Kassengesetz und Bonpflicht: Muss ich jeden Bon aufheben?

Mit dem ab 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Kassengesetz – umgangssprachlich Bonpflicht – kam viel Unmut aber auch viele Fragen auf. Wir klären über die neue Regelung auf!
Es ist seit dem neuen Jahr auch für Kleinhändler wie Bäcker oder Metzger verpflichtend, Kassenbelege auszuhändigen. Gibt es jetzt für jedes Brötchen einen eigenen Kassenzettel?
Die wichtigsten Fragen zur Bonpflicht
Was bedeutet die Bonpflicht?
Nun muss jedes Geschäft Kassenbons aushändigen – an jeden Kunden und vor allem bei jedem Verkauf. Die Bonpflicht, die mit dem Kassengesetz einhergeht, wurde zum Schutz vor Manipulationen eingeführt. Steuerbetrug in Millionenhöhe soll somit gebremst werden. Mit der Ausgabe eines Bons wird die Transparenz gegen Steuerbetrug verstärkt, schließlich müssen auf den Belegen nun zusätzliche Daten aufgedruckt werden. Jetzt müssen also auch Bäcker oder Friseure einen Bon aushändigen.Muss der Verkäufer mir immer einen Bon aushändigen?
Die Verkäufer sind ab dem 01. Januar 2020 angehalten, Belege auszudrucken und auszuhändigen. Bußgeldbewehrt ist der Verstoß gegen die Belegausgabepflicht nicht. Jedoch könnte dieser Verstoß ein Indiz dafür sein, den Aufzeichnungspflichten nicht entsprochen zu haben, wie das Bundesfinanzministerium mitteilt.Muss ich den Bon mitnehmen?
Nein! Der Kunde ist nicht verpflichtet, den Kassenbon mitzunehmen. Der Verkäufer muss den Bon zwar ausstellen und dem Kunden zur Verfügung stellen. Eine Belegmitnahmepflicht gibt es allerdings nicht. Anders ist es in einigen anderen europäischen Ländern. In beispielsweise Italien, Schweden oder Österreich besteht eine Belegannahmepflicht. Käufer sind demnach angehalten, den Kassenbon anzunehmen und aufzubewahren.Welche Ausnahmen gibt es?
Elektronische Kassen müssen bis zum September 2020 technisch aufgerüstet werden. Sollten Verkäufer oder Unternehmen keine elektronische Kasse besitzen, wie beispielsweise ein Straßenhändler, dürfen weiterhin offene Ladenkasse genutzt werden. Da sich der Gesetzgeber zu Beginn gegen eine Registrierkassenpflicht entschieden hatte, kann jeder Unternehmer ebenso eine offene Ladenkasse verwenden. Gesetzliche Vorgaben, wie beispielsweise einzelne, vollständige, richtige und zeitgerechte Aufzeichnungen sind allerdings auch hier zu beachten, wie das Bundesministerium der Finanzen mitteilt.Müssen Belege in Papierform ausgestellt werden?
Nein, da das Gesetz bewusst technologie-neutral formuliert ist, können Belege auch per Mail oder Handy ausgehändigt werden. Die Entscheidung liegt beim Kasseninhaber, wie das Bundesministerium für Finanzen mitteilt.
Schon im Vorfeld hatte es massive Kritik an der Bonpflicht gegeben. Unter anderem wurde der steigende Bürokratie-Aufwand für die Händler bemängelt und die umweltschädliche Papiermenge, die für die Bons verbraucht wird.
Die Belege, die sowohl elektronisch als auch in Papierform ausgegeben werden können, sollen in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Kaufvorgang erfolgen, wie das Bundesministerium der Finanzen mitteilt.
Ab 2020 sind nun laut "Geo" auch die Kassenbons, die auf Thermopapier gedruckt sind, verboten. Denn in diesem Papier ist die Chemikalie Bisphenol A enthalten. Ein Stoff, der in den vergangenen Jahren zu vielen Diskussionen führte. Schließlich wirkt dieser Stoff nicht nur auf uns Menschen, sondern auch auf Tiere, in größeren Mengen wie ein Hormon. Unter anderem kann dadurch die Entwicklung von Organismen geschädigt werden. Schäden bei der Gehirnentwicklung von Ungeborenen und Kleinkindern oder Unfruchtbarkeit bei Männern sind nur ein paar Probleme, die Kritiker befürchten.