Polizeikontrolle: Das muss man (nicht) tun

Wer mit einem Fahrzeug unterwegs ist, kann früher oder später in eine Verkehrskontrolle geraten. Das bedeutet jedoch nicht, dass man sich als Fahrer im Straßenverkehr falsch verhalten hat. Gemäß § 36 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist es Polizeibeamten erlaubt, jederzeit und überall eine Verkehrskontrolle gegenüber Teilnehmern des öffentlichen Straßenverkehrs durchzuführen. Wir zeigen, welchen Pflichten man als Fahrer bei einer Verkehrskontrolle nachkommen muss.
Zur Bildershow: Rechte und Pflichten bei einer Polizeikontrolle >>
Die Pflichten
Im Rahmen einer Verkehrskontrolle sind Sie dazu verpflichtet, auf die Zeichen der Polizeibeamten zu reagieren. Das heißt, Sie müssen anhalten! Sie können in Ihrem Fahrzeug sitzen bleiben, jedoch müssen Sie Motor und Radio abstellen.
Außerdem sollten Sie die Scheibe runterlassen, um mit den Beamten sprechen zu können. Fordern die Polizeibeamten Sie auf auszusteigen, müssen Sie dieser Aufforderung nachkommen.
Des Weiteren müssen Sie Ihre Personalien angeben und den Beamten Ihren Führerschein und Ihre Fahrzeugpapiere aushändigen. Leisten Sie keinen Widerstand, wenn die Polizei sich vom Zustand und der Beladung Ihres Fahrzeugs einen Überblick verschaffen möchte.
Meistens werden Sie zudem dazu aufgefordert, Warnwesten, Verbandstasche sowie Warndreieck vorzuzeigen. Kontrolliert werden in der Regel ebenso der Zustand der Reifen, die Gültigkeit der Plaketten und die Beleuchtung.
Die Rechte als Fahrer
Grundsätzlich gilt: Sie haben nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte gegenüber den Polizeibeamten, die Sie kennen sollten.
Als Fahrer haben Sie das Recht, einen Alkoholtest, einen Drogenschnelltest oder auch die Überprüfung Ihrer Pupillen zu verweigern. Des Weiteren sollten Sie nie freiwillig einer Blutentnahme zustimmen.
In diesem Fall kann es jedoch passieren, dass Sie die Beamten mit zur nächsten Wache begleiten müssen. Dort wird eine Blutentnahme durchgeführt – in der Regel auf richterliche Anordnung. Eine Ausnahme gibt es aber: Wird bei der Kontrolle eindeutiger Alkoholgeruch durch die Polizei festgestellt, können auch sie selbst die Probe veranlassen.
Außerdem haben Sie grundsätzlich das Recht auf Aussageverweigerung, wenn Sie sich selbst belasten würden. Werden Sie gefragt, wo Sie herkommen oder ob Sie Alkohol getrunken haben, müssen Sie nicht antworten, wenn Sie sich dadurch selbst belasten würden.
Lediglich Angaben zu Ihrer Person müssen Sie machen. Darüber hinaus darf die Polizei keinesfalls einfach in Ihr Fahrzeug einsteigen und dieses durchsuchen oder den Kofferraum öffnen.
Das richtige Verhalten bei einer Verkehrskontrolle
Sind Sie in eine Verkehrskontrolle geraten, heißt es erstmal: Ruhe bewahren. Kommen Sie zunächst Ihren Pflichten nach.
Erhalten Sie vonseiten der Polizeibeamten ein Zeichen, dass Sie mit Ihrem Fahrzeug anhalten sollen, dann leisten Sie dem Folge. Verweigern Sie keinesfalls die Kontrolle und fahren Sie nicht einfach weiter.
Außerdem sollten Sie darauf achten, im Gespräch mit der Polizei ruhig, gefasst und höflich zu bleiben. Damit Sie sich nicht mit einer missverständlichen Aussage selbst belasten, drücken Sie sich am besten besonnen aus. Vermeiden Sie unbedingt Beschimpfungen oder Handgreiflichkeiten.
Was passiert, wenn Sie die Verkehrskontrolle verweigern?
Verweigern oder erschweren Sie aktiv die Verkehrskontrolle, kann das für Sie schwerwiegende Konsequenzen haben. Es handelt sich dann um eine Verkehrsordnungswidrigkeit.
Widersetzen Sie sich den Anweisungen der Beamten, müssen Sie mit einem Bußgeld von 20 Euro rechnen. Fahren Sie sogar einfach an der Polizei vorbei, ohne anzuhalten, müssen Sie sogar 70 Euro zahlen. Zudem erhalten Sie einen Punkt in Flensburg.
