Höhere Bußgelder ab Sommer
Im April 2020 wurden die Neuerungen der StVO, der Straßenverkehrsordnung, eingeführt. Wegen eines Formfehlers wurden sie wenige Monate später gekippt. Jetzt hat sich die Verkehrsminister-Konferenz auf einen neuen Bußgeldkatalog geeinigt.
Noch vor der Bundestagswahl im September 2021 soll der geplante Bußgeldkatalog in Kraft treten. Dafür stimmten die VerkehrsministerInnen von Bund und Ländern. Nur noch der Bundesrat muss zustimmen. Bis dahin gelten also die bisherigen Bußgelder und Strafen. Hier schon der Überblick, welche Verkehrsdelikte dann teurer werden.
Neue Bußgelder 2021
Vor allem das zu schnelle Fahren wird stärker bestraft. Für Pkw unter 3,5 Tonnen werden Geschwindigkeitsüberschreitungen von bis zu 20 km/h doppelt so teuer. Reichten die Bußgelder bislang von 10 bis 680 Euro, starten sie jetzt bei 20 Euro und können bis zu 800 Euro kosten.
Außerdem sollen folgende Verkehrsdelikte teurer werden:
Parken
- Parken auf Geh- und Radwegen: bis zu 110 Euro (bisher: max. 35 Euro)
- Halten auf Schutzstreifen sowie Parken und Halten in zweiter Reihe: 110 Euro (bisher: max. 35 Euro)
- Unberechtigtes Parken auf einem Behinderten-Parkplatz: 55 Euro (bisher: max. 35 Euro)
- Unberechtigtes Parken auf einem E-Ladeplatz: 55 Euro (neuer Tatbestand)
- Zuparken von Feuerwehrzufahrten: bis zu 100 Euro (bisher: max. 65 Euro)
- Einfacher Parkverstoß: bis zu 55 Euro (bisher: 15 Euro)
Rettungsgasse
- Durchfahren oder Nichtbilden einer Rettungsgasse: 200 bis 320 Euro Bußgeld und ein Monat Fahrverbot (neuer Tatbestand)
Sonstige
- Gehwege, linksseitig angelegte Radwege und Seitenstreifen vorschriftswidrig durch Fahrzeuge benutzt: bis zu 100 Euro (bisher: 25 Euro)
- Auto-Posing, unnötige Lärmverursachung und unnützes Hin- und Herfahren: bis zu 100 Euro (bisher: 20 Euro)
Für Lkw
- als Lkw-FahrerIn beim Rechtsabbiegen innerorts nicht Schrittgeschwindigkeit gefahren: 70 Euro (neuer Tatbestand)
Regeln zum Schutz von RadfahrerInnen
Außerdem sollen weitere Gesetzesverschärfungen dafür sorgen, dass mehr Rücksicht auf RadfahrerInnen genommen wird.
- Mindestabstand beim Überholen: Zum Schutz von RadfahrerInnen müssen motorisierte VerkehrsteilnehmerInnen beim Überholen von Zweirädern innerorts mindestens 1,5 Metern, außerorts zwei Meter Abstand einhalten. Bisher war lediglich ein "ausreichender" Abstand vorgeschrieben.
- Parkverbot am Radweg: Vor Kreuzungen und Einmündungen gilt künftig ein Parkverbot von bis zu acht Metern, wenn es einen Radweg gibt.
- Überholverbot einspuriger Fahrzeuge: Das folgende neue Schild weist künftig an engen oder gefährlichen Stellen auf ein Überholverbot für Pkw und Lkw von Zweirädern hin:
- Grünpfeil für RadfahrerInnen: Die Grünpfeilregelung wird auf RadfahrerInnen ausgedehnt, die aus einem Radweg heraus rechts abbiegen wollen. Hierzu wird ein gesonderter Grünpfeil eingeführt.
- Halteverbot auf Schutzstreifen: Schutzstreifen für den Radverkehr trennen den Rad- und den Autoverkehr mit einer gestrichelten weißen Linie. War zuvor noch das Halten für maximal drei Minuten erlaubt, gilt hier ab sofort ein generelles Halteverbot.
- Fahrradzonen: Analog zu Tempo 30-Zonen gibt es künftig auch Fahrradzonen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Hier darf der Radverkehr nicht gefährdet oder behindert werden.
- Radschnellwege: Hierfür gibt es ein neues Verkehrszeichen.
- Einbahnstraßen: Sie sollen vermehrt für RadfahrerInnen in Gegenrichtung nutzbar werden.
- Parkschilder für Lastenfahrräder: Für diese Zweiräder gibt es künftig ein neues Sinnbild für Schilder, um für Lastenräder spezielle Parkflächen oder Ladezonen auszuweisen.
- Nebeneinander Radfahren erlaubt: Was bislang nicht zulässig war, wird erlaubt – mit der Einschränkung, dass die RadfahrerInnen niemanden behindern dürfen.