Das sind die wichtigsten Gesetzesänderungen 2019

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Von Mindestlohn bis Kindergeld: Wir stellen Ihnen in unserer Info-Box die wichtigen Gesetzesänderungen 2019 vor! Neues Jahr – neue Regeln! Jedes Jahr müssen die Bürger in Deutschland zahlreiche Gesetzesänderungen beachten – so auch 2019.
Angepasste Beiträge für Sozialleistungen, steigender Mindestlohn, neue Regelungen für Teilzeitarbeit.nde sowie gesetzliche Änderungen bei der Pflegeversicherung und im Mietrecht. Die Gesetzesänderungen betreffen Unternehmer genauso wie Privatpersonen.
Das sind die wichtigsten Gesetzesänderungen 2019:
- Gesetzlicher Mindestlohn steigt auf 9,19 Euro
Aktuell liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 8,84 Euro. Ab Januar 2019 erhalten Arbeitnehmer 9,19 Euro pro Stunde. Bereits seit Januar 2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn in allen Branchen ohne Ausnahme. Maler (ab Mai 2019), Gebäudereiniger, Dachdecker und Angestellte im Baugewerbe (ab März 2019) erhalten im Jahr 2019 höhere Branchen-Mindestlöhne. - Brückenteilzeit wird eingeführt
Durch die Erweiterung des Teilzeitbefristungsgesetzes (TzBfG) haben Arbeitnehmer Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit. Das bedeutet, Mitarbeiter können ihre Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum – mindestens ein Jahr bis maximal fünf Jahre – reduzieren und danach wieder die ursprüngliche Wochenarbeitszeit nutzen. Die neue Regelung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und gilt für Arbeitnehmer, die mindestens sechs Monate beschäftigt sind. Sie dürfen sich noch nicht vor 2019 in Teilzeit befinden und seit dem Ende der letzten Teilzeit müssen 12 Monate vergangen sein. Im Unternehmen müssen mehr als 45 Mitarbeiter beschäftigt sein. Für Unternehmen mit bis zu 200 Beschäftigten gelten Sonderregeln. - Zuschusspflicht zur betrieblichen Altersvorsorge
Sparen Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung ihrer Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge, müssen sie ab 2019 einen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge zahlen. Der Zuschuss beträgt 15 Prozent des Sparbeitrags, den die Arbeitnehmer durch Umwandlung eines Teiles ihres Gehalts einzahlen. Diese Verpflichtung gilt zunächst für Neuzusagen ab dem 1. Januar 2019, ab 2022 dann für alle bestehenden Verträge. - Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und Krankenversicherung sinken
Als Bemessungsgrundlage der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden die Einnahmen von Arbeitnehmern verwendet. Der Beitragssatz liegt aktuell noch bei 3,0 Prozent, ab Januar 2019 wird er nach langen Jahren auf 2,5 Prozent gesenkt. Allerdings kann es im Januar 2023 wieder zu einer Anhebung um 0,1 Prozent kommen.
Auch die Krankenkassenbeiträge für Arbeitnehmer sinken, da Arbeitgeber ab Jahresbeginn wieder die Hälfte des Zusatzbeitrages übernehmen müssen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung von 1,0 Prozent des Bruttolohns sinkt 2019 auf 0,9 Prozent. Diesen Beitrag zahlen Arbeitnehmer und Rentner im Moment noch selbst. Ab dem 1. Januar sollen die Arbeitgeber bzw. die Rentenversicherung die Hälfte übernehmen. Der allgemeine Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent bleibt unangetastet. - Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt
Ab Januar 2019 steigt der neue Beitragssatz von 2,55 Prozent auf 3,05 Prozent. Versicherte, die keine Kinder haben, müssen zudem einen Kinderlosenzuschlag von 0,25 Prozent hinnehmen. Begründet wird die Steigerung dadurch, dass in der Pflegeversicherung mehr Geld benötigt wird, um dem bestehenden Pflegenotstand entgegenzuwirken. - Kindergeld, Mindestunterhalt und Kinderfreibetrag werden erhöht
Gute Nachrichten für Eltern – ab dem 1. Juli 2019 erhalten sie zehn Euro mehr Kindergeld. Das bedeutet für die ersten beiden Kinder erhalten Eltern je 204 Euro, für das dritte 210 Euro und für jedes weitere Kind 235 Euro. Ab Januar 2019 erhöht sich zudem der Kinderfreibetrag auf 7.428 Euro/Kind, der Grundfreibetrag steigt auf 9.168 Euro. Auch der monatliche Mindestunterhalt für minderjährige Kinder steigt je nach Altersstufe und Einkommensgruppe um bis zu 14 Euro. - Änderungen auch im Mietrecht./strong>
In Zukunft können Vermieter weniger Kosten für Modernisierung auf den Mieter umlegen. Aktuell können 11 Prozent der Modernisierungskosten dauerhaft auf die Jahresmiete umgelegt werden, in Zukunft sollen 8 Prozent gelten. Zudem sollen Vermieter künftig ihren Mietern unaufgefordert Auskunft über die Vormiete geben, wenn die Miete bei einer Neuvermietung mehr als zehn Prozent über der nach der Mietpreisbremse maximal zulässigen Miete liegt. Darüber hinaus sollen Mieter künftig Verstöße gegen die Mietpreisbreme einfacher rügen können.
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