Hier gibt’s Zuschüsse vom Staat

Ob Kinder in Planung sind, ein Haus oder ein Studium vom Staat gibt’s Hilfe. Dafür muss sich häufig durch ein Dschungel von Behördengängen und Formularen gekämpft werden. Wir verraten Ihnen ganz einfach wofür und wie Sie die finanzielle Unterstützung vom Staat bekommen, die Ihnen zusteht.
Mutterschaftsgeld
Werdende Mütter, ob arbeitslos gemeldet oder in einer Beschäftigung dürfen sechs vor und acht Wochen nach der Entbindung in den Mutterschutz. Dieser zielt darauf ab, die Mütter mit einem Mutterschutz finanziell nicht schlechter zu stellen. Die finanzielle Hilfe beläuft sich auf 13 Euro pro Tag. Sollten Frauen in einer Anstellung mehr Geld am Tag verdienen muss der Arbeitgeber die Differenz bezahlen. Ist eine Arbeitnehmerin privat- oder familienversichert erhält sie einen einmaligen Betrag von bis zu 210 Euro. Hausfrauen, Selbstständige und Adoptivmütter hingegen gehen leer aus.
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Kindergeld
Ob für kleine Kinder oder junge Erwachsene, das Kindergeld soll Eltern entlasten und Kinder unterstützen. Dafür gibt es vom Staat 184 Euro für die ersten beiden Kinder, 190 Euro für das dritte und 215 Euro für jedes weitere Kind. Bis zur Volljährigkeit ist das Kindergeld sicher, danach wird es solange ausgezahlt, bis die Ausbildung beendet oder das 25. Lebensjahr erreicht wird. Sollte ein Kind wegen einer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung nicht im Stande sein sich selbst unterhalten zu können, dann wird das Kindergeld zeitlich unbegrenzt weitergezahlt. Allerdings nur, wenn die Behinderung vor dem 25. Geburtstag aufgetreten ist. Eine andere Möglichkeit ist der Kinderfreibetrag, dieser legt fest, dass bestimmte Leistungen, die dem Kinde zugute kommen steuerfrei bleiben.
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Elterngeld
Bis zu 14 Monate nach der Geburt eines Kindes können sich Eltern von der Arbeit freistellen lassen, ohne sich allzu sehr finanziell einschränken zu müssen. Möchten Sie die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen muss sich jedes Elternteil für mindestens zwei Monate freistellen lassen. Möchte nur ein Elternteil die Elternzeit nutzen wird das Elterngeld nur 12 Monate ausgezahlt. Dann werden mindestens 65% des Gehaltes ersetzt, mindestens 300 Euro und maximal 1.800 Euro werden an den Elternteil gezahlt, der in Elternzeit ist. Allerdings nur, wenn es sich dabei um eine volle Stelle handelt. Immerhin für Geringverdiener, Familien mit mehr als drei Kindern und Familien mit Zwillingen oder mehr wird das Elterngeld erhöht. Alleinerziehende dürfen 14 Monate Elterngeld beziehen. Während Elterngeld in Anspruch genommen wird darf Teilzeit gearbeitet werden, das Gehalt wird dann aber bei der Bemessung des Elterngeldes berücksichtigt. Wer vor der Elternzeit in keinem Arbeitsverhältnis stand kann nur 12 Monate lang Elterngeld beziehen, dann immerhin mindestens 300 Euro.
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Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag kommt Familien zugute, die zwar sich selbst, nicht aber ihre Kinder finanziell aushalten können. Damit und mit dem Wohngeld soll verhindert werden, dass Familien mit einem geringen Einkommen auf Arbeitslosengeld II zurückgreifen müssen. Mit Arbeitslosengeld II kann der Kinderzuschlag nicht bezogen werden. Der Zuschlag beträgt 140 Euro pro Kind und wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt. Eltern dürfen zusammen nicht weniger als 900 Euro Brutto und nicht mehr als 1.466 Euro Brutto verdienen, um den Kinderzuschlag zu erhalten. Alleinerziehende müssen mindesten 600 Euro Brutto verdienen, aber nicht mehr als 1.466 Euro Brutto. In den 1.466 Euro sind aber auch der Gesamtkinderzuschlag enthalten. Das Geld muss aus einer Erberbstätigkeit, Krankengeld oder aus dem Arbeitslosengeld I kommen.
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Schulbedarfspaket
Für Eltern, die Sozialhilfen, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen kann zusätzlich zum Kinderzuschlag auch das auch das Schulbedarfspaket beantragt werden. Das wären 100 Euro, die Familien zu Beginn jedes Schuljahres pro Kind erhielten. Mit diesem Geld soll vor allem die Beschaffung von Unterrichtsmaterialien erleichtert werden. Bis zum 10. Schuljahr kann das Schulbedarfspaket beantragt werden. Ab dem 10. Schuljahr kann jedes Kind einen eigenen BAföG-Antrag stellen.
