Coronavirus: Geld zurück bei Veranstaltungs-Absage?
Vom Volksfest bis zum Bundesliga-Fußballspiel: Um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, sind bereits etliche größere Veranstaltungen abgesagt oder verschoben worden und es werden täglich mehr.
Wie werden Ticket-Käufer entschädigt?
Wird eine Veranstaltung wegen des Coronavirus abgesagt, muss der Veranstalter Ihr Geld zurückzahlen – spätestens wenn Sie ihn dazu auffordern. Dafür gibt es eine klare rechtliche Grundlage: Sie haben mit dem Veranstalter einen Vertrag geschlossen, der ihn verpflichtet, die Veranstaltung stattfinden zu lassen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, müssen Sie Ihren Teil auch nicht erfüllen.
Was gilt bei Dauerkarten?
Laut Verbraucherzentrale können Ticket-Käufer auch bei Dauerkarten den anteiligen Wert von ausgefallenen oder ohne Publikum veranstalteten Spielen zurückverlangen. Und das auch, wenn es in den AGB keine solche Klausel gibt.
Kann der Ticketkäufer Schadensersatz verlangen?
Einerseits orientiert sich der Schadensersatz nicht an den Kosten der Leistung des Veranstalters, sondern es sind die Aufwendungen des Besuchers maßgeblich, wie etwa ein Flugticket zur Veranstaltung, das somit nutzlos wird.
Dennoch stehen die Chancen auf Schadensersatz bei aufgrund des Coronavirus abgesagten Veranstaltungen eher schlecht. In den meisten Fällen wird der Veranstalter belegen können, dass der Grund für die Absage die Anordnung der Regierung gewesen ist. Er hat die Verletzung seiner vertraglichen Pflicht also nicht selbst zu verantworten.
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Was ist, wenn der Veranstalter die Rückerstattung wegen „höherer Gewalt“ in den AGB verweigert?
Ist der Ticketkäufer Verbraucher, wird er durch eine solche Klausel unangemessen benachteiligt. Sie ist deswegen gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Zudem fällt bei Verbrauchern der Grund für die Absage einer Veranstaltung nicht ins Gewicht, ein Anspruch auf Ersatz des Eintrittspreises besteht ohne Ausnahme.
Bei Unternehmern kann eine Klausel, die die Rückerstattung wegen „höherer Gewalt“ ausschließt, dagegen angemessen sein. Es kommt auch darauf an, ob eine Behörde die Veranstaltung verboten hat oder der Veranstalter sie eigenverantwortlich abgesagt hat.
Ich habe Tickets für ein abgesagtes Fußballspiel oder Event gebucht, aber noch nicht bezahlt – wie muss ich jetzt vorgehen?
In einem solchen Fall bietet der Veranstalter seine vertragliche Leistung nicht mehr an. Von Ihrer Seite ist daher keine Zahlung notwendig.
Wie gehe ich vor, wenn es einen Ausweichtermin gibt, an dem ich verhindert bin?
Schlägt Ihnen der Veranstalter einen Nachholtermin vor, besteht keine Verpflichtung, diesen anzunehmen. Ist Ihnen eine Teilnahme nicht möglich und es gibt keine Alternative, muss Ihnen der Veranstalter daher Ihr Geld – inklusive Vorverkaufsgebühren und Versandkosten für die Karte – zurückzahlen.
Was ist, wenn ich Karten für ein Fußballspiel gebucht habe, das jetzt als Geisterspiel stattfindet?
Auch in diesem Fall muss der Veranstalter Ihre Kosten zurückerstatten. Er hat die vertragliche Pflicht, den Zuschauern Zugang zum Stadion zu ermöglichen, und kann sie im Fall eines Geisterspiels nicht erfüllen.
Darf ich mein Ticket zurückgeben, wenn ich Angst vor einer Ansteckung durch den Coronavirus habe?
Das ist problemlos möglich. Allerdings haben Sie dann keinen Rechtsanspruch, den Kaufpreis zurückzuerhalten. Ob Sie Ihr Geld doch zurückbekommen, hängt von der Kulanz des Veranstalters ab.
Wie sieht es bei den Kosten für ein Hotelzimmer aus?
Haben Sie das Zimmer als Teil einer Pauschalreise gebucht, sind Sie berechtigt, von der gesamten Reise kostenlos zurücktreten. Wenn Sie getrennt gebucht haben, wird die Situation schwieriger.
Damit Ihnen eine Rückerstattung zusteht, muss der Veranstalter die Absage zu vertreten haben. Liegt dagegen „höhere Gewalt“ vor – was laut Amtsgericht Augsburg, Az.: 14 C 4608/03, bei einer Epidemie gegeben sein kann –, trifft den Veranstalter gerade keine Pflicht zur Rückzahlung.
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