Sie sind eher mit dem Rad als mit dem Auto unterwegs? Die 10 größten Rechtsirrtümer beim Fahrradfahren:
- Irrtum Nr. 1: „Hunde an der
Leine beim Radfahren ist verboten“
§ 28 Abs. 1 S. 4 StVO erklärt: Von Fahrrädern aus dürfen einzig Hunde geführt werden. Das bedeutet, dass das Mitführen von Hunden gestattet ist. Am besten ist es, wenn man als Radfahrer die Leine nur lose in der Hand hält und nicht um das Handgelenk oder das Lenkrad bindet. - Irrtum Nr. 2: „Musik hören ist verboten“
Radfahrern ist es erlaubt, mit Stöpseln in den Ohren Musik zu hören. Sie müssen lediglich gewährleisten, dass sie den Verkehr ausreichend wahrnehmen. Warnsignale wie ein Martinshorn dürfen nicht überhört werden. Werden diese wichtigen Geräusche im Straßenverkehr missachtet, kann der Radler sogar eine Mitschuld an einem Unfall tragen. - Irrtum Nr. 3: „Radfahrer müssen auf dem
Radweg fahren, wenn einer existiert“
Radfahrer müssen nicht zwangsläufig auf dem Radweg fahren, sondern können dies auch auf der Straße tun. Ein Radweg muss nur ausdrücklich dann genutzt werden, wenn er durch ein blaues rundes Schild mit weißem Fahrrad gekennzeichnet ist. Davon gibt es insgesamt drei: Wege nur für Radfahrer, gemeinsame Wege und solche mit einer Trennlinie zwischen dem Fahrrad- und dem Fußgängerweg. Wenn keines der blauen Schilder aufgestellt ist, ist die Nutzung eines Radweges freiwillig. - Irrtum Nr. 4: „Gibt es auf der rechten Seite keinen
Radweg, kann der linke genutzt werden“
Sowohl für Autofahrer als auch für Radfahrer gilt das sogenannte Rechtsfahrgebot. Wird dagegen verstoßen, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 15 Euro gerechnet werden. - Irrtum Nr. 5: „Wer betrunken radelt, verliert seinen Führerschein“
Nicht immer muss man um seinen Führerschein bangen, wenn man betrunken Fahrrad fährt. Wird man von der Polizei erwischt und das mit mehr als 1,6 Promille im Blut, muss mit erheblichen Konsequenzen gerechnet werden. Es drohen drei Punkte in Flensburg, ein Bußgeld, die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) sowie der Entzug der Fahrerlaubnis. - Irrtum Nr. 6: „Radfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren“
Auf Radwegen dürfen Radler durchaus nebeneinander fahren. Es dürfen aber keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert oder gestört werden, wie § 2 Abs. 4 StVO regelt. Empfehlenswert ist aber trotzdem, hintereinander zu fahren, vor allem in engen Straßen. Laut § 27 Abs. 1 StVO ist es einer größeren Gruppe von mehr als 15 Radfahrern sogar explizit gestattet, nebeneinander zu fahren, da sie so von Autofahrern einfacher und schneller überholt werden können. - Irrtum Nr. 7: „Es ist untersagt, mit dem Rad (von) rechts zu überholen“
Gemäß § 5 Abs. 8 StVO ist es Radler. erlaubt, Fahrzeuge mit mäßiger Geschwindigkeit (von) rechts zu überholen – beispielsweise an einer roten Ampel oder im Stau. Es muss jedoch ausreichend Platz zum Überholen vorhanden sein. - Irrtum Nr. 8: „Fahrradfahrer dürfen telefonieren“
Telefonieren während der Fahrt ist nicht nur für Autofahrer strafbar, sondern auch für Radler. Wird man mit dem Handy am Ohr oder beim Schreiben einer SMS erwischt, droht ein Bußgeld von 25 Euro. Punkte in Flensburg werden jedoch nicht verordnet. - Irrtum Nr. 9: „Kleinkinder dürfen immerzu mitgenommen werden“
Ein Kind auf den Lenker zu setzen, ist tabu. Für den Transport des Nachwuchses bedarf es eines Fahrradkindersitzes. Außerdem darf das Kind nicht älter als sechs Jahre, der Fahrradfahrer muss mindestens 16 Jahre alt sein. Sitzt das Kind vorne, sollte es nicht mehr als 15 Kilogramm wiegen. Wird der Sitz hingegen hinten platziert, darf es bis zu 22 Kilogramm auf die Waage bringen. - Irrtum Nr. 10: „Die Dynamopflicht gilt“
Seit 2013 gibt es keine Dynamopflicht für Radfahrer mehr. Das bedeutet, neben Dynamobeleuchtung dürfen auch Akku- oder Batterielampen genutzt werden.
Haben Sie rechtliche Fragen zum Thema Verkehrsrecht? Bei anwalt.de wird Ihnen geholfen!