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Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss soll Alleinerziehende unterstützen, wenn die Unterhaltszahlen des anderen Elternteils ausbleiben. 133 Euro für Kinder unter sechs Jahren und 180 Euro für Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren gibt es als Unterstützung. Gezahlt wird allerdings nur bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres und maximal sechs Jahre lang. Immerhin den Unterhaltsvorschuss gibt es zuzüglich zum Kindergeld. Der Antrag für den Vorschuss kann nur im zuständigen Jugendamt, des Bezirkes in dem das Kind lebt, gestellt werden.
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BAföG
Das "Bundesausbildungsförderungsgsetz" kommt vor allem Studierenden zugute, deren Eltern sie nicht ausreichend finanziell unterstützen können. Aber auch Schüler ab der 10. Klasse können die Förderung vom Staat erhalten. Bis 35 Jahre kann BAföG bezogen werden. Der Höchstbetrag liegt bei 643 Euro. In der Regel sind 50% des erhaltenen BAföGs fünf Jahre nach Ende der Förderung zurückzuzahlen. Maximal müssen 10.000 Euro zurückgezahlt werden.
Mehr Informationen und Ihren BAföG-Antrag finden Sie hier!
Wohngeld
Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete und Heizkosten für einkommensschwache Haushalte. Die Höhe dieser finanziellen Unterstützung ist abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, vom Einkommen, der Miethöhe und den Heizungskosten. Diesen staatlichen Zuschuss erhalten nicht nur Mieter von Mietwohnungen, auch Eigentümer von Ein- oder Mehrfamilienhäusern können so unterstützt werden. Wohngeld kann bei Verwaltungen beantragt werden in deren Einzugsbereich der besagte Wohnraum liegt. Mit BAföG, BBiG und anderen Sozialleistungen, wie Arbeitslosengeld kann Wohngeld nicht kombiniert werden.
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Kinderbetreuungskosten
Zwei Drittel der Betreuungskosten von Kindern zwischen 0 und 14 Jahren, bis zu 4.000 Euro maximal, können zur finanziellen Unterstützung von Familien steuerlich abgesetzt werden. Berufstätige können die Kosten als Werbungs- oder Betriebsausgaben von der Steuer absetzen.
Ist aber nur einer berufstätig oder niemand können die Kosten nur vom 3. Bis zum 6. Lebensjahr abgesetzt werden. Bei Kindern mit Behinderung, die vor dem 25. Lebensjahr eintraten, dürfen die Betreuungskosten noch über das 14. Lebensjahr hinaus steuerlich abgesetzt werden.
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Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
Die Beihilfe wird während einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen gezahlt, wenn die Auszubildenden während dieser Zeit nicht bei ihren Eltern wohnen können. Damit erhalten die Auszubildenden finanzielle Hilfe vom Staat, die anders als BAföG nicht zurückgezahlt werden muss. Die Höhe dieses Zuschusses ist abhängig vom Einkommen der Auszubildenden, sowie den finanziellen Möglichkeiten der Eltern oder des Ehepartners. BAB wird nicht gezahlt, wenn man bereits eine ähnlich unterstützende Hilfe vom Staat bezieht.
Mehr Informationen finden Sie hier: http://www.arbeitsagentur.de/nn_26036/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A072-berufliche-Qualifizierung/Allgemein/Berufsausbildungsbeihilfe-BAB.html
Zum Rechnen - Der BAB-Rechner der Arbeitsagentur!
Pflegegeld
Staatliche Unterstützung gibt es aber auch für Familien, die zuhause jemanden pflegen. Die Pflegekasse stuft den Pflegefall anhand des Schweregrades ein. Es gibt drei Stufen der Schwere eines Pflegefalles: in der ersten Stufe erhält am 225 Euro im Monat, in der zweiten 430 Euro und mit der dritten und schwersten Pflegestufe werden 685 Euro im Monat von der Pflegekasse an den Pflegenden gezahlt. Beantragt wird das Pflegegeld daher bei der Pflegekasse.
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Wohnungsbauprämie
Diese Prämie wurde schon früh eingeführt, seit 1952 können sich Bausparer vom Staat finanziell unterstützen lassen. Voraussetzung dafür ist, dass ein Bausparvertrag abgeschlossen wird, der für den Kauf einer Immobilie genutzt wird. Dann kann es bis zu 8,8 Prozent Zinsen geben, aber maximal 45,06 Euro für Alleinstehende und 90,11 Euro für Verheiratete im Monat. Solange das Jahreseinkommen bei Alleinstehenden nicht die Grenze von 25.600 Euro und bei Eheleuten 51.200 Euro übersteigt wird die Prämie ausgezahlt. Beantragt wird die Wohnungsbauprämie bei der Bausparkasse.
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Baudarlehen
Wer eine Sanierung oder einen Umbau des eigenen Heimes plant, zum Beispiel den Einbau einer neuen Heizung oder Maßnahmen zur Wärmedämmung ergreift, kann sich ein Baudarlehen bis zu 50.000 Euro mit günstigen Kreditzinsen zwischen 1,41 und 3,25 Prozent holen. Ein Erlass der Summe zwischen 5 bis 15 Prozent ist bei besonders Energieeffizienten Um- und Neubauten möglich. Beantragt wird das Baudarlehen bei der Bank.