Teure Missgeschicke

Unachtsamkeit, Tolpatschigkeit, Pech: Auch schon kleine Missgeschicke können große Folgen haben. Wer dann zahlen muss, ist oft gar nicht so eindeutig.
Unachtsamkeit, Tolpatschigkeit, Pech: Auch schon kleine Unachtsamkeiten könne große Folgen haben, egal ob zu Hause, auf der Arbeit, im Straßenverkehr oder bei Freunden. Wir sagen Ihnen, wann Sie für Schäden haften und wie man sich gegen solche Risiken wirksam versichern kann.
Schäden in fremden Haushalten
Wer in fremdem Haushalten, bei Freunden, Bekannten oder Verwandten fahrlässig Schäden verursacht, muss für die Kosten der Reparatur aufkommen. Wer also Geschirr herunterwirft, die Toilette verstopft oder mit der Zigarette Löcher in den Teppich oder die Möbel brennt, hat vollen Schadensersatz zu leisten.
Gegen derlei Schäden kann man sich leicht mit einer Privathaftpflicht-Versicherung schützen, die in solchen Fällen die Schadensbeseitigungskosten oder den Ersatz des Zeitwert. der zerstörten Sache übernimmt. Ein Anspruch auf Ersatz des Neuanschaffungswerts besteht jedoch nicht.
Zu beachten sind jedoch diverse Ausschlussklauseln in der Privathaftpflicht-Versicherung. Nimmt man sich bei Freunden die neue Digital-Camera aus dem Regal und lässt sie dann versehentlich fallen, muss die Versicherung nicht zahlen! Man hätte zuvor fragen müssen, ob man sich die Sache ansehen darf, es liegt verbotene Eigenmacht vor.
Schäden bei Gefälligkeiten
Fast jeder wird schon einmal bei Freunden und Bekannten tatkräftig geholfen haben, beim Umzug oder einfach im Rahmen nachbarschaftlicher Hilfe. Doch wie sieht es aus, wenn man dabei fahrlässig einen Schaden verursacht?
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass bei Gefälligkeitshilfen ein stillschweigender Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit vereinbart ist, auch wenn ein geringes Entgelt für die Hilfe gezahlt wird! Wird durch leicht-fahrlässiges Verhalten zum Beispiel der Computerbildschirm zerstört oder ein teures Möbelstück eingedellt, haftet weder der Helfer noch dessen ggf. zuständiger Haftpflichtversicherer! Nur bei besonders sorglosem und unvorsichtigem Verhalten (grobe Fahrlässigkeit) müsste der Schaden (Zeitwert oder Reparaturkosten) gezahlt werden.
Wer beim Umzug Wert darauf legt, dass sein Umzugsgut versichert ist, sollte eine seriöse Fachfirma damit beauftragen, die eigene Hausratversicherung deckt Umzugsschäden nicht ab.
Wer dagegen gewerblich bei Umzügen hilft, sei es auch ein Studentenjob oder eine Nebentätigkeit, ist durch eine Privathaftpflicht-Versicherung nicht gedeckt! In diesen Fällen hilft nur eine teure gewerbliche Haftpflichtpolice!
Im Alltag haftet jeder voll für sein Verhalten, egal ob dies ein Kratzer im Lack eines abgestellten Fahrzeugs ist, ein Verkehrsunfall zwischen Fußgänger und Radfahrer oder eine heruntergeworfene Flasche teuren Weins im Supermarkt. Dies gilt auch bei leichter Fahrlässigkeit! Deshalb gehört eine private Haftpflichtversicherung auch zur Grundausstattung, zumal sie mit Prämien von etwa um die 60 Euro/Jahr für Singles nicht besonders teuer ist.
Doch aufgepasst: Die Versicherung springt ein, wenn gemietete oder geliehene Sachen beschädigt wurden! Beispiele: Das gemietete/geliehene Auto, die Kamera, der Staubsauger des Nachbarn, Geschirr im Lokal, sonstige gemietete Freizeitgeräte usw. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Sache nicht vertraglich, sondern im Rahmen einer Gefälligkeit von engen Familienangehörigen überlassen wurde, also z.B. von den Eltern. Doch Achtung, Ausnahme von der Ausnahme: Der Geschädigte darf nicht im gleichen Haushalt wohnen, wie der Schädiger.
Schäden beim Arbeitgeber
Wird bei der Arbeit ein Schaden beim Arbeitgeber (Person, Sache) verursacht, gelten besondere Grundsätze: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gar nicht. Bei einfacher und grober Fahrlässigkeit greift eine anteilige Haftung nach den Umständen des Einzelfalls. Nur bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich unbeschränkt. Ist der Schaden nur verursacht worden, weil der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht ordentlich eingewiesen oder angeleitet hat, haftet der Arbeitnehmer ebenfalls nicht.
Schaden beim Arbeitskollegen
Besondere Regelungen gelten am Arbeitsplatz: Kommt durch Unachtsamkeit eines Arbeitnehmers während und in Ausübung der Arbeit ein Arbeitskollege zu Schaden, muss der Schädiger für die Körperschäden (Arztkosten usw., Schmerzensgeld) nicht haften. Der geschädigte Arbeitnehmer muss seine Ansprüche bei der gesetzlichen Unfallversicherung geltend machen. Nur bei Vorsatz haftet der Schädiger allein!
