Pflegegrade: Das müssen Sie wissenWann dürfen Sie einen Antrag stellen? Welche Leistungen können Sie erhalten? Welche Pflegegrade gibt es? Wir verraten es Ihnen.
Voraussetzung:Nach dem Bundesministerium für Gesundheit ist die Voraussetzung für Leistungsansprüche in der Pflege, dass die oder der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antragsstellung mindestens zwei Jahre als Mitglied in die Pflegekasse eingezahlt hat oder familienversichert gewesen ist. Und natürlich muss ein Hilfs- und Pflegebedarf vorliegen, um einen Antrag auf Leistungen bei der Pflegekasse stellen zu können.
Antrag stellen:Die Leistungen werden nicht rückwirkend erbracht, sondern frühestens vom Monat der Antragsstellung an. Der Antrag sollte am besten schriftlich gestellt werden, da so bei Unstimmigkeiten alles nachvollziehbar ist. Hilfe dabei findet man auch in einem Pflegestützpunkt, den es in vielen Städten und größeren Gemeinden gibt.
Pflegegeld:Pflegegeld ist für Versicherte gedacht, die Zuhause von Angehörigen, Freunden oder Bekannten ehrenamtlich gepflegt werden. Das kann durch Beratungsbesuche der Pflegefachkräfte unterstützt werden, damit sichergestellt werden kann, dass der Versicherte angemessen versorgt ist.
Pflegesachleistungen:Diese sind für den Einsatz von ambulanten Pflegediensten gedacht. Außerdem gibt es zusätzlich Pflegesachleistungen für die voll- und teilstationäre Pflege bzw. Versorgung. Die beiden Leistungen können auch miteinander kombiniert werden.
Pflegegrade:Die Einteilung in Pflegegrade wird durch die zuständige Pflegekasse beauftragt. Die Begutachtung übernimmt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK). Alle Pflegegrade (von 1 bis 5) erhalten dabei einen Entlastungsbeitrag für eine Haushaltshilfe (ambulant) von 125 Euro. Dieser und die im Folgenden angegebenen Leistungsbeträge entsprechen den Zahlen des Jahres 2018.
Pflegegrad 1:Unter den Pflegegrad 1 fallen Menschen mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Nach dem alten System der Pflegestufen wären diese Menschen weder als pflegebedürftig eingestuft worden noch unter die einstige Pflegestufe 0 gefallen. Mit dem neuen System erhalten auch sie Leistungen:Leistungsbetrag für Pflege (stationär): 125 Euro.
Pflegegrad 2:Personen mit erheblichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit fallen unter den Pflegegrad 2. Früher waren das die Pflegestufen 0 und 1, je nach Ausmaß der Pflegebedürftigkeit. Die Leistungen bei dieser Einstufung sind:Geldleistungen für Angehörige (ambulant): 316 Euro, Sachleistungen für Pflegedienst (ambulant): 689 Euro und der Leistungsbeitrag für Pflege (stationär): 770 Euro.
Pflegegrad 3:Hierunter wird eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit gezählt. Im alten System entsprach das den Pflegestufen 1 und 2. Die Leistungen nehmen nun weiter zu:Geldleistungen für Angehörige (ambulant): 545 Euro, Sachleistungen für Pflegedienst (ambulant): 1.298 Euro und Leistungsbeitrag für Pflege (stationär): 1.262 Euro.
Pflegegrad 4:Die früheren Pflegestufen 2 und 3 werden heute unter den Pflegegrad 4 gefasst. Hierunter fallen Menschen mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit. Die Leistungen sind:Geldleistungen für Angehörige (ambulant): 728 Euro, Sachleistungen für Pflegedienst (ambulant): 1.612 Euro und Leistungsbeitrag für Pflege (stationär): 1.775 Euro.
Pflegegrad 5:Der letzte Pflegegrad wurde bis 2016 als „Härtefall“ bezeichnet. Personen mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (wie eine Versorgung rund um die Uhr) werden hierunter gezählt. Die Leistungen sind dementsprechend die höchsten: Geldleistungen für Angehörige (ambulant): 901 Euro, Sachleistungen für Pflegedienst (ambulant): 1.995 Euro und Leistungsbeitrag für Pflege (stationär): 2.005 Euro.
Pflegebedingter Eigenanteil:Pflegebedürftige, die unter die Pflegegrade 2 bis 5 fallen und vollstationär in einem Pflegeheim versorgt werden, müssen 580 Euro Eigenleistung beitragen sowie die Kosten für Verpflegung, Unterkunft etc. selbst übernehmen. Die Höhe ist von der jeweiligen Einrichtung abhängig. Hier kann eine private Pflegezusatzversicherung die generelle Belastung abfedern und die gesetzliche Pflegeversicherung ergänzen.