteskalation beitragen und zu einer
Schadensvergrößerung führen.
- Waffenträger vernachlässigen in der Regel deeskalierende
Techniken und Kommunikationsstrategien, die zu einer Beruhigung
der Situation beitragen können.
- Waffen erschweren Helfern und der Polizei zu erkennen, wer Täter
und wer Opfer ist.
- Die Waffe kann im ungünstigsten Fall abgenommen und gegen den
Träger selbst eingesetzt werden.
- Der Einsatz von Waffen führt schnell zu lebensbedrohlichen
Verletzungen und kann erhebliche strafrechtliche und finanzielle
Folgen haben.
Eine Alternative bietet z.B. ein sogenannter Schrillalarm oder Taschenalarm, insbesondere dann, wenn sich weitere Personen im Umfeld aufhalten. Denn mit dem Auslösen des Alarms erklingt ein lauter schriller Ton, der Umstehende auf das Geschehen aufmerksam macht. Ziel ist, dass der Täter angesichts möglicher Zeugen von der Tat ablässt. Nützliche Tipps zu verschiedenen Themen finden sich auch im Internet (https://www.polizei - beratung.de/themen-und-tipps/).
Quelle: Schleswig-Holstein