Masken im Verbandkasten ab jetzt Pflicht

Vom 1.2.2023 an gilt eine neue Norm für Verbandkästen. Ab jetzt sind zwei Mund-Nase-Masken Pflicht.
Am 1.2.2022 ist die neue DIN-Norm für Verbandkästen in Kraft getreten (DIN 13164:2022). Die neuen Verbandkästen enthalten als zusätzlichen Hygieneschutz zwei Mund-Nase-Masken. Vom 1.2.2023 an endet eine Übergangsfrist, ab diesem Zeitpunkt dürfen nur noch Verbandkästen verkauft werden, die der neuen Norm entsprechen.
Keine Austausch-Pflicht
Aber, was ist mit alten, noch nicht abgelaufenen Verbandkästen? Grundsätzlich gilt: Es gibt keine Nachrüstpflicht oder Austauschpflicht für die Verbandkästen nach der bisherigen Norm DIN 13164 Januar 1998 sowie DIN 13164 Januar 2014. Die Ausnahme: Der Verbandkasten oder die Inhalte sind abgelaufen. Sowohl auf dem Kasten, als auch auf den einzelnen Materialien sind Ablaufdaten aufgedruckt.
In den neuen Verbandkästen sind nicht nur zwei staubsicher verpackte OP-Masken enthalten. Weiterhin ändert sich auch die Zusammensetzung. Entsprechend ist nur noch ein Dreieckstuch vorgeschrieben, das Verbandtuch (40 x 60 cm) wurde ersatzlos gestrichen.
Diese Dinge müssen Verbandkästen der aktuellen Norm enthalten
- Ein 14-teiliges Pflasterset.
- Eine Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen, mit Inhaltsverzeichnis.
- Ein Beutel mit vier Vinylhandschuhen.
- Ein Dreiecktuch DIN 13168-D Vlies.
- Zwei Feuchttücher zur Hautreinigung.
- Zwei Fixierbinden DIN 61634-FB 6, 6 cm, cellophaniert.
- Drei Fixierbinden DIN 61634-FB 8, 8 cm, cellophaniert.
- Zwei Gesichtsmasken, mindestens Typ 1 nach DIN EN 14683.
- Eine Heftpflasterspule DIN 13019-A, 5 m x 2,5 m.
- Drei Packs mit jeweils zwei Wundkompressen 10 cm x 10 cm.
- Eine Rettungsdecke 160 cm x 210 cm, silber/gold.
- Eine Schere DIN 58279-A 145.
- Zwei Verbandpäckchen DIN 13151-M, einzeln und steril.
- Ein Verbandpäckchen DIN 13151-G, einzeln und steril.
- Ein Verbandtuch DIN 13152-A 60 cm x 80 cm, einzeln und steril.
- Vier Wundschnellverbände DIN 13019-E, 10 cm x 6 cm.
Fehlt Erste-Hilfe-Material oder ist es abgelaufen, riskieren Autofahrer- und fahrerinnen bei einer Verkehrskontrolle ein Verwarngeld von bis zu zehn Euro. Wird bei der Hauptuntersuchung außerdem festgestellt, dass der Verbandkasten unvollständig ist, Produkte abgelaufen sind oder komplett fehlen, liegt ein geringer Mangel vor.