Ist die Blutentnahme bei der Verkehrskontrolle zulässig?

Wer in eine Verkehrskontrolle gerät, weil er sich im Straßenverkehr auffällig verhalten hat, muss besonders mit einer Überprüfung seiner Verkehrstüchtigkeit rechnen. Voraussetzung dafür ist eine auffällige Fahrweise oder ein sonst auffälliges Verhalten jedoch nicht. Doch gilt das auch für eine Blutentnahme?
Überprüfung der Verkehrstüchtigkeit
Die Polizeibeamten haben mehrere Möglichkeiten, die Verkehrstüchtigkeit des Fahrers zu überprüfen: Neben dem bekannten Finger-Nase-Test bitten die Beamten in der Regel um die freiwillige Durchführung eines Alkoholtests – im Volksmund besser als „Blasen“ bzw. „Pusten“ bekannt – oder eines Drogenschnelltests. Diese Tests kann die Polizei nur dann durchführen, wenn der Fahrer freiwillig bei der Durchführung mitwirkt. Weigert sich der Fahrer, darf die Polizei ihn nicht zur Durchführung zwingen.
Anordnung der Blutentnahme
Vor der letzten StPO-Reform benötigte die Polizei zur Anordnung der Blutentnahme einen richterlichen Beschluss. Im neu gefassten § 81a Strafprozessordnung (StPO) wurde nun geregelt, dass die Anordnung der Blutentnahme keinen richterlichen Beschluss mehr erfordert: Voraussetzung ist, dass Gründe für einen Verdacht vorliegen, dass der Fahrer sich aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsums wegen einer Trunkenheitsfahrt strafbar gemacht hat.
Solche Verdachtsgründe können eine auffällige Fahr-, Steh-, Geh- oder Sprechweise, Alkoholgeruch oder vergrößerte Pupillen sein. Nimmt also der Polizeibeamte Alkoholgeruch wahr, kann er eine Blutentnahme anordnen. Dasselbe gilt, wenn der freiwillige Test positiv ausfällt oder der Fahrer zugibt, Alkohol oder Drogen konsumiert zu haben.
Zwangsweise Durchsetzung
Verweigert der Fahrer eine Entnahme der Blutprobe, darf die Polizei auch Gewalt anwenden. Wer Widerstand leistet, kann sich zudem wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar machen. Die Strafe kann je nach Fall von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und in besonders schweren Fällen, zum Beispiel, weil der Fahrer ein Messer mit sich führt, bis hin zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reichen.
Empfohlener externer Inhalt:
Glomex GmbH
Wir benötigen Ihre Zustimmung, um den von unserer Redaktion eingebundenen Inhalt von Glomex GmbH anzuzeigen. Sie können diesen mit einem Klick anzeigen lassen und auch wieder deaktivieren.
Ich bin damit einverstanden, dass mir externe Inhalte angezeigt werden. Damit können personenbezogene Daten an Drittplattformen übermittelt werden. Mehr dazu in unseren Datenschutzhinweisen.
Haben Sie rechtliche Fragen? Bei anwalt.de wird Ihnen geholfen!