Nachbarschaftsstreit: Diese Dinge sind im Sommer verboten

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Sommerzeit heißt oft auch Streitzeit mit den Nachbarn. Wir verraten Ihnen, auf wen Sie wann Rücksicht nehmen sollten. Wenn Urlaub, warme Temperaturen und viel Sonnenschein Jung und Alt im Sommer hinaus in den Garten oder auf den Balkon locken, ziehen an Zäunen und Brüstungen nicht selten Unwetter der anderen Art auf. Grill, tobende Kinder, Blumen, bellende Hunde & Co. bieten reichlich Zündstoff, um sich die gute Laune gegenseitig richtig zu verhageln.
Damit Sie die herrlichen Sonnenstunden gemeinsam mit Ihrem Nachbarn genießen können, hat die juristische Redaktion von anwalt.de die wichtigsten goldenen Regeln und Tipps für ein friedliches Miteinander zusammengestellt.
Die wichtigsten Regeln für eine gute Nachbarschaft:
- Grillen: „Wenn der Grill angeschmissen wird, sollte sich der Grillmeister stets über Rauch, Geruch und Uhrzeit Gedanken machen“
Das Streitthema Nummer 1 zwischen Nachbarn ist und bleibt der Grill. Ohne eine Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung kann das Grillen weder im Garten noch auf der Terrasse oder auf Balkonien verboten werden. Trotzdem müssen Grillfans auf ihre Nachbarn Rücksicht nehmen, denn bei dem entstehenden Rauch, der nicht selten in die Wohnung des Nachbarn hinüberzieht, handelt es sich in der Regel um eine Beeinträchtigung im Sinne der Immissionsschutzgesetze. Es gibt zwar etliche Gerichtsurteile zum Dauerbrenner Grillen, einheitliche Vorgaben kann man aus ihnen aber nicht ableiten. Statt sich lang mit dem Nachbarn rumzuärgern und vor Gericht über die Anzahl der Grillabende oder die Grillart zu streiten, sollten Grillfans auf ihre Nachbarn Rücksicht nehmen und nicht zu oft extensive Grillpartys feiern. Im Zweifel empfiehlt es sich einmal mehr mit dem Nachbarn über das nächste Grillevent zu sprechen oder ihn das ein oder andere Mal zum Grillen einzuladen. - Gartenparty: „Die Nachtruhe gilt auch in den langen Sommernächten“
Im Sommer hat nicht nur die Grillsaison Hochkonjunktur, sondern es ist auch die Zeit der Gartenfeste. Gegen diese ausgelassenen Feiern im Sommer (zu Corona-Zeiten natürlich mit begrenzter Personenzahl) sprechen zwar weder die Lärmschutzverordnungen noch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), an die Nachtruhe zwischen 22 Uhr und 7 Uhr muss man sich aber trotzdem halten. Um keinen Ärger mit den Nachbarn zu bekommen, sollte man daher ab 22 Uhr deutlich leiser feiern und die Gartenparty ggf. nach innen verlegen. Musik und Unterhaltung dürfen dann nicht mehr über der Zimmerlautstärke liegen, sonst können die Nachbarn für unliebsamen Besuch sorgen und es kann ein saftiges Bußgeld drohen.
Allerdings gilt der Grundsatz „wo kein Kläger, da kein Richter“ auch auf der Sommerfete. Bei toleranten Nachbarn, die man vor der Gartenparty entsprechend warnt oder gleich mit einlädt, steht auch einer langen Gartenparty bis in die frühen Morgenstunden nichts entgegen. - Kinderlärm: „Kinder müssen sich im Freien austoben dürfen“
Kinder können laut sein und im Sommer toben sie sich gern draußen aus. Gegen Kinderlärm sind die Nachbarn meist machtlos, denn Kinder dürfen sich an der frischen Luft austoben. Kinderlärm muss daher von den Nachbarn toleriert werden. Da es vor Gericht häufig Streit gab, wie viel Toleranz Nachbarn aufbringen müssen und ab welcher Lautstärke Schluss mit lustig ist, hat der Gesetzgeber mittlerweile festgelegt, dass Kinderlärm im gesetzlichen Sinne kein Lärm ist und ihre Geräusche deshalb nicht mehr unter das Emissionsschutzgesetz fallen. Kinder haben daher generell das Recht, sich nach Herzenslust im Garten, auf der Terrasse, auf dem Balkon oder im Hof auszutoben. Ein paar Grenzen gibt es aber trotzdem, denn je älter Kinder werden, desto mehr Rücksicht müssen sie auf ihre Umwelt nehmen. Ältere Kinder müssen sich deshalb z. B. die Ruhezeiten einhalten und dürfen in der Mittagspause nicht lauthals Räuber und Gendarm spielen. - Hunde: „Auch wenn Hundegebell eine natürliche Verhaltensweise ist, sollten Hundehalter es ihrem Vierbeiner abgewöhnen“
Bellende Hund beißen zwar bekannterweise nicht, aber das gute Verhältnis zum Nachbarn können sie auf eine harte Probe stellen – vor allem in der Sommerzeit, wenn Hund und Herrchen bzw. Frauchen die Sonne mit dem Vierbeiner im Gartenparadies genießen und der Hund jede Bewegung am Gartenzaun oder Gartentor kommentiert. Grundsätzlich gehört es zwar zum artgerechten und natürlichen Verhalten eines Hundes, anzuschlagen, wenn die Türklingel geht oder Passanten am Grundstück vorbeigehen, absolute Bellfreiheit genießen Hunde aber nicht – auch dann nicht, wenn es sich um eine rassetypischen Kläffer oder gar Wachhund handelt.
