Versicherungsirrtümer: Das sind die zehn größten Denkfehler
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Wenn Sie eine Versicherung abschließen wollen, sollten Sie vorher unbedingt genau die Versicherungsbedingungen lesen. Die Deutschen sind Versicherungs-Weltmeister. Es gibt kaum etwas, was oder wogegen man sich nicht versichern kann. Doch greifen diese Versicherungen tatsächlich immer? Wann liegt eigentlich der Versicherungsfall vor? Was ist versichert und was nicht?
Das sind die größten Versicherungsirrtümer:
- Haftpflichtversicherung
Irrtum 1: Verursacht ein Kind einen Schaden, ist dieser stets versichert.
- Haftpflichtversicherung
Es gilt:
Kinder sind nur versichert, wenn eine sogenannte Familienhaftpflichtversicherung abgeschlossen worden ist. Hierbei muss aber darauf geachtet werden, dass auch „deliktunfähige Kinder“ vom Versicherungsschutz umfasst sind. Nach dem Gesetz sind zwar Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres nicht verantwortlich für Schäden, die sie anderen zufügen. Im Straßenverkehr gilt diese Haftung sogar erst für Kinder ab 10 Jahren. Liegt aber zugleich eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern vor, würden diese für den entstandenen Schaden aufkommen müssen, ohne dass die Versicherung eintreten würde.
- Private Krankenversicherung
Irrtum 2: Die Kosten für die operative Behebung einer Fehlsichtigkeit werden nicht übernommen.
- Private Krankenversicherung
Es gilt:
Lange Zeit haben die Versicherer die Kostenübernahmen abgelehnt mit der Begründung, ein Ausgleich könne durch das Tragen einer Brille oder Kontaktlinsen erfolgen. Dies ist nicht mehr haltbar, da hierdurch die Fehlsichtigkeit nicht geheilt wird. Durch eine Operation hingegen kann die Sehschwäche behoben werden. Die Kosten sind auch dann zu übernehmen, wenn nur eine geringgradige Fehlsichtigkeit vorliegt.
- Hausratversicherung
Irrtum 3: Wird bei einem Einbruchsdiebstahl Bargeld entwendet, leistet die Hausratversicherung.
- Hausratversicherung
Es gilt:
Die Annahme "Wird bei einem Einbruchsdiebstahl Bargeld entwendet, leistet die Hausratversicherung" ist falsch. Die gängigen Versicherungsbedingungen sehen sogenannte Wert- und Entschädigungsgrenzen vor. Nach diesen ist Bargeld nur bis zu einer bestimmten Summe, z.B. in Höhe von 1.000,00 EUR, versichert oder aber in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Versicherungssumme. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es nicht in einem Wertschutzschrank aufbewahrt wird. Wird eine höhere Summe entwendet als versichert ist, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
- Berufsunfähigkeitsversicherung
Irrtum 4: Bei Wegfall der Berufsunfähigkeit entfällt automatisch die Leistungspflicht.
- Berufsunfähigkeitsversicherung
Es gilt:
Versicherer können sich von ihrer Leistungspflicht nur durch eine Mitteilung, die bestimmte Anforderungen erfüllen muss, wieder lösen. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass Leistungen zuvor anerkannt worden sind, sondern selbst dann, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht abgelehnt hat. Wird später festgestellt, dass Berufsunfähigkeit vorgelegen hatte, muss der Versicherer bis zu dem Zugang einer korrekten Änderungsmitteilung rückwirkend Leistungen erbringen und zwar selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer bereits wieder einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist und Einkommen erzielt hat.
- Auslandsreisekrankenversicherung
Irrtum 5: Behandlungskosten im Ausland tragen immer die gesetzliche oder private Krankenversicherung.
- Auslandsreisekrankenversicherung
Es gilt:
Wird während eines Urlaubs im außereuropäischen Ausland eine Heilbehandlung erforderlich, muss der Patient die Kosten der dortigen Behandlung zunächst selbst übernehmen. Ohne Vereinbarung besteht in der privaten Krankenversicherung nur für einen Monat Versicherungsschutz, unter bestimmten Voraussetzungen für drei Monate. Wer gesetzlich versichert ist, könnte erst Recht auf Kosten sitzen bleiben, da im Ausland oft nur gegen Vorkasse behandelt wird und unklar ist, welche Kosten später übernommen werden.
Selbst im EU-Ausland kann es zu Problemen kommen: Erstattet werden nur Behandlungen, die zum System der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Gerade in den Urlaubsregionen finden sich aber oftmals nur Privatärzte, deren Kosten gerade nicht erstattungsfähig sind. Eine Übernahme der Kosten für einen Rücktransport im Krankheitsfall tragen die Versicherungen nicht.
- Rechtsschutzversicherung
Irrtum 6: Versicherungsschutz besteht immer.
- Rechtsschutzversicherung
Hier gilt:
Das ist nicht der Fall. Voraussetzung ist, dass ein Versicherungsfall vorliegt. Zudem finden sich in allen Bedingungen Ausschlüsse, also Sachverhalte, für die der Versicherer keine Deckung übernehmen möchte. So sind Familienangelegenheiten wie z.B. Scheidungen oder Erbstreitigkeiten im Regelfall nicht versichert. Selbstverständlich sind auch Streitigkeiten, die sich gegen die Rechtsschutzversicherung selbst richten, nicht vom Versicherungsschutz umfasst.
