Die häufigsten Kündigungsgründe der Arbeitgeber

Arbeitgeber können ihre Angestellten nicht ohne einen triftigen Grund feuern. Wir zeigen die häufigsten Begründungen!
Arbeitgeber können ihre Angestellten nicht ohne einen triftigen Grund feuern. Eine Kündigung kann entweder betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt erfolgen.
Für Arbeitnehmer in
Deutschland gilt das
Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dieses findet
Anwendung, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Diese Bedingungen beziehen sich in der Regel auf die Größe des Betriebs und die Dauer der
Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Hier sind die wichtigsten
Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes:
1. Betriebsgröße: Das
Kündigungsschutzgesetz gilt für Betriebe, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Hierbei werden Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen
Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 berücksichtigt.
2. Dauer der Betriebszugehörigkeit: Der Arbeitnehmer muss in dem Betrieb in der Regel mindestens sechs Monate ununterbrochen beschäftigt sein. Diese sogenannte
Wartezeit muss erfüllt sein, damit das KSchG greift.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Kündigungsschutz, was bedeutet, dass Kündigungen seitens des Arbeitgebers sozial gerechtfertigt sein müssen. Sozial gerechtfertigt sind Kündigungen dann, wenn sie durch Gründe bedingt sind, die in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen.
Das Kündigungsschutzgesetz schützt auch vor willkürlichen oder diskriminierenden Kündigungen und verlangt, dass der Arbeitgeber bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer soziale Gesichtspunkte berücksichtigt.
Es gibt allerdings Ausnahmen von diesem Schutz, beispielsweise für leitende Angestellte, Auszubildende nach der Probezeit oder in bestimmten Fällen für Arbeitnehmer in Kleinbetrieben mit weniger als zehn Mitarbeitern. Auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen kommt das KSchG nicht zur Anwendung, sofern die Befristung sachlich gerechtfertigt ist.
Bei einer Kündigung sollten sich Arbeitnehmer rechtzeitig an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden oder sich bei ihrem Betriebsrat informieren, um ihre Rechte zu klären und gegebenenfalls innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben.
Das sind die 50 häufigsten Kündigungsgründe der Arbeitgeber:
- Betriebsbedingte Gründe (z.B. Schließung von Abteilungen)
- Organisatorische Umstrukturierungen
- Insolvenz des Unternehmens
- Technologische Veränderungen (Digitalisierung, Automatisierung)
- Wegfall bestimmter Arbeitsplätze
- Verlust von Fördermitteln oder Budgetkürzungen
- Umzug des Unternehmens
- Filialschließung
- Outsourcing oder Verlagerung von Arbeitsbereichen
- Fusionen oder Übernahmen
- Reduzierung der Belegschaft
- Leistungsmängel des Arbeitnehmers
- Mangelnde Qualifikation für die ausgeübte Tätigkeit
- Häufige Krankheit oder lange Krankheitszeiten
- Fehlverhalten am Arbeitsplatz (z.B. Diebstahl, Betrug)
- Verstoß gegen Compliance-Vorschriften
- Nichtbeachtung von Arbeitsanweisungen
- Unzureichende Integration ins Team
- Konflikte mit Kollegen oder Vorgesetzten
- Unpünktlichkeit
- Unberechtigte Fehlzeiten
- Mangelnde Flexibilität
- Veränderung der Unternehmensstrategie
- Verlust eines wichtigen Kunden oder Projekts
- Unangemessene Kommunikation
- Mangelnde Weiterbildungsbereitschaft
- Diskriminierendes oder belästigendes Verhalten
- Alkohol- oder Drogenmissbrauch am Arbeitsplatz
- Sicherheitsverletzungen
- Vertrauensbruch oder Loyalitätskonflikte
- Mangelnde Anpassungsfähigkeit an Veränderungen
- Fehlende Arbeitserlaubnis oder Visaprobleme
- Schlechte Arbeitsergebnisse
- Ablauf befristeter Arbeitsverträge ohne Verlängerungsmöglichkeit
- Interne Neuverteilung von Aufgaben
- Verstöße gegen Datenschutzrichtlinien
- Mangelnde Kundenorientierung
- Missachtung von Qualitätsstandards
- Unfähigkeit, sich in die Unternehmenskultur einzufügen
- Nichterfüllung von Zielvereinbarungen
- Verweigerung von Überstunden oder Schichtarbeit
- Verletzung von Geheimhaltungspflichten
- Unautorisierte Nebentätigkeiten
- Falschangaben im Lebenslauf oder bei der Einstellung
- Mangelnde Bereitschaft zur Mobilität
- Unzureichende Kunden- oder Serviceorientierung
- Illegale Aktivitäten oder Verbindungen
- Nichtbeachtung von Sicherheitsvorschriften
- Schlechtes Zeitmanagement
- Mangelnde Initiative oder Engagement
Betriebsbedingte Kündigung
Eine betriebsbedingte Kündigung ist eine Kündigungsart im Arbeitsrecht, die aufgrund von betrieblichen Erfordernissen ausgesprochen wird. Sie ist eine der zulässigen Gründe für eine Kündigung durch den Arbeitgeber und liegt vor, wenn der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers aufgrund von unternehmerischen Entscheidungen entfällt und der Arbeitnehmer nicht auf einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann.
Verhaltensbedingte Kündigung
Eine verhaltensbedingte Kündigung ist eine Kündigungsart im Arbeitsrecht, die auf das Fehlverhalten eines Arbeitnehmers zurückzuführen ist. Der Arbeitgeber spricht eine verhaltensbedingte Kündigung aus, wenn der Arbeitnehmer gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt und dadurch das Arbeitsverhältnis so stark beeinträchtigt wird, dass dem Arbeitgeber eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
In der Regel setzt eine verhaltensbedingte Kündigung voraus, dass der Arbeitnehmer zuvor wegen des gleichen oder ähnlichen Fehlverhaltens abgemahnt wurde. Die Abmahnung dient als Warnung und soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, sein Verhalten zu ändern. Ist das Fehlverhalten jedoch besonders schwerwiegend, kann unter Umständen auch eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein.
Personenbedingte Kündigung
Eine personenbedingte Kündigung ist eine Kündigungsart im Arbeitsrecht, die sich auf die Person des Arbeitnehmers und deren Eigenschaften oder Fähigkeiten bezieht, welche die Ausführung des Arbeitsvertrages dauerhaft unmöglich oder unzumutbar machen. Sie ist nicht auf ein Verschulden oder Fehlverhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen, sondern auf Umstände, die in seiner Person liegen und die er nicht zu vertreten hat. Z.B.: Häufige oder langfristige Krankheiten.