Gesetzliche Vorgaben zu der Frage, wie oft oder wie lange ein Hund bellen darf, gibt es aber nicht. Aus einer Reihe unterschiedlicher Gerichtsentscheidungen ergeben sich aber Grenzwerte zur Orientierung. Während der Nachtruhe dürfen Hunde nicht bellen und sollten im Haus gehalten werden. Tagesüber dürfen Hunde insgesamt bis zu einer halben Stunde bellen, jedoch nie länger als zehn Minuten am Stück (Oberlandesgericht (OLG) Köln, Urteil v. 07.06.1993, Az.: 12 U 40/93). Da die Haltung des einzelnen Richters zur Hundehaltung und Hunden im Generellen sehr weit auseinandergeht, sollte man – gerade auch im Interesse des guten Nachbarschaftsverhältnisses – versuchen dem Hund das Bellen abzugewöhnen und ihn ins Haus rufen, wenn er sich draußen zu sehr aufregt. - Stubentiger auf Abwegen: „Den Besuch von Nachbars Katze kann man nicht verhindern, hinterlassen darf sie aber nichts“
Wenn sich die Samtpfoten auf Wanderschaft begeben und durch die Gegend streunen, freut sich nicht jedermann über ihren Besuch. Trotzdem muss man den ungebetenen Besuch von Nachbars Katze in der Regel hinnehmen. Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung ergibt sich aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis eine gegenseitige Rücksichtnahmepflicht, nach der man die Freigänger des Nachbarn dulden muss (Landgericht (LG) Augsburg, Urteil v. 24.08.1984, Az.: 4 S 2099/84; Amtsgericht (AG) Bonn, Urteil v. 12.05.2009, Az.: 11C 553/08). Die Duldungspflicht beschränkt sich aber auf den bloßen Besuch der Streuner. Gegen den Schmutz und die Hinterlassenschaften der ungebetenen Gäste kann man sich dagegen wehren (LG Bonn, Urteil v. 06.10.2009, Az.: 8 S 142/09). Auch durchwühlte Blumenbeete, aus dem Gartenteich geangelte Fische oder andere Schäden muss man nicht hinnehmen – vorausgesetzt man kann nachweisen, dass Nachbars Katze der Übeltäter war. - Gartenarbeit: „Technische Gartenhelfer dürfen nicht zu jeder Zeit arbeiten, sondern haben gesetzlich vorgegebene Ruhezeiten“
Das Gartenparadies entsteht nicht von alleine, sondern ist regelmäßig das Ergebnis von viel Arbeit. Während die eine Seite sich bei der Gartenarbeit entspannt und sich auf die schöne Gartenoase freut, stören die Geräusche von Rasenmäher, Laubsauger, elektrischer Heckenschere und Grastrimmer die Erholung auf der anderen Zaunseite. Gartenarbeit mit den modernen technischen Helfern ist deshalb nicht zu jeder Zeit erlaubt, sondern nur innerhalb von gesetzlich definierten Zeiträumen.