- Unfallversicherung
Irrtum 7: Bei jedem Unfall besteht ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung.
- Unfallversicherung
Richtig ist:
Eine Unfallversicherung greift nur dann, wenn es durch einen Unfall zu einer bleibenden körperlichen Einschränkung, der sog. Invalidität, gekommen ist. Die Höhe der Invaliditätsleistung hängt davon ab, welches Körperteil betroffen und wie groß der eingetretene Dauerschaden ist. Oftmals ist aber bereits streitig, ob überhaupt ein versichertes Unfallereignis vorliegt oder ob nicht ein vertraglicher Ausschluss greift.
- Krankentagegeldversicherung
Irrtum 8: Während einer Wiedereingliederung besteht ein Anspruch auf Krankentagegeld.
- Krankentagegeldversicherung
Auch hier gilt:
Das ist in der Regel nicht der Fall. In den Vertragsklauseln ist geregelt, wann Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen vorliegt. Dies ist in den meisten Verträgen dann der Fall, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Es muss eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bestehen. Selbst wenn im Rahmen einer beruflichen Wiedereingliederung anfangs nur stundenweise gearbeitet wird, liegt bereits keine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit mehr vor und der Anspruch auf Krankentagegeld entfällt.
- Reiserücktrittversicherung
Irrtum 9: Bei Trennung kann von der gemeinsamen Reise Abstand genommen werden.
- Reiserücktrittversicherung
Es gilt:
So mancher wird sich dies schon als Grund für einen Reiserücktritt gewünscht haben. Die Trennung von einem Lebenspartner stellt keinen Rücktrittsgrund dar. Zu diesen zählen Ereignisse wie z. B. ein schwerer Unfall oder auch eine plötzliche Erkrankung.
- Lebensversicherung
Irrtum 10: „Bezugsberechtigter Ehegatte“ ist immer der derzeitige Ehegatte.
- Lebensversicherung
Es gilt:
Ein Irrtum, der schon zu vielen Rechtsstreitigkeiten geführt hat. Wird als Bezugsberechtigter keine Person namentlich genannt sondern nur „der Ehegatte“ eingetragen und kommt es später zu einer erneuten Heirat, gilt der Ehegatte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als Berechtigter. Dies hätte der Verstorbene zumeist nicht gewollt. Ob der frühere Ehegatte die Versicherungsleistung letztlich auch behalten darf, ist dann gegebenenfalls gerichtlich zu klären.
- Haftpflichtversicherung
Irrtum 1: Verursacht ein Kind einen Schaden, ist dieser stets versichert. - Haftpflichtversicherung
Es gilt:
Kinder sind nur versichert, wenn eine sogenannte Familienhaftpflichtversicherung abgeschlossen worden ist. Hierbei muss aber darauf geachtet werden, dass auch „deliktunfähige Kinder“ vom Versicherungsschutz umfasst sind. Nach dem Gesetz sind zwar Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres nicht verantwortlich für Schäden, die sie anderen zufügen. Im Straßenverkehr gilt diese Haftung sogar erst für Kinder ab 10 Jahren. Liegt aber zugleich eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern vor, würden diese für den entstandenen Schaden aufkommen müssen, ohne dass die Versicherung eintreten würde. - Private Krankenversicherung
Irrtum 2: Die Kosten für die operative Behebung einer Fehlsichtigkeit werden nicht übernommen. - Private Krankenversicherung
Es gilt:
Lange Zeit haben die Versicherer die Kostenübernahmen abgelehnt mit der Begründung, ein Ausgleich könne durch das Tragen einer Brille oder Kontaktlinsen erfolgen. Dies ist nicht mehr haltbar, da hierdurch die Fehlsichtigkeit nicht geheilt wird. Durch eine Operation hingegen kann die Sehschwäche behoben werden. Die Kosten sind auch dann zu übernehmen, wenn nur eine geringgradige Fehlsichtigkeit vorliegt. - Hausratversicherung
Irrtum 3: Wird bei einem Einbruchsdiebstahl Bargeld entwendet, leistet die Hausratversicherung. - Hausratversicherung
Es gilt:
Die Annahme "Wird bei einem Einbruchsdiebstahl Bargeld entwendet, leistet die Hausratversicherung" ist falsch. Die gängigen Versicherungsbedingungen sehen sogenannte Wert- und Entschädigungsgrenzen vor. Nach diesen ist Bargeld nur bis zu einer bestimmten Summe, z.B. in Höhe von 1.000,00 EUR, versichert oder aber in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Versicherungssumme. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es nicht in einem Wertschutzschrank aufbewahrt wird. Wird eine höhere Summe entwendet als versichert ist, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. - Berufsunfähigkeitsversicherung
Irrtum 4: Bei Wegfall der Berufsunfähigkeit entfällt automatisch die Leistungspflicht. - Berufsunfähigkeitsversicherung
Es gilt:
Versicherer können sich von ihrer Leistungspflicht nur durch eine Mitteilung, die bestimmte Anforderungen erfüllen muss, wieder lösen. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass Leistungen zuvor anerkannt worden sind, sondern selbst dann, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht abgelehnt hat. Wird später festgestellt, dass Berufsunfähigkeit vorgelegen hatte, muss der Versicherer bis zu dem Zugang einer korrekten Änderungsmitteilung rückwirkend Leistungen erbringen und zwar selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer bereits wieder einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist und Einkommen erzielt hat. - Auslandsreisekrankenversicherung
Irrtum 5: Behandlungskosten im Ausland tragen immer die gesetzliche oder private Krankenversicherung. - Auslandsreisekrankenversicherung
Es gilt:
Wird während eines Urlaubs im außereuropäischen Ausland eine Heilbehandlung erforderlich, muss der Patient die Kosten der dortigen Behandlung zunächst selbst übernehmen. Ohne Vereinbarung besteht in der privaten Krankenversicherung nur für einen Monat Versicherungsschutz, unter bestimmten Voraussetzungen für drei Monate. Wer gesetzlich versichert ist, könnte erst Recht auf Kosten sitzen bleiben, da im Ausland oft nur gegen Vorkasse behandelt wird und unklar ist, welche Kosten später übernommen werden.
