Fahrlässige Körperverletzung im Verkehr: Das sind die Strafen
Eine Unachtsamkeit im Straßenverkehr kann gravierende Folgen nach sich ziehen: Besonders bei sogenannten Personenschäden bleibt einem oft ein Rechtsstreit vor Gericht nicht erspart. Zudem steht stets der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Raum, der strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann.
Fahrlässige Körperverletzung
Der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung ist in § 229 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Danach wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft, wer bei einer anderen Person eine fahrlässige Körperverletzung verursacht.
Körperverletzung
Eine Körperverletzung liegt vereinfacht definiert vor, wenn jemand einen anderen in seinem körperlichen Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt oder an der Gesundheit schädigt. Wird also durch einen Unfall eine andere Person verletzt, zum Beispiel durch ein Schleudertrauma oder Prellungen, liegt bereits eine Körperverletzung vor
Fahrlässigkeit
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet. Bereits leichte Fahrlässigkeit ist ausreichend. So ist regelmäßig jeder Verkehrsverstoß als fahrlässiges Verhalten vorwerfbar: zum Beispiel das Überfahren einer roten Ampel, Überholen im Überholverbot, Geschwindigkeitsüberschreitungen oder das Nichteinhalten des erforderlichen Abstands. So kann jeder Verkehrsverstoß für eine Strafbarkeit ausreichen, wenn dieser Verstoß für den Unfall mitursächlich war.
Rechtsfolgen
Es hängt vom Einzelfall ab, ob die Ermittlungsbehörden ein Ermittlungsverfahren einleiten oder nicht. Maßgeblich hängt dies vom Verschuldensgrad ab und von der Schwere der Verletzungen der Opfer. Kommt es zum Ermittlungsverfahren, kann das Verfahren in vielen Fällen gegen bestimmte Auflagen eingestellt oder in ein weniger gravierendes Bußgeldverfahren übergeleitet werden. Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, droht eine Verurteilung und ein Fahrverbot bis hin zum Führerscheinentzug.
Verurteilung
Strafrichter verurteilen Ersttäter bei nicht gravierenden Fällen in der Regel zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen, also zu ca. einem Netto-Monatsgehalt. Bei Wiederholungstätern kommt bereits die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in Betracht, die zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Bei einer Verurteilung kommt in der Regel die Verhängung eines Fahrverbots von bis zu drei Monaten hinzu.
In schweren Fällen wird zusätzlich der Führerschein entzogen. Das bedeutet, dass der Betroffene den Führerschein frühestens nach Ablauf einer Sperrfrist neu beantragen darf – regelmäßig unter der Bedingung einer erfolgreichen medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), im Volksmund auch Idiotentest genannt. Die Eintragung ins Führungszeugnis beginnt ab einer Strafe von über 90 Tagessätzen oder bei einer Freiheitsstrafe.
Anklage vermeiden
Um es erst gar nicht so weit kommen zu lassen, sollten Betroffene, sobald sie erfahren, dass gegen sie ein Ermittlungsverfahren läuft, anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Auch hat nur ein Rechtsanwalt das Recht zur umfassenden Akteneinsicht und kann eine Verteidigungsstrategie entwickeln, um eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.
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