Auch für Sachschäden haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich unbeschränkt, die gesetzliche Unfallversicherung deckt nur Personenschäden. Allerdings kann der Schädiger bei leichter Fahrlässigkeit vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser den Schadensersatz übernimmt.
Besonders ärgerlich und teuer sind Schäden durch austretendes Wasser. Jeder sollte sich im Klaren sein: Der Umgang mit Wasser verlangt eine erhöhte Sorgfalt!
Beim Wasserschaden in einer Mietwohnung entstehen z.B. Schäden:
- An den Sachen des Mieters
Für an eigenen Sachen haftet die Hausratversicherung und ersetzt den Neuwert, allerdings darf kein grob fahrlässiges Verhalten vorgelegen haben. Außerdem muss der Schaden durch Wasser aus dem Leitungssystem entstanden sein, also kein Versicherungsschutz bei umgestoßenen Putzeimern oder überschwappenden Planschbecken.
- An der Wohnung/ dem Haus
Für den Schaden am Gebäude kann zunächst die eigene Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen werden, die auch bei grober Fahrlässigkeit zahlt. Ist keine Haftpflichtversicherung vorhanden, kann auch die Gebäudeversicherung in Anspruch genommen werden, diese ist aber berechtigt, das Geld vom Verursache zurückzufordern! Wichtige Ausnahme: Hat der Mieter die Wohngebäudeversicherung als Umlage über die Betriebskosten mitbezahlt, kann die Versicherung nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz Regress nehmen!
- An Sachen des Mieters darunter
Für Wasserschäden an Sachen des Mieters darunter kommt ebenfalls die Haftpflichtversicherung auf und ersetzt den Zeitwert. Sofern der geschädigte Mieter aber Hausratversichert ist, sollte er die Schäden dort anmelden, da er nur dann den Neuwert verlangen kann.
Grobe Fahrlässigkeit: So urteilen die Gerichte:
- Die Wohnung wird für längere Zeit verlassen und der Wasserhahn zur Wasch- oder Geschirrspülmaschine nicht geschlossen (LG Düsseldorf, AZ: 20 S 84/93) Ausnahme im Einzelfall: Es ist ein sog. Aquastop montiert, der die Wasserzufuhr bei Schlauchabriss sofort stoppt. Der Aquastop verhindert allerdings keine Tropf- oder langsam laufendes Wasser und stellt nur einen begrenzten Schutz dar!
- Die Wasch- oder Geschirrspülmaschine ist in Betrieb und wird nicht kontrolliert (LG Gießen, AZ: 1 S 286/94, LG München I, AZ: 24 O 22468/93, OLG Düsseldorf, AZ: 4 U 20/74). Anders aber das OLG Koblenz, AZ. 10 U 1124/99, es hält eine Abwesenheit für die Dauer eines Waschvorgangs, zwei bis drei Stunden, für nicht grob fahrlässig.
- Beim Einlassen von Wasch- oder Badewasser wird der Zulauf nicht kontrolliert, es kommt zum Überlaufen.
Kinder sind im Schadensrecht privilegiert.
- Bis zum 7. Lebensjahr haften Kinder nicht für Schäden, egal ob durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit herbeigeführt.
- Zwischen dem 7. und 10. Lebensjahr haften Kinder (außer bei Vorsatz) nicht für Schäden im Straßenverkehr, wenn dabei ein KfZ beteiligt war.
- Bis zum 18. Lebensjahr hängt die Haftung von der Einsichtsfähigkeit des Kindes ab.
Die Frage der Einsicht wird von den Gerichten indirekt oft über die Gefährlichkeit entschieden. So hat ein 9-jähriger hat die Einsicht, dass Feuer gefährlich ist. Entsteht beim Spielen mit Feuer ein Schaden, so muss das Kind voll haften. Hier schützt wiederum nur die Haftpflichtversicherung.
Anders sieht es sicherlich aus, wenn unbekümmert mit Wasser gespielt wird und unbemerkt das Waschbecken überflutet. Hier wird man dem Kind keinen Vorwurf machen können. Eine Haftung entfällt.
Allerdings haften an Stelle der Kinder die Eltern, wenn sie die Aufsichtspflicht verletzt haben! Im Schadensfall müssen die Eltern beweisen, dass sie das Kind ausreichend beaufsichtigt haben. Wie intensiv die Aufsicht sein muss, hängt natürlich vom Alter des Kindes ab: Je jünger das Kind desto genauer muss hingeschaut und kontrolliert werden. Einen siebzehnjährigen muss man dagegen nur noch bei sehr gefährlichen Dingen beaufsichtigen. So kann man einem Siebenjährigen durchaus den Einkaufswagen schieben lassen, muss dann aber nebenher gehen, um rechtzeitig eingreifen zu können. Geht ein Elternteil vorweg und verursacht das Kind mit dem Wagen einen Schaden, wurde die Aufsichtspflicht verletzt (so AG Schwabach Urteil vom 27.05.2004, AZ: 5 C 0328/03).