Mit Maske ans Steuer - erlaubt oder nicht?

Seit Montag, den 27. April 2020, gilt in Deutschland die Maskenpflicht. Dürfen Autofahrer den Mundschutz zum Schutz der Gesundheit auch am Steuer tragen – oder müssen sie das sogar?
Seit Montag, den 27. April 2020, gilt als Schutzmaßnahme vor Covid-19 eine Maskenpflicht in fast ganz Deutschland (Schleswig-Holstein zieht zwei Tage später nach). Beim Einkaufen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln sollen die Bürger eine Maske tragen, um die Übertragung der neuartigen Coronaviren zu verlangsamen. Das gilt auch für Fahrten in einem Taxi. Doch wie ist die Regelung für Autofahrer? Muss auch am Steuer eine Maske getragen werden? Oder gilt hier gar das Gegenteil, und eine Maske am Steuer ist verboten?
Die StVO ist aktuell aufgeweicht
"Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist." So steht es in der Straßenverkehrsordnung (StVO; §23 Abs. 4). Das gilt grundsätzlich auch weiterhin – besonders dann, wenn sich der Fahrer allein im Auto befindet. Doch die Regelung ist aktuell zumindest aufgeweicht. Beispielsweise empfiehlt das bayerische Innenministerium das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, sollten "zusätzlich zum Fahrer noch weitere haushaltsfremde Personen im Auto sein", etwa Arbeitskollegen oder die Freunde des eigenen Nachwuchses.
Allerdings darf der Fahrer sein Gesicht nur so verhüllen, "dass er weiterhin erkennbar ist; insbesondere müssen die Augen noch erkennbar sein", so Bayerns Innenministerium weiter. "Bei handelsüblichen, richtig angelegten Masken ist das eigentlich kein Problem", sagt ADAC-Rechtsexpertin Elke Hübner. Selbstgefertigte Masken können das Gesicht jedoch zu stark verdecken.
Die Maske schützt nicht vor Blitzerfotos
Auch die Kombination mit Sonnenbrillen oder (Baseball-)Mützen könnte problematisch werden. Sollte die Polizei der Meinung sein, dass man es mit der Verhüllung zu gut gemeint hat, müssen Autofahrer mit einem Bußgeld von 60 Euro rechnen. Brillenträger sollten zudem darauf achten, dass ihre Sehhilfe beim Tragen der Maske nicht beschlägt. "Durch die Mund-Nasen-Bedeckung darf die Sicht des Fahrers nicht beeinträchtigt werden", so Bayerns Innenministerium.
Wer glaubt, um einen Bußgeldbescheid herumzukommen, weil er eine Gesichtsmaske trug, während er geblitzt wurde, könnte sich täuschen. Die Behörden versuchen trotzdem, den Fahrer zu ermitteln und ihn beispielsweise an der Augenpartie zu erkennen. Scheitert dies, kann von ihm das Führen eines Fahrtenbuchs verlangt werden. Das verursacht jedoch zusätzliche Verfahrenskosten, die vom Fahrzeughalter zu tragen sind. "Wenn der Mundschutz wirklich aus Gesundheitsgründen getragen wird, sollten die Behörden aber von einer Ahndung absehen", fordert Elke Hübner vom ADAC. Letztendlich sei dies allerdings eine Einzelfallentscheidung und liege im Ermessen der Beamten.