In der 32. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), der Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung, sind die Zeiten geregelt, in denen motorbetriebene Geräte wie Rasenmäher, Vertikutierer, Kettensägen oder Schredder usw. betrieben werden dürfen bzw. ruhen müssen. Danach muss man sie in reinen Wohngebieten an Sonn- und Feiertagen ganztägig und werktags von 20 Uhr bis 7 Uhr in der Garage, im Gartenhaus oder Keller stehen lassen. Für besonders lautstarke Hilfsgeräte wie Laubbläser oder Laubsammler sind die Einsatzzeiten noch beschränkter: Sie müssen auch an Werktagen von 7 Uhr bis 9 Uhr, von 13 Uhr bis 15 Uhr und von 17 Uhr bis 20 Uhr ruhen. Außerhalb von Wohngebieten gilt die Verordnung jedoch nicht, sodass in Dorf- und Mischgebieten oder in Gewerbegebieten andere Regeln gelten, die von der Gemeinde abhängig sind. Auch ein Rasenroboter muss sich nicht an die dargestellten Zeiten halten, sondern darf nach einer Entscheidung des AG Siegburg ganztägig mähen, wenn er die Lärmschutz-Grenzwerte nicht überschreitet und sich in den geltenden Ruhezeiten auflädt (AG Siegburg, Urteil v. 19.02.2015, Az.: 118 C 97/13). - Balkonblumen: „Um unnötigen Ärger zu vermeiden, sollte man bei der Bepflanzung des Balkons ein paar Punkte beachten“
Da der Balkon Teil der Mietsache bzw. Eigentumswohnung ist, darf man ihn grundsätzlich frei gestalten und bepflanzen. Trotzdem muss man einiges beachten und bedenken, wenn man den Balkon in eine blühende Oase verwandelt. Grundsätzlich hat man zwar zwischen bunten Blümchen, exotischen Topfpflanzen und diversen Kräutern eine große Wahlfreiheit, beim Ahornbaum hört der Spaß aber auf, denn dieser ist zum Kultivieren auf Loggien in mehrstöckigen Häusern schlicht nicht geeignet (AG München, Urt. v. 01.07.2016, Az.: 461 C 2678/15).
Bei Blumenkästen empfiehlt es sich generell, diese an der Innenseite der Balkonbrüstung anzubringen. Zum einen sind sich die Gerichte bei der Frage, ob Mieter ihre Blumenkästen an der Außenseite des Balkons befestigen dürfen, obwohl diese zur Außenfassade und damit nicht mehr zur Mietsache gehört, sehr uneinig. Zum anderen haftet man, wenn die Blumenkästen nicht sicher angebracht sind oder beim Gießen Wasser an der Hauswand hinunterläuft oder auf den darunterliegenden Balkon tropft. Nachbarn müssen es deshalb nicht hinnehmen, dass regelmäßig Blumenwasser in ihren Kaffee tropft (LG München I, Urteil v. 15.09.2014, Az.: 1 S 1836/13 WEG). - Grenzgebiet: „Im Zweifel sollte man zur Grundstücksgrenze etwas mehr Sicherheitsabstand halten“
Viel Streitpotenzial liefert auch der Grenzbereich, denn über Zäune, Mauern und Hecken lässt sich vortrefflich streiten. Die Frage, wie dicht Bäume, Hecken und Sträucher an der Grundstückgrenze gepflanzt werden dürfen, ist gesetzlich sehr detailliert geregelt. Die Vorschriften zur Mindestentfernung von der Grundstücksgrenze sind aber von Bundesland zu Bundesland verschieden, weil die Grenzbepflanzung Ländersache ist. In vielen Bundesländern hängt der erforderliche Grenzabstand von der Pflanzenart ab. So gibt es beispielsweise in Hessen sechs verschiedene Grenzwerte angefangen von 4,00 Metern für sehr stark wachsende Allee- und Parkbäume über 1,00 Meter für stark wachsende Ziersträucher und Brombeersträucher bis hin zu 0,50 Meter für sonstige Ziersträucher. In Sachsen-Anhalt entscheidet hingegen die Höhe des Gewächses über die notwendige Entfernung – angefangen von 0,50 Metern für Gewächse mit einer Maximalhöhe von 1,50 Metern bis hin zu 15,00 Metern für Gewächse ab einer Höhe von 6,00 Metern.
