Was Sie vor dem Kauf zu S-Pedelecs wissen müssen

S-Pedelecs bieten eine elektrische Tretunterstützung bis zu 45 km/h.
Mit der startenden Fahrradsaison spielt auch das Thema Elektrofahrräder eine große Rolle. Auf elektrifizierte Fahrräder entfallen mittlerweile 20 Prozent des Fahrradmarktes. Überwiegend handelt es sich dabei um Pedelecs. Wer es schneller mag, greift zu S-Pedelecs – für die besondere Bestimmungen gelten.
S-Pedelecs unterscheiden sich optisch nur geringfügig von Pedelecs oder "normalen" Fahrrädern, rechtlich gelten sie jedoch als Kraftfahrzeuge bzw. Leichtkrafträder. Während Pedelecs eine elektrische Tretunterstützung bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h bieten, schaltet der E-Motor bei S-Pedelcs erst bei einer Geschwindigkeit von 45 km/h ab. Gerade für Pendler bietet ein S-Pedelec dadurch eine interessante Alternative zum Pkw.
S-Pedelecs dürfen nicht auf Radwegen fahren
Die schnellen E-Bikes müssen mit einem Versicherungskennzeichen ausgerüstet sein und dürfen nur mit Helm und Führerschein gefahren werden. Zudem gilt für S-Pedelecs die Straßenpflicht, Fahrradwege dürfen nicht befahren werden. Weitere optische Erkennungszeichen von S-Pedelecs sind neben den Kennzeichen die Rückspiegel sowie die gelben Seitenrückstrahler. Außerdem müssen sie mit einer Hupe ausgestattet sein. Verfügen S-Pedelecs über mehr als zwei Räder bzw. eine Spur, wie es bspw. bei Liegerädern der Fall ist, dann benötigen sie zusätzlich noch einen Blinker. Schließlich müssen S-Pedelecs, genau wie Motorräder, stets mit Licht fahren.
Änderungen müssen vom TÜV abgesegnet werden
Anders als Fahrräder dürfen S-Pedelecs baulich nicht einfach verändert werden; für jedes Teil ist eine entsprechende Betriebserlaubnis oder Typgenehmigung erforderlich, wie Ulf-Christian Blume, Jurist und Unternehmensberater in der Radbranche, verdeutlicht: „Wir reden hier eben nicht mehr über das Fahrrad, sondern befinden uns im Kraftfahrzeugzulassungsrecht: Grundsätzlich gilt, dass man an Kraftfahrzeugen nichts ändern darf, ohne die Änderungen beim TÜV hinterher eintragen zu lassen – wie bei allen anderen Kfz eben auch!“ Auch Teile wie Pedale, Sattel, Reifen oder Griffe sind davon betroffen.
Kinderanhänger nur mit Sondergenehmigung
„Anders als beim herkömmlichen Pedelec ist es verboten, mit dem S-Pedelec einen Kinderanhänger zu ziehen. Auch in einem Autoanhänger dürfen ja keine Personen sitzen“, erklärt Hanna Gehlen vom Kölner Anhängeranbieter Croozer. Wenn der Kindersitz als solcher zugelassen ist und in der Typgenehmigung die entsprechende Anzahl der Sitze des Fahrzeugs festgeschrieben werde, sei eine von einer Zulassungsstelle erteilte Ausnahmegenehmigung jedoch möglich.
Niedrige Promillegrenze
Ein weiterer großer Unterschied zwischen Pedelecs und S-Pedelecs betrifft die Promillegrenze: Während das Pedelec als Fahrrad gilt, wodurch es auch bis zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille gefahren werden darf, gilt beim S-Pedelec die gleiche Grenze wie auch beim Motorrad und beim Auto, nämlich 0,5 Promille.