Fahrverbote ungültig - Länder kippen Verordnung

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Die Reform der Straßenverkehrsordnung (StVO) von Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU, die im April 2020 in Kraft getreten ist, ist nach Meinung von Rechtsexperten wegen eines Formfehlers ungültig.
Als Grund führen die Juristen des Automobilclubs ADAC eine Verletzung des Zitiergebots des Grundgesetzes an. Auch Verkehrsrechtsexperte Jens Dötsch von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht ist dieser Meinung. Gegenüber t-online sagte er: "Die neue StVO ist entweder ganz oder zumindest was die Fahrverbote betrifft unwirksam."
Formfehler passiert nicht das erste Mal
Der Fehler bei der Novelle liegt in einem winzigen Detail. In einer neuen Verordnung muss die entsprechende Rechtsgrundlage angegeben sein. Konkret: Es fehlt der Hinweis auf den § 26a Abs.1 Nr. des Straßenverkehrsgesetzes. Dort heißt es:
"Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über ...
- die Erteilung einer Verwarnung (§ 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24,
- Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und § 24c,
- die Anordnung des Fahrverbots nach § 25."
Bereits 1999 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine entsprechende Verordnung, in dem das Zitiergebot verletzt ist, nichtig sei. Auch 2009 wurde eine Verordnung zu Verkehrsschildern vom damaligen Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer (CSU) ebenfalls wegen dieses Formfehlers kassiert.
Einspruch einlegen oder Vollstreckungsaufschub erbitten
Die folgenden Tatbestände in der StVO-Verordnung sind nach Meinung der Rechtsexperten ungültig und dürften nicht mit einem Fahrverbot geahndet werden:
- Geschwindigkeitsüberschreitung 21 – 30 km/h innerorts
- Geschwindigkeitsüberschreitung 26 – 40 km/h außerorts
- Nichtbilden der Rettungsgasse trotz stockenden Verkehrs
- Befahren der Rettungsgasse durch Unbefugte
- Gefährliches Abbiegen
In diesen Fällen sollten Betroffene einen Verkehrsanwalt hinzuziehen um gegen Bußgeldbescheide innerhalb der 14-tägigen Frist Einspruch einzulegen und eine Änderung der Rechtsfolgen zu verlangen.
Wenn bereits ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid mit Fahrverbot vorliegt, man das Fahrverbot jedoch noch nicht angetreten hat, sollte bei der Bußgeldstelle ein Vollstreckungsaufschub erwirkt werden.
Wer bereits ein Fahrverbot angetreten hat, kann in einem Gnadenverfahren die Aufhebung der Entscheidung und die Herausgabe des Führerschein beantragen.
Wie geht es nun weiter?
Die aktuelle StVO-Novelle kann nicht einfach um den fehlenden Zusatz ergänzt werden. Sie muss mit der Änderungen das komplette politische Verfahren von Kabinetts-, Bundestags- und Bunderratsentscheidung durchlaufen. Das kommt Verkehrsminister Andreas Scheuer entgegen; er hatte bereits im Mai angekündigt, die "unverhältnismäßigen" Fahrverbote wieder zu kippen.
In einer Videokonferenz mit den Verkehrsministern der Länder hat Scheuer seine Kollegen aufgefordert, von sofort an den alten Bußgeldkatalog anzuwenden. Entsprechend wird in zwölf von 16 Bundesländern – Bayern, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt sowie Schleswig-Holstein – nicht mehr nach dem neuen Bußgeld-Katalog sanktioniert (Stand: Sonntag, 5. Juli 2020).