Was Sie beim Einschalten der Warnblinkanlage beachten müssen

Was Sie beim Einschalten der Warnblinkanlage beachten müssen
Bei Gefahr erhöht das Warnblinklicht die Aufmerksamkeit. Doch bei Missbrauch drohen auch Bußgelder.
Das Warnblinklicht kann bei Gefahr sehr nützlich sein. Doch wann genau dürfen Sie es benutzen? Und wann nicht?
Wann ist das Warnblinklicht Pflicht?
Das Warnblinklicht ist bei Gefahr im Straßenverkehr ein enorm wichtiger Helfer. Um es richtig zu nutzen, müssen die in die kostenlose Software Ihres Fuhrparkmanagements eingebuchten Nutzer aber auch wissen, wann es wie eingesetzt werden darf. Und in welchen Situationen wir uns das gewohnheitsmäßige Einschalten des Warnblinklichts in Zukunft lieber verkneifen sollten.
Wenn das Auto liegen bleibt oder abgeschleppt wird
Das Warnblinklicht muss eingeschaltet werden, wenn ein Fahrzeug liegen bleibt und nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann. Allerdings müssen Sie danach auch das Warndreieck aufstellen. Ebenso sollten Sie die Warnblinkanlage betätigen, wenn Ihr Fahrzeug abgeschleppt wird oder selbst einen anderen Pkw abschleppt. Wichtig ist hier also: Beide Fahrzeuge müssen die Warnblinkanlage aktivieren.
Warnblinker bei Stauende einschalten
Auch bei einem Unfall ist das Warnblinklicht nötig, um auf die Gefahr aufmerksam machen. Das gilt ebenso für andere Gefahrensituationen wie wenn Ihr Pkw wegen eines Schadens plötzlich nur noch sehr langsam fahren kann. Ebenso ist das Warnblinklicht einzuschalten, wenn Sie ein Stauende erreichen. So wird es für von hinten nahende Fahrzeuge leichter zu erkennen, dass alle stehen und es wird abgewendet, dass jemand einfach in das Stauende rast.
Wann ist der Warnblinker verboten?
Nicht erlaubt ist es hingegen, das Licht zu betätigen, wenn Sie mal eben schnell in zweiter Reihe parken oder etwas entladen. Warum? Das sind keine Gefahrensituationen bzw. Sie machen den Verkehrsverstoß wie das Parken in zweiter Reihe keineswegs besser, wenn Sie die Warnblinkanlage betätigen. Im Gegenteil: Werden Sie erwischt, müssen Sie in dem Fall nun sogar mit zwei Bußgeldern rechnen, einem für das Parken in zweiter Reihe und einem für den Missbrauch der Warnblinkanlage.
Was Sie außerdem noch immer auf dem Schirm haben sollten: Wenn vor Ihnen ein Bus mit Warnblinklicht fährt, dürfen Sie ihn nicht überholen. Erst wenn er an der Haltestelle steht und dort das Licht weiter blinkt, ist Überholen in Schrittgeschwindigkeit gestattet – vorausgesetzt, Sie behindern oder gefährden niemanden.