Mieter oder Vermieter? Wer Reparaturen zahlen muss
Wasserhahn und Co.: Wer Reparaturen zahlen muss
Laut dem Gesetz ist der Vermieter grundsätzlich für große und kleine Reparaturen, wie beispielsweise für einen tropfenden Wasserhahn, in Mietshäusern oder Wohnungen zuständig.
Mieter oder Vermieter? Die Frage, wer Reparaturen in Mietwohnungen zahlen muss, führt oft zu Streitigkeiten. Wir klären auf!
Vermieter muss Instandhaltung der Wohnung gewährleisten
In §535 des BGB (Bürgerlichen Gesetzbuches) ist die Verpflichtung des Vermieters geregelt, die Nutzbarkeit der Wohnung, für die er Miete bekommt, zu erhalten.
Laut dem Gesetz ist der Vermieter also grundsätzlich für große, sowie auch für kleine Reparaturen in Mietshäusern oder Wohnungen zuständig.
In unserer Bildershow verraten wir Ihnen, wer bei Reparaturen in Mietwohnungen zahlen muss!
Voraussetzung ist, dass die Reparaturen notwendig und nicht durch die Schuld des Mieters entstanden sind. Außerdem darf es sich um keine Modernisierungsmaßnahmen, sondern nur um die Erhaltung des Mindeststandards handeln.
Reparaturklausel im Mietvertrag
Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass in einer Klausel im Mietvertrag vereinbart wurde, dass die Beseitigung von Bagatellschäden vom Mieter gezahlt werden müssen.
Ist eine solche Klausel in ihrem Mietvertrag enthalten, müssen für ihre Gültigkeit laut dem Deutschen Mieterbund folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss sich tatsächlich um die Beseitigung eines Kleinst- bzw. Bagatellschadens handeln.
- Die Reparatur darf inklusive Mehrwertsteuer nicht mehr als 75 Euro kosten.
- Die Kosten aller Kleinreparaturen eines Jahres dürfen nicht mehr als 150 - 200 Euro, beziehungsweise acht Prozent der Jahresmiete betragen.
- Klauseln die den Mieter verpflichten sich anteilig an Reparaturen zu beteiligen und diese selbst in Auftrag zu geben sind unwirksam.
Die Reparatur selbst muss sich außerdem auf Teile des Mietobjekts beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters unterliegen.
Darunter fallen Bagatellschäden wie ein tropfender Wasserhahn, Schäden an der Gegensprechanlage, Duschköpfen, Lichtschaltern, Fenster- oder Türverschlüssen, Steckdosen, Jalousien, Markisen usw.