Mindestlohn und Urlaubsgeld: Das ist Ihr Recht

Der Anfang des Jahres in Kraft getretene Mindestlohn sorgt nach wie vor für viele offene Fragen. Zunächst klingen 8,50 Euro pro Stunde recht griffig, aber wie verhält es sich beispielsweise mit Sonderzahlungen in Form von Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld – sind die bei der Berechnung zu berücksichtigen?
Eine allgemeingültige Antwort darauf gibt es bisher nicht, deswegen versuchen Arbeitgeber nun zum Teil, auf andere Weise für Klarheit zu sorgen: mit der einfachen Abschaffung der Sonderzahlungen. Doch auch das klappt nicht immer wie geplant.
Sonderzahlungen statt 8,50 Euro/Stunde
Ein Berlin.r Arbeitgeber hatte seinen Beschäftigten vertraglich einen jährlichen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie eine mögliche Leistungszulage versprochen. Der in den Arbeitsverträgen vereinbarte reguläre Stundenlohn hingegen lag unter dem nun eingeführten gesetzlichen Mindestlohn.
Um etwaige Nachforderungen und Lohnklagen seiner Arbeitnehmer zu vermeiden, wollte er die Verträge nun ändern. Die zusätzlichen Leistungen sollten gestrichen und dafür der Stundenlohn auf Mindestlohnniveau oder etwas darüber angehoben werden.
Anpassungsversuch des Arbeitgebers
Nachdem der Arbeitgeber Verträge nicht einfach ohne Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners ändern kann, und zumindest Teile der Belegschaft mit den Umgestaltungen nicht einverstanden waren, sprach er diesen Beschäftigten gegenüber sogenannte Änderungskündigungen aus.
Damit wird den Beschäftigten ihr bisheriges Arbeitsverhältnis gekündigt, aber gleichzeitig das Angebot gemacht, mit einem neuen Arbeitsvertrag unter geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten.
Doch auch damit wollten sich mehrere Mitarbeiter nicht abfinden und erhoben Klage zum Arbeitsgericht Berlin. Dessen Entscheidung hat nun auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg als Berufungsinstanz bestätigt.
Änderungskündigungen sind unwirksam
Eine Streichung der vertraglich vereinbarten Sonderzahlungen wäre im Einzelfall dann möglich, wenn der Fortbestand des Betriebs und damit auch der Arbeitsplätze in Gefahr wären. Das war hier allerdings nicht der Fall und die Kündigungen waren entsprechend unwirksam.
Als Folge erhalten die klagenden Mitarbeiter nun wie bisher ihre jährlichen Sonderzahlungen. Ob die im Einzelfall allerdings vielleicht doch auf den Mindestlohn angerechnet werden können, hat das LAG damit noch nicht geklärt. Es bleibt jedenfalls spannend rund um das Thema Mindestlohn.
(LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 9 Sa 570/15, 9 Sa 569/15, 9 Sa 591/15, 9 Sa 1727/15)
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