Kurzarbeit: Was passiert mit dem Urlaubsanspruch?

Aufgrund der Corona-Pandemie verlangt die Bundesagentur für Arbeit bis zum 31.12.2020 von Ihnen als Arbeitnehmer per se nicht, dass Sie Ihren Urlaub aus 2020 einsetzen, um Kurzarbeit zu verhindern. Vorrangige Urlaubswünsche von Ihnen sind zu berücksichtigen. Hierzu zählt auf jeden Fall der schon verplante und genehmigte Erholungsurlaub.
In einem offenen Austausch mit Ihrem Chef sollten Sie gegebenenfalls Ihren bezahlten Erholungsurlaub gemeinsam (neu) planen, so dass beide Interessen möglichst berücksichtigt werden.
Denn evtl. ist durch die unvorhergesehene Corona-Situation auch bei Ihnen ein Interesse entstanden, Ihren schon verplanten und genehmigten Urlaub nochmals zu verlegen.
Eine Neuplanung kann auf Arbeitnehmerseite verschiedene Gründe haben. Beispielsweise, um den negativen finanziellen Auswirkungen der Kurzarbeit zu entgehen. Denn Sie behalten während Ihres bezahlten Erholungsurlaubs trotz Kurzarbeit Ihren vollen Urlaubsentgeltanspruch.
Die Kurzarbeit wirkt sich auf die Berechnung nicht negativ aus, vergleiche § 11 Abs. 1 S. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Jedoch können auch andere Erwägungen für eine Urlaubsplanung während der Kurzarbeit und während eines “Corona-Lockdowns“ sprechen. So können insbesondere Eltern diese Urlaubstage nutzen, um die Betreuung ihrer Kinder vor dem Hintergrund geschlossener Kitas oder Schulen sicherzustellen.
Ist eine Einigung mit dem Chef nicht möglich, so ist eine Hinzuziehung des Betriebsrats anzuraten, sollte dieser im Betrieb existieren.
Ist dies nicht der Fall und man kommt gemeinsam nicht auf einen Nenner, so lohnt der Gang zum Rechtsanwalt. Denn als Arbeitnehmer haben Sie einen Anspruch auf Ihren Erholungsurlaub und auch Ihre Urlaubswünsche sind vom Arbeitgeber angemessen zu berücksichtigen, vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG.
Weniger Jahresurlaub auf Grund von Kurzarbeit.
Vorsicht: Wurde Ihnen Kurzarbeit angeordnet, kann der jährliche Anspruch auf Urlaub vom Arbeitgeber entsprechend der Kurzarbeit nach europäischer Rechtsprechung gekürzt werden.
Das europäische Recht stellt jedoch nur einen Mindestschutz für Arbeitnehmer da. Höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt jedoch bislang hierzu nicht vor.
Folglich empfiehlt sich eine klare Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Chef im Zuge der Zustimmung von Ihnen zur Kurzarbeit. Eine solche Regelung kann auch in eine Betriebsvereinbarung zwischen Ihrem Betriebsrat und Ihrem Arbeitgeber einfließen.
Der Betriebsrat hat hier aufgrund weiterer Verhandlungspositionen meist eine größere Einflussmöglichkeit auf den Arbeitgeber als der einzelne Arbeitnehmer.
Urlaubswunsch "vorrangig" oder nicht?
Aus arbeitsrechtlicher Sicht gilt es grundsätzlich zu unterscheiden, ob es sich bei Ihrem Urlaub um einen "vorrangigen Urlaubswunsch" handelt oder nicht.
Vorrangig ist ein Urlaubswunsch (auch in Kurzarbeit. beispielsweise dann, wenn er schon lange geplant/gebucht ist oder wenn es sich um Familienurlaub handelt, der auf Grund der Schulpflicht in den Schulferien stattfinden muss. Auch hier ist es empfehlenswert, das Gespräch mit Ihrem Chef zu suchen.
Gleiche Gehaltsgrundlage für Urlaub in Kurzarbeit./h2>
Die Vergütung für die Zeit des bezahlten Erholungsurlaubs wird auch in Kurzarbeit auf Grundlage des durchschnittlichen Arbeitsverdiensts berechnet.
Hierzu gehören auch Sachbezüge. Sie sind während des Urlaubs angemessen in bar abzugelten. Einschränkungen dieser Vergütungsansprüche durch Tarifverträge sind unter Berücksichtigung der europäischen Rechtsprechung möglich.
Gibt es Anspruch auf vollen Verdienst bei Kündigung in Kurzarbeit.
Interessant: Kündigen Sie Ihr Arbeitsverhältnis während der Kurzarbeit, haben Sie für die Zeit der Kündigungsfrist unter Umständen einen Anspruch auf den vollen Arbeitsverdienst.
Abhängig ist dieser Anspruch von den Vereinbarungen, die die Gewerkschaft, der Betriebsrat oder Sie bezüglich der Kurzarbeit mit Ihrem Arbeitgeber getroffen haben.
Werfen Sie also einen genauen Blick in die Unterlagen, sollte der Arbeitgeber Ihr Arbeitsentgelt kürzen. Ziehen Sie im Zweifel einen Rechtsanwalt mit arbeitsrechtlicher Schwerpunktsetzung zurate.
Quelle:
Rechtsanwalt Lars Althoff, Mitglied bei anwalt.de
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