„Die Erste Hilfe leistende Person kann bei eingeleiteten Maßnahmen grundsätzlich nicht zum Schadensersatz herangezogen werden", sagt Anwalt Jochen Strößner.
Viele Bürger zögern mit der lebensrettenden Tat – aus Angst, für den Schaden am Fahrzeug und etwaige, hohe Gerichtskosten letztlich selbst aufkommen zu müssen.