Flug annulliert oder verspätet: Das sind Ihre Fluggastrechte
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Wenn ein Flug sich verspätet oder sogar annulliert wird, ist das ärgerlich. Aber es gibt für Sie Möglichkeiten, eine Entschädigung für verspätetet und annullierte Flüge zu erhalten. Erfahren Sie hier, was Ihre Fluggastrechte sind und was Sie für eine Entschädigung beachten müssen.
Das steht Ihnen bei Verspätungen innerhalb der EU zu
Die Fluggastrechteverordnung Nummer 261/2004 der Europäischen Union (EU) regelt, in welchen Fällen Ihnen eine Entschädigung für einen verspäteten oder annullierten Flug zusteht.
Dabei sind insbesondere die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
Erste Voraussetzung
- Flugzeug ist von einem EU-Flughafen gestartet oder
- Flug wird von einem Flugunternehmen mit Hauptsitz in der EU angeboten und das Flugziel befindet sich in einem EU-Mitgliedsstaat
Zweite Voraussetzung
- Flug kommt mindestens drei Stunden zu spät am Endziel (keine Zwischenstopps) an oder
- Flug wurde annulliert oder
- Es kam aufgrund von Überbuchung zur Nicht-Beförderung
Ob die Fluggastrechteverordnung auch bei Verspätungen außerhalb des europäischen Rechtsraumes greift, hängt oftmals vom Einzelfall ab und sollte gegebenenfalls anwaltlich abgeklärt werden.
So berechnen Sie Ihre Entschädigung gemäß Fluggastrechteverordnung
Die Höhe der Entschädigung ist klar geregelt. Sie wird nach der Großkreismethode berechnet, besser bekannt als Luftlinie. Die Entschädigung berechnet sich demnach nach der Entfernung zwischen Startflughafen und Zielflughafen. Dabei spielen Zwischenstopps keine Rolle, es zählt allein die Distanz zwischen den Start- und Landepunkt.
Höhe der Entschädigung
- Flugstrecke bis 1.500 km:
maximal 250 Euro - Flugstrecke bis 3.500 km:
maximal 400 Euro - Flugstrecke mehr als 3.500 km:
maximal 600 Euro
Wichtig zu wissen: Die Höhe der Entschädigung durch die Airline ist unabhängig davon, wie viel Sie tatsächlich für Ihr Ticket gezahlt haben. Den vollen Ticketpreis bekommen Sie selbstverständlich zusätzlich zurückerstattet.
Um die Entschädigung zu erhalten, sollten Sie sich im besten Fall direkt vor Ort die Verspätung oder Annullierung von der Airline bestätigen lassen. Heben Sie alle Unterlagen auf, die später als Beweismittel nützlich sein könnten.
Entschädigung nach Fluggastrechteverordnung
Den Fluggesellschaften ist daran gelegen, möglichst wenige Erstattungen und Entschädigungen durchführen zu müssen. Und tatsächlich gibt es gute Gründe, warum Airlines in manchen Fällen keine Entschädigungen zahlen müssen.
Es ist keine Entschädigung nach Fluggastrechteverordnung notwendig ist, wenn beispielsweise folgende Umstände vorliegen:
- Wetterbedingte Verspätungen und Ausfälle durch Unwetter
- Extremwetterlagen wie Tornados oder Vulkanasche
- Streik
- Plötzliche technische Probleme
Fluggesellschaften geben oftmals solche außergewöhnlichen Umstände an, wenn es zu Verspätungen oder Ausfällen kommt. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob die Begründung gerechtfertigt ist, können Sie die Entschädigung gemäß der Fluggastrechteverordnung vor Gericht einklagen.
Das Flugunternehmen muss dann nachweisen, dass
- der außerordentliche Umstand vorlag und
- alles getan wurde, um Sie trotz der Umstände an Ihr Ziel zu bringen.
Wie hoch Ihre Chancen in einer gerichtlichen Auseinandersetzung sind, sollten Sie vorab in einer anwaltlichen Beratung klären.
Ihr Anspruch auf Schadensersatz bei Verspätungen und Ausfällen
Neben der Entschädigung, können Sie in einzelnen Fällen auch Schadensersatz für die Folgen der Verspätung bzw. Annullierung fordern.
Schadensersatz können Sie beispielsweise für die folgenden Kostenpunkte geltend machen:
- Verpflegung
- Übernachtungskosten
- Rechtsanwaltskosten bei Rechtsstreit mit Fluggesellschaft
- Verpasste Termine
Schadenersatz gegenüber der Fluggesellschaft können Sie übrigens auch geltend machen, wenn Sie über einen Reiseanbieter eine Pauschalreise inklusive Flug gebucht haben. Dann ist im Einzelfall abzuklären, für welche Umstände der Reiseanbieter oder die Fluggesellschaft haftet.
Sie haben weitere Fragen zum Thema Reiserecht? Bei Klugo.de wird Ihnen geholfen.