Beim Einpflanzen neuer Bäume sollte der Platz im Garten daher gut gewählt werden und ein Blick in die jeweiligen Landesgesetze geworfen werden. Manche Länder machen auch Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung und der Art der Bebauung, die man dann beachten muss. Auch einen Komposthaufen sollte man nicht unbedingt vor der Nase des Nachbarn anlegen, denn eine Belästigung durch Geruch, Insekten oder Nagetiere sollte man vermeiden. Befindet sich der Komposthaufen unmittelbar an der Grundstückgrenze kann der Nachbar die Beseitigung verlangen (LG München, Urteil v. 23.12.1986, Az.: 23 O 14452/86). Ästhetische Gesichtspunkte und der Geschmack des Nachbarn spielen an der Grenze dagegen keine Rolle: Jeder kann in seinem Garten anpflanzen und bauen, was ihm gefällt. Selbst wenn dem Nachbarn der Zaun nicht gefällt, gibt es nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin meist nur wenige Gründe, ihn wieder entfernen zu müssen (VG Berlin, Urteil v. 20.10.2016, Az.: VG 13 K 122.16). - Bäume: „Wenn Bäumen die Grundstücksgrenze egal ist, müssen sie oft gekürzt werden“
Wenn Bäume groß werden, halten sich ihre Äste und Wurzeln nicht immer an die Grundstücksgrenze. Im Regelfall muss der Nachbar weder überhängende Äste noch eine übergroße Verschattung oder den Rasen ruinierende Baumwurzeln hinnehmen. So hat z. B. das AG München entschieden, dass ein Nachbar vier zwanzig Jahre alte Bäume fällen muss, wenn deren Wurzeln den Rasen des Nachbarn durchwuchern und damit zerstören (AG München, Urteil v. 12.2.2010, Az.: 121 C 15076/09). Beschädigt eine Buche den Schuppen auf dem Nachbargrundstück, ist der Baumbesitzer verpflichtet, den Schaden zu zahlen, den seine Birke verursacht hat und eine Wurzelsperrfolie auf seinem Grundstück einzuziehen (LG Itzehoe, Urteil v. 18.9.2012, 6 O 388/11). Laubfall oder herabfallende Blüten, Kiefernadeln und Tannenzapfen müssen Nachbarn dagegen tolerieren, denn diese werden von der Rechtsprechung überwiegend als ortsüblich angesehen. Entstehen hingegen hohe Kosten, weil Dachrinnen und Dacheinläufe ständig verstopft werden, muss das nicht mehr hingenommen werden (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil v. 14.11.2003, Az.: V ZR 102/03).
In einigen Ausnahmefällen sind Nachbarn allerdings auch gegen überwachsende Bäume machtlos. So kann z. B. die Fällung einer Rotbuche nicht verlangt werden, weil diese unter Naturschutz steht (LG Koblenz, Urteil v. 03.07.2007, Az.: 6 S 162/06). Auch Baumeigentümer, die in einem Gebiet leben, das unter eine Baumschutzverordnung fällt, müssen dem Beseitigungsanspruch nicht zwingend nachkommen. Sie können sich etwa weigern, wenn ein alter und großer Baum durch das der Äste entstellt würde. Ebenfalls machtlos sind Nachbarn nach einer BGH-Entscheidung gegen Ungeziefer, dem nicht nur die Bäume des Nachbarn sehr gut gefallen. Sind z. B. Wollläuse auf das eigene Grundstück eingedrungen, nachdem sie den Baum des Nachbarn befallen haben, kann man diesen hierfür nicht verantwortlich machen, denn er hat auf solche Naturkräfte keinen Einfluss (BGH, Urteil v. 07.07.1995, Az.: V ZR 213/94). - Gartenpflege: „Bei Dung und Dünger hat man fast freie Hand“
Grundsätzlich kann man dem Nachbarn nicht vorschreiben, wie er seinen Hof und Garten zu pflegen hat. Jeder darf in seinem Reich Dünger und Pflanzenschutzmittel ausbringen, wie er möchte. Deshalb können die lieben Nachbarn weder chemikalische Pflanzen- und Düngemittel verbieten noch den übelriechenden natürlichen Kuh- oder Pferdemist. Gegen die bloße Geruchsbelästigung können Nachbarn nichts unternehmen, vorausgesetzt der Nachbar hat fachgerecht gedüngt (OLG Düsseldorf, Urteil v. 28.07.1995, Az.: 11 U 24/94).
