Regierung macht den Weg frei
Die Bundesregierung hat am Mittwoch (10.2.2021) einen Referentenentwurf zum autonomen Fahren gebilligt und als Gesetz auf den Weg gebracht.
Damit hat das Kabinett eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt, wonach bis zum Ende der Legislaturperiode die rechtlichen Voraussetzungen für vollautonome Fahrzeuge innerhalb geeigneter Infrastrukturen geschaffen werden sollten.
Das System übernimmt die Kontrolle
Mit dem neuen Gesetz wurden die Rahmenbedingungen für das autonome Fahren nach Level 4 im öffentlichen Straßenverkehr bundesweit in festgelegten Zonen geregelt. Bisher sah eine Regelung vom 21. Juni 2017 automatisierte Fahrten nach Level 3 vor und regelte die Rechte und Pflichten des Fahrers.
Wie in Level 3 übernimmt in Level 4 das System für einen bestimmten Zeitraum oder eine spezielle Situation vollständig die Kontrolle über das Fahrzeug und muss dabei auch nicht überwacht werden. Muss das System den Automationsmodus verlassen, fordert es den Fahrer zur Übernahme auf, sofern dies konstruktionsbedingt vorgesehen ist. Erfolgt dies nicht, stellt es einen "risikominimalen Zustand" her. Heißt: Das Fahrzeug wird zum Beispiel auf dem Seitenstreifen zum Stehen gebracht. Ermöglicht werden auch fahrerlose Anwendungsfälle, bei denen eine Übernahme der Fahraufgabe nicht mehr möglich ist. Alle Insassen werden zu Passagieren, sie können jedoch mindestens einen Nothalt veranlassen.
EU-Verordnung zwingt zum Handeln
Die Autoindustrie hat bereits in verschiedenen Modellen automatisierte Systeme zum Überholen, Spurwechseln oder Bremsen entwickelt und verbaut. Nach einer EU-Verordnung sind zudem ab 2022 für neue typgenehmigte Fahrzeuge Assistenzsysteme verpflichtend, die unter anderem den Fahrer in bestimmten Situation zum Beispiel mit einem Notfall-Spurhalte-Assistent unterstützen (siehe Fotoshow).
Nach dem Willen der Regierung sollen bis 2022 autonome Fahrfunktionen im Regelbetrieb laufen, wobei der Betrieb führerloser Kraftfahrzeuge für eine maximale Zahl von Einsatzszenarien ermöglicht werden soll. Die unterschiedlichen Anwendungsfälle werden vorab nicht abschließend geregelt.
Zu den Einsatzszenarien zählen.:
- Shuttle-Verkehre
- People-Mover
- Hub2Hub-Verkehre
- nachfrageorientierte Angebote in Randzeiten
- die Beförderung von Personen und/oder Gütern auf der ersten oder letzten Meile
- "Dual Mode Fahrzeuge" wie zum Beispiel beim Automated Valet Parking (AVP)
Das Gesetz soll u.a. folgende Sachverhalte neu regeln:
- Technische Anforderungen an den Bau, die Beschaffenheit und die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit autonomen Fahrfunktionen,
- Prüfung und Verfahren für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen durch das Kraftfahrt-Bundesamt,
- Regelungen in Bezug auf die Pflichten der am Betrieb der Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion beteiligten Personen,
- Regelungen in Bezug auf die Datenverarbeitung beim Betrieb der Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion,
- Ermöglichung der (nachträglichen) Aktivierung automatisierter und autonomer Fahrfunktionen bereits typgenehmigter Kraftfahrzeuge ("schlafende Funktionen"),
- Ferner Anpassung und Schaffung von einheitlichen Vorschriften zur Ermöglichung der Erprobung von automatisierten und autonomen Kraftfahrzeugen.
Das Gesetz muss noch von Bundestag und Bundesrat genehmigt werden. Das Bundesverkehrsministerium plant den Gesetzesbeschluss bis Mitte 2021.