Riestern und Hartz IV – lohnt sich das?

Seit 2002 fördert der Staat die private Altersvorsorge. Sie soll das sogenannte Rentenloch schließen, dass durch das gesenkte Rentenniveau der gesetzlichen Rente entstand. Riester heißt seitdem das Stichwort in Sachen Vorsorge. 15 Millionen Bürger nutzten bis jetzt die Möglichkeit, später ihre möglicherweise magere Rente durch einen Riester-Vertrag aufzustocken.
Zulagen und Steuervorteile
Die Vorteile liegen auf der Hand. Wer riestert, bekommt nämlich ordentliche Zulagen aus der Staatskasse: Der Staat zahlt bis zu 154 Euro Grundzulage pro Jahr, für den Nachwuchs gibt es Extraleistungen in Höhe von 185 Euro pro Jahr und Kind, für Kinder, die nach dem 1. Januar 2008 geboren wurden, sogar 300 Euro. Außerdem genießen Riester-Sparer Steuervergünstigungen. Beiträge für die Riester-Rente können bis zu einer Höhe von 2100 Euro jährlich als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
Die möglichen Nachteile dieser Form der privaten Altersvorsorge brachte das "Riestern" immer wieder in die Kritik. Hohe Abschlusskosten, undurchsichtige Verträge und geringe Erträge sind die häufigsten Kritikpunkte. Immer wieder diskutiert wird auch die Frage, für wen sich ein Riester-Vertrag überhaupt lohnt. Nur für Familien, Geringverdiener oder besserverdienende Singles? Letztlich hängt es von der individuellen Lage des Sparers ab, ob ein Riester-Vertrag sinnvoll ist, am Ende also die erhoffte Zusatzversorgung im Alter bringt. Das gilt auch für Empfänger von Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV.
Hartz-IV-Empfänger dürfen riestern
Die Riester-Förderung war ursprünglich nur für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung gedacht. Hartz-IV-Empfänger zahlen aber nicht in die gesetzliche Rentenkasse, damit entfällt eigentlich die Förderberechtigung für diesen Personenkreis. 2011 wurden Empfänger von Arbeitslosengeld II aber ausdrücklich in den Kreis der förderfähigen Personen aufgenommen, da auch Erwerbslose die Chance erhalten sollen, für das Alter vorzusorgen.
In der Praxis bedeutet dies: Hartz-IV-Empfänger müssen lediglich den Mindestbeitrag von 60 Euro im Jahr leisten, um in den Genuss der staatlichen Zulage in Höhe von 154 Euro zu kommen. Wer als Ehepartner eines erwerbslosen Riester-Sparers einen Vertrag abschließt, braucht keine eigenen Beiträge zu leisten. Für den Riester-Vertrag genügen dann die staatlichen Zulagen als Einzahlung. Auch alleinerziehende Mütter und Väter ohne Einkommen können profitieren, denn dann fließen weitere Zulagen: 185 Euro pro Jahr und Kind, für nach dem 1. Januar 2008 geborene Kinder 300 Euro.
Auch für Mini-Jobber ist eine Riester-Förderung möglich. Sie müssen dazu allerdings in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen, und zwar knapp 5 Prozent ihres Bruttolohns.
Keine Riester-Rente bei Grundsicherung./strong>
Die Frage, ob sich Riestern für Hartz-IV-Empfänger lohnt, ist nicht eindeutig zu beantworten. Was am Ende übrig bleibt, hängt vom persönlichen Lebensweg ab. Wer nach längerer Arbeitslosigkeit wieder einen Job findet, weiter seinen Sparvertrag bedient, noch ein paar Jahre Zeit zum Ansparen hat und natürlich weiter in die gesetzliche Rentenkasse zahlt, wird wahrscheinlich eine positive Bilanz ziehen können. Denn dann kann er neben der gesetzlichen Rente über die Erträge aus dem Riester-Vertrag verfügen, die allerdings nachgelagert versteuert werden müssen.
Wer dagegen im Verlaufe seines Arbeitslebens wenig verdient hat und auch noch längere Zeit arbeitslos war, könnte in Sachen Riester im Alter mit leeren Händen dastehen. Fällt die gesetzliche Rente so gering aus, dass er Anspruch auf die sogenannte Grundsicherung hat, wird die Riester-Rente herangezogen. Das Einkommen aus der privaten Altersvorsorge wird voll angerechnet: Das führt dann zu einer Kürzung oder gar zum Wegfall der Grundsicherung. Die Rentensumme bleibt also eventuell trotz Sparen nach Riester gleich niedrig.
Wer als Riester-Sparer arbeitslos wird und Arbeitslosengeld II beantragen muss, hat den Griff des Staats nach der privaten Vorsorge allerdings nicht zu befürchten. Das angesparte Vorsorgevermögen, die Erträge, die laufenden Beiträge und der Zulagenanspruch bleiben erhalten. Sie werden nicht als Einkommen oder Vermögen gewertet und nicht mit dem Anspruch auf Arbeitslosengeld verrechnet.
Quelle: http://www.finanzcheck.de