Vollkommene Narrenfreiheit besitzen Nachbarn in puncto Dung und Dünger aber trotzdem nicht, denn sie müssen einerseits die notwendigen Sicherheitsregeln einhalten und die Gebrauchsanweisung befolgen. Andererseits müssen sie auch so düngen, dass Unkraut- und Insektenvernichtungsmittel selbst bei Regen und Sturm die Grundstückgrenze nicht passieren. Tun sie dies nicht, haften sie für den entstandenen Schaden (BGH, Urteil v. 1984, Az.: V ZR 54/83). - Sicht- und Sonnenschutz: „Sicherheitshalber sollte man einmal mehr beim Vermieter nachfragen, denn nicht jeder Schutz ist erlaubt“
Gerade auf Balkonien müssen Mieter einiges beachten, wenn sie sich effektiv vor den neugierigen Blicken der Nachbarn und der starken Sonneneinstrahlung schützen wollen. Sonnenschirme sind in der Regel stets erlaubt, für Markisen muss man sich aber meist eine Erlaubnis des Vermieters holen. Da die Markise an der Hauswand befestigt wird, handelt es sich um eine bauliche Maßnahme, die nicht ohne Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden darf. Je harmonischer sich die geplante Markise in den Gesamteindruck des Hauses einfügt und je weniger auffällig sie ist, desto höher ist die Chance, dass sie toleriert wird (OLG Zweibrücken, Beschluss v. 02.02.2004, Az.: 3 W 251/03). Je nach Lage des Balkons können Mieter nach einer Entscheidung des AG München (AG München, Urteil v. 07.06.2014, Az.: 411 C 4836/13) jedoch einen Anspruch auf eine Markise am Balkon haben.
Beim Sichtschutz kommt es darauf an, welchen Umfang er hat und ob er das äußere Bild der Immobilie nachteilig beeinflusst oder störend wirkt. Einerseits wird die Intim- und Privatsphäre der Mieter geschützt, sodass diese nicht auf einem frei einsehbaren Balkon sitzen müssen, andererseits haben Vermieter aber ein Mitspracherecht hinsichtlich der Gestaltung des Sichtschutzes. Bei einem einheitlichen Erscheinungsbild des Mietshauses dürfen Vermieter daher Farbe und Stil der Verkleidung vorschreiben. Sichtschutzwände auf dem Balkon dürfen nur in Höhe des Balkongeländers aufgestellt werden und das Erscheinungsbild des Hauses nicht verunstalten (AG Köln, Urteil v. 15.09.1998, Az.: 212 C 124/98). Wurde die Wohnung mit einem nicht sichtgeschützten Balkon angemietet, haben Mieter hingegen kein Recht auf einen Sichtschutz, wenn dieser das Erscheinungsbild des Hauses erheblich beeinträchtigt (AG Köln, Urteil v. 15.07.2011, Az.: 220 C 27/11). - Frisch gewaschene Wäsche: „Gegen ausklappbare Wäscheständer oder mobile Wäschespinnen ist nichts zu sagen“
Viele Nachbarn stören sich auch gern an der frischen Wäsche, die der Nachbar zum Trocknen im Garten oder auf dem Balkon aufgehängt hat. Generell können ausklappbare Wäscheständer nicht verboten werden. Voraussetzung auf Balkonien ist aber, dass der Wäscheständer nicht über die Balkonbrüstung hinausragt. Das AG Euskirchen hat ausdrücklich festgehalten, dass in einer Hausordnung lediglich das Trocknen großer Wäsche auf dem Balkon verboten werden kann, wozu aber weder das gelegentliche Auslüften von Sportkleidung noch das Trocknen von Kinderwäsche zählt (AG Euskirchen, Urteil v. 11.01.1995, Az.: 13 C 663/94).
Bei Wäschespinnen kommt es darauf an, ob es sich um eine mobile Wäschespinne handelt, die nur bei Bedarf aufgestellt und danach wieder weggeräumt wird oder ob die Wäschespinne im Erdreich verankert werden soll. Ersteres ist mit einem gewöhnlichen Wäscheständer vergleichbar und daher unproblematisch möglich (OLG Zweibrücken, Beschluss v. 23.12.1999, Az.: 3 W 198/99). Die zweite Variante bedarf der Zustimmung des Vermieters, weil das Einbetonieren eine bauliche Veränderung ist. - Rauchen: „Rauchverbote oder feste Rauchzeiten gibt es nur in Ausnahmefällen“
Für ebenfalls viel Stunk zwischen Nachbarn sorgt zu guter Letzt der Zigarettenqualm. Während es in der Öffentlichkeit mittlerweile zahlreiche Rauchverbote gibt, ist das Rauchen im eigenen Garten oder auf dem Balkon in der Regel erlaubt. Den blauen Dunst von Nachbars Balkon muss man daher in der Regel hinnehmen. Gelingt es aber eine wesentliche Beeinträchtigung oder konkrete Gesundheitsgefahr durch das regelmäßige Passivrauchen nachzuweisen, kann der Nachbar feste Rauchzeiten verlangen (BGH, Urteil v. 16.01.2015, Az.: V ZR 110/14).
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Quelle: freenet.de