Selbst im EU-Ausland kann es zu Problemen kommen: Erstattet werden nur Behandlungen, die zum System der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Gerade in den Urlaubsregionen finden sich aber oftmals nur Privatärzte, deren Kosten gerade nicht erstattungsfähig sind. Eine Übernahme der Kosten für einen Rücktransport im Krankheitsfall tragen die Versicherungen nicht. - Rechtsschutzversicherung
Irrtum 6: Versicherungsschutz besteht immer. - Rechtsschutzversicherung
Hier gilt:
Das ist nicht der Fall. Voraussetzung ist, dass ein Versicherungsfall vorliegt. Zudem finden sich in allen Bedingungen Ausschlüsse, also Sachverhalte, für die der Versicherer keine Deckung übernehmen möchte. So sind Familienangelegenheiten wie z.B. Scheidungen oder Erbstreitigkeiten im Regelfall nicht versichert. Selbstverständlich sind auch Streitigkeiten, die sich gegen die Rechtsschutzversicherung selbst richten, nicht vom Versicherungsschutz umfasst. - Unfallversicherung
Irrtum 7: Bei jedem Unfall besteht ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung. - Unfallversicherung
Richtig ist:
Eine Unfallversicherung greift nur dann, wenn es durch einen Unfall zu einer bleibenden körperlichen Einschränkung, der sog. Invalidität, gekommen ist. Die Höhe der Invaliditätsleistung hängt davon ab, welches Körperteil betroffen und wie groß der eingetretene Dauerschaden ist. Oftmals ist aber bereits streitig, ob überhaupt ein versichertes Unfallereignis vorliegt oder ob nicht ein vertraglicher Ausschluss greift. - Krankentagegeldversicherung
Irrtum 8: Während einer Wiedereingliederung besteht ein Anspruch auf Krankentagegeld. - Krankentagegeldversicherung
Auch hier gilt:
Das ist in der Regel nicht der Fall. In den Vertragsklauseln ist geregelt, wann Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen vorliegt. Dies ist in den meisten Verträgen dann der Fall, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Es muss eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bestehen. Selbst wenn im Rahmen einer beruflichen Wiedereingliederung anfangs nur stundenweise gearbeitet wird, liegt bereits keine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit mehr vor und der Anspruch auf Krankentagegeld entfällt. - Reiserücktrittversicherung
Irrtum 9: Bei Trennung kann von der gemeinsamen Reise Abstand genommen werden. - Reiserücktrittversicherung
Es gilt:
So mancher wird sich dies schon als Grund für einen Reiserücktritt gewünscht haben. Die Trennung von einem Lebenspartner stellt keinen Rücktrittsgrund dar. Zu diesen zählen Ereignisse wie z. B. ein schwerer Unfall oder auch eine plötzliche Erkrankung. - Lebensversicherung
Irrtum 10: „Bezugsberechtigter Ehegatte“ ist immer der derzeitige Ehegatte. - Lebensversicherung
Es gilt:
Ein Irrtum, der schon zu vielen Rechtsstreitigkeiten geführt hat. Wird als Bezugsberechtigter keine Person namentlich genannt sondern nur „der Ehegatte“ eingetragen und kommt es später zu einer erneuten Heirat, gilt der Ehegatte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als Berechtigter. Dies hätte der Verstorbene zumeist nicht gewollt. Ob der frühere Ehegatte die Versicherungsleistung letztlich auch behalten darf, ist dann gegebenenfalls gerichtlich zu klären.
Ob tatsächlich ein Versicherungsfall vorliegt, erfordert immer eine Prüfung des Einzelfalls anhand des Versicherungsscheins sowie der jeweils zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen.
Quelle:
Rechtsanwältin Birte Raguse, Mitglied bei anwalt.de
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Quelle: Rechtsanwältin Birte Raguse, Mitglied bei anwalt.de