Gericht verbietet private Verkehrsüberwachung

Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main beurteilt in zwei Grundsatzentscheidungen Verkehrsüberwachungen im ruhenden und im fließenden Verkehr durch private Dienstleister als gesetzeswidrig.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einer am Dienstag (12.11.2019) veröffentlichten Grundsatzentscheidung (Az.: 2 Ss-OWi 942/19) bestätigt, dass Verkehrsüberwachungen durch private Dienstleister gesetzeswidrig sind und auf einer solchen Grundlage keine Bußgeldbescheide erlassen werden dürfen.
In dem verhandelten Fall war gegen einen Autofahrer in Hessen ein Bußgeld wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften festgesetzt worden. Die zugrunde liegende Messung wurde durch einen von der Gemeinde beauftragten Dienstleister durchgeführt. Die Gemeinde hatte mit dieser GmbH einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zum Zweck der „Unterstützung bei der Durchführung von Geschwindigkeitsprotokollen, allgemeine Datenverarbeitung und Erstellung von Messberichten“ geschlossen.
Richtungsweisendes Urteil
Das OLG stellte fest, dass die im hoheitlichen Auftrag von einer privaten Person durchgeführte Geschwindigkeitsmessung keine Rechtsgrundlage hat. Folgerichtig hätte das Regierungspräsidium Kassel keinen Bußgeldbescheid erlassen dürfen. Die Ortspolizeibehörde dürfe die Verkehrsüberwachung nur durch eigene Bedienstete mit entsprechender Qualifikation vornehmen.
Verkehrsrechtsexperten gehen davon aus, dass die im Einzelfall ausgeführte Begründung bundesweit gültig ist. Unter anderem werden in Bayern, Hessen, Brandenburg, Sachsen, dem Saarland und Nordrhein-Westfalen Geschwindigkeitskontrollen durch private Dienstleister durchgeführt oder unterstützt. In der Konsequenz bedeutet dies, dass derart entstandene Bußgeldbescheide anfechtbar sind. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.
Auch Parküberwachung durch Private ist gesetzeswidrig
Am Montag (20.1.2020) hat das OLG auch seine Entscheidung (Az: 2 Ss-Owi 963/18) zur Zulässigkeit von Verkehrsüberwachung im ruhenden Verkehr durch private Dienstleister durch die Stadt Frankfurt bekanntgegeben. Hier haben die Richter ebenfalls die Überwachung durch „private Dienstleister“ für gesetzeswidrig erklärt. Die so ermittelten Beweise unterliegen einem absoluten Verwertungsverbot, entschied das OLG. Die der Stadt Frankfurt als Polizeibehörde gesetzlich zugewiesene Verpflichtungen, den ruhenden Verkehr zu überwachen und Verstöße zu ahnden, seien hoheitliche Aufgaben. Mangels Ermächtigungsgrundlage dürften diese Aufgaben nicht durch private Dienstleister durchgeführt werden.
In Frankfurt wurden 2018 über 700.000 Parkverstöße geahndet und damit über eine Millionen Euro Strafen eingetrieben.