Sonderkündigungen in bestimmten Fällen auch nach dem Stichtag 30.11. möglich

Für manche Auto- und Motorradbesitzer, die den Kündigungsstichtag verpasst haben, gibt es durch das Sonderkündigungsrecht auch nach dem 30. November noch eine Chance zu wechseln.
Dieses Sonderkündigungsrecht kann jeder nutzen, dessen Haftpflicht- oder Kaskoversicherung seines Autos oder Motorrads im kommenden Jahr durch eine Beitragserhöhung teurer wird. Darunter fallen sowohl Preiserhöhungen durch Vertragsveränderungen als auch durch Veränderung der Typ- oder Regionalklasse.
Unter einer Typklasse versteht man die Zuordnung eines Fahrzeugtyps nach dem statistischen Schadenverlauf. Diese kann sich, wie auch die Einstufung der Regionalklasse, jedes Jahr verändern, weshalb sich regelmäßiges Vergleichen lohnt. Die Regionalklasse wird unter anderem davon bestimmt, wie viele Schäden die Versicherungen in dieser Region im vergangenen Jahr regeln mussten.
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Wie kündigt man richtig?
Nach Erhalt der Mitteilung über die Prämienerhöhung hat der Versicherte einen Monat Zeit, seine alte Assekuranz zu kündigen und zu einer günstigeren zu wechseln.
Allerdings ist diese Kündigung nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich erfolgt, der Versicherungsnehmer sich direkt auf die Beitragserhöhung bezieht und sie pünktlich eingeht. Andernfalls kann die Assekuranz jede Kündigung nach dem 30.November ablehnen.
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Sonderkündigung im Schadenfall oder bei einem Fahrzeugwechsel
Es gibt noch zwei weitere Situationen, in denen eine Kfz- oder Motorradpolice außerordentlich gekündigt werden kann.
1. Nach Schadensregulierung: Sowohl die Assekuranz als auch der Versicherungsnehmer können aber der Regulierung innerhalb eines Monats kündigen.
2. Im Falle eines Fahrzeugwechsels: Der Versicherungsnehmer kann in dieser Situation ohne Kündigungsfrist zu einer anderen Versicherung gehen.