Steuerfrei: Diese Rechnungen zahlt der Chef

Die lang ersehnte Gehaltserhöhung bleibt aus? Steuerfreie Extras vom Chef können das wieder wettmachen. Wir zeigen Ihnen, welche Rechnungen vom Arbeitgeber übernommen werden können.
Steuer- und abgabefreie Extras vom Arbeitgeber sind für Mitarbeiter und ihren Chef absolute Win-Win-Situationen. Das Einkommensteuergesetz (EstG) ermöglicht es, dass Arbeitgeber diverse Rechnungen ihrer Arbeitnehmer steuerfrei bezuschussen oder ganz übernehmen. Zwar handelt es sich meist um kleinere Summen, werden diese jedoch addiert, kann die Trauer über eine ausgebliebene Lohnerhöhung schnell verfliegen.
Gehaltsextras
Rechtsanwältin Sabine Unkelbach-Tomczak hat der „Welt“ gegenüber erklärt, dass der Chef seine Angestellten mit mehreren Gehaltsextras gleichzeitig belohnen kann.
Die Übernahme der Kindergartenkosten und ein Tankgutschein müssen sich nicht ausschließen. Nach Angaben der Unternehmensberatung Towers Watson bessern mindestens 50% der Unternehmen die Gehälter ihrer Mitarbeiter durch steuerfreie Extras auf.
Lesen Sie hier, welche steuerfreien Extras der Arbeitgeber zahlen kann:
- Kinderbetreuung
Für die kurzfristige Betreuung von Kindern bis 14 Jahren oder pflegebedürftigen Angehörigen können Arbeitgeber ihren Angestellten nach § 3 Abs. 34a EstG bis zu 600 Euro zusätzlich steuerfrei zahlen. Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler in Berlin erklärte der „Süddeutschen Zeitung“, dass das für Notfälle gedacht sei. Daneben können jedoch auch reguläre Kindergartenkosten oder der Lohn für eine Tagesmutter gezahlt werden. - Geschenke
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern zu persönlichen Anlässen steuerfreie Geschenke im Wert von bis zu 60 Euro machen. Das besagen die Lohnsteuer-Richtlinien (R 19.6 Abs. 1 LStR). - Mittagspause
Auch die Ausgaben für die Mittagspause und die wohl verdiente Stärkung können durch den Chef geschmälert werden. Restaurant-Gutscheine oder Essens-Schecks sind in vielen Betrieben ohne Kantine gang und gäbe. Das regelt die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) in § 2 Abs. 1. - Fahrtkostenzuschüsse
Seit 2019 dürfen Unternehmen Monats- und Jahresfahrkarten für den öffentlichen Nahrverkehr an ihre Mitarbeiter komplett steuerfrei weitergeben. Autofahrer dürfen sich über Benzingutscheine von bis zu 44 Euro im Monat freuen (§ 8 Abs. 2 EstG). - Elektronische Geräte
Firmensmartphones oder -laptops werden vielen Arbeitnehmern auch zur Privatnutzung überlassen. Einzige Voraussetzung: Die Geräte müssen offiziell dem Arbeitgeber gehören (§ 3 Abs. 45 EstG). - Gesundheit
Die Gesundheit der Mitarbeiter sollte dem Chef am Herzen liegen. So regelt das EstG (§ 3 Abs. 34), dass gesundheitsfördernde Kurse und Trainings mit 500 Euro jährlich unterstützt werden können, ohne Steuerbelastung. - Personalrabatte
Mitarbeiter, die für maximal 1080 Euro pro Jahr Produkte oder Dienstleistungen vom Arbeitgeber erwerben, können sich dank des EstG (§ 8 Abs. 3) über steuerfreie Rabatte freuen.