Kurz erklärt: Der feine Unterschied zwischen Halten und Parken

Kurz erklärt: Der feine Unterschied zwischen Halten und Parken
Auf die Details kommt es an. Das gilt auch für die Frage, wann Parken wirklich Parken ist.
Wann halten Sie noch und wann parken Sie bereits? Die Antwort kann Sie mitunter vor einem Bußgeld bewahren.
Was, wenn das Auto nur hält?
Parkverbote warten speziell in den Innenstädten überall. Da kann es manchmal auch für die in die kostenlose Software Ihres Fuhrparkmanagements eingebuchten Nutzer einen nicht zu unterschätzenden Unterschied machen, wann genau man eigentlich von Parken spricht. Was, wenn das Auto lediglich hält? Wo ist hier die Grenze und an welchen Definitionen kann man sich orientieren. Wir klären auf.
Die 3-Minuten-Regel beachten
Grundsätzlich können Sie hier die 3-Minuten-Regel heranziehen. Heißt im Klartext: Wenn Sie Ihr Fahrzeug maximal drei Minuten abstellen oder in seiner Nähe bleiben, halten Sie. Wenn Sie wiederum mehr als drei Minuten halten oder das Auto verlassen, parken Sie.
Ob der Motor dabei läuft oder aus ist, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass Sie Ihr Fahrzeug die ganze Zeit im Blick haben. Wer das Auto mit Warnblinker stehen lässt, um schnell hoch in die Wohnung zu sprinten, hat es nicht im Blick, mal davon abgesehen, dass die Warnblinkanlage nur bei Gefahr betätigt werden darf. Es wird vom Gesetzgeber grundsätzlich verlangt, dass Sie permanent Zugriff auf das Fahrzeug haben müssen, wenn Sie von Halten sprechen.
Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung
Nun kann es vorkommen, dass Sie an einem Bahnübergang oder im Stau deutlich länger anhalten. Gilt das dann wegen der Drei-Minuten-Regel bereits als Parken? Nein. Denn diese Stopps sind unfreiwillig. Halten dagegen wird als gewollte Fahrunterbrechung definiert, beispielsweise, wenn Sie am Straßenrand anhalten, um jemanden aus dem Auto zu lassen.
Wo Halten und Parken generell verboten ist
Ernst nehmen sollten Sie das absolute Halteverbot. Hier dürfen Sie nicht einmal zum Beladen oder Einsteigen halten. Unabhängig von der Beschilderung ist das Halten außerdem etwa in scharfen Kurven, an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, auf Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen, an Bahnübergängen, vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten nicht zulässig.
Parken wiederum dürfen Sie, auch ohne ein entsprechendes Verbotsschild, grundsätzlich unter anderem nicht vor Ein- und Ausfahrten, bis zu 5 Meter vor und hinter Kreuzungen, vor Bordsteinabsenkungen oder über Schachtdeckeln sowie auf Geh- und Radwegen.