Muss man die Anhängerkupplung wirklich abnehmen?
Wer mit dem Auto oder mit dem Wohnwagen nach Spanien reist, begegnet häufig der Annahme, dass Anhängerkupplungen bei Nichtgebrauch zwingend entfernt werden müssen – andernfalls drohe ein Bußgeld.
Diese Vorstellung hält sich hartnäckig, ist jedoch nicht korrekt. Entscheidend ist: Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die das Abnehmen der Anhängerkupplung bei Nichtgebrauch verlangt. Solange die Kupplung korrekt montiert wurde, die Sicht auf das Kennzeichen oder die Fahrzeugbeleuchtung nicht beeinträchtigt und eine Eintragung in den Fahrzeugpapieren vorliegt.
Das gilt für deutsche Autofahrer
- Serienmäßig verbaute Anhängerkupplung: Wenn die Kupplung bereits ab Werk montiert wurde, ist sie in der Regel in der Zulassungsbescheinigung Teil I vermerkt. Du musst in diesem Fall keine zusätzlichen Unterlagen mitführen.
- Nachträglich eingebaute Anhängerkupplung mit EU-Zulassung (E-Prüfzeichen): Bei modernen Anhängerkupplungen mit EU-Typgenehmigung besteht keine Eintragungspflicht. Eine technische Abnahme durch TÜV oder Dekra ist nicht erforderlich. Es wird jedoch empfohlen, eine Kopie der EG-Typgenehmigung oder der Montageanleitung mitzuführen – insbesondere bei Reisen ins Ausland oder für Polizeikontrollen.
- Nachträglich eingebaute Anhängerkupplung ohne EU-Zulassung: Hier besteht eine Eintragungspflicht. Die Kupplung muss von einer anerkannten Prüforganisation wie TÜV oder Dekra abgenommen und in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Bis zur Eintragung solltest du das Teilegutachten sowie die Abnahmebescheinigung mitführen. Nach erfolgter Eintragung reicht das Mitführen der aktualisierten Papiere.
Sicherheitsempfehlung, keine Sanktion
Die Empfehlung vieler Fachwerkstätten und Versicherer, eine abnehmbare Kupplung bei Nichtgebrauch zu entfernen, beruht einzig auf Sicherheits- und Kostenaspekten. Bei Auffahrunfällen oder Zusammenstößen mit Fußgängern kann eine montierte Kupplung zu erhöhtem Schaden führen oder das Verletzungsrisiko erhöhen.
Wann Bußgelder drohen
Tatsächlich können in Spanien Bußgelder im Zusammenhang mit der Anhängerkupplung verhängt werden. Strafen drohen dann, wenn die technischen und rechtlichen Anforderungen nicht eingehalten wurden. So kann es zu einem Bußgeld von bis zu 400 Euro kommen, wenn die Kupplung ohne Genehmigung montiert wurde, keine Eintragung vorliegt oder das Bauteil keine Zulassung für das jeweilige Fahrzeugmodell besitzt. Auch eine unsachgemäße oder fehlerhafte Befestigung kann zur Ahndung führen.
Übrigens: Für gebremste Anhänger ist in Spanien ein sogenanntes Abreißseil gesetzlich vorgeschrieben. Dieses sorgt im Falle einer Trennung des Anhängers vom Zugfahrzeug dafür, dass die Anhängerbremse automatisch ausgelöst wird.
Sicherungsseil ist in Spanien verpflichtend
Bei ungebremsten Anhängern ist die Verwendung eines Sicherungsseils oder einer Kette verpflichtend. Die Verbindung muss so ausgelegt sein, dass der Anhänger bei einem Kupplungsversagen nicht unkontrolliert auf die Fahrbahn gelangt. Er darf im Notfall nicht den Boden berühren und muss zumindest langsam weiterbewegt werden können – etwa um das Gespann aus einer Gefahrenzone zu bringen. Zwar ist das einfache Überwerfen einer Schlaufe über den Kugelkopf zulässig, der ADAC empfiehlt jedoch ausdrücklich die Verwendung einer Abrutschsicherung, um ein unbeabsichtigtes Lösen zu verhindern.
Zwar nennt das spanische Verkehrsrecht für fehlende Abreiß- oder Sicherungsseile keine konkrete Bußgeldhöhe. Wird jedoch festgestellt, dass grundlegende Sicherheitsvorkehrungen nicht eingehalten wurden, können Ordnungshüter ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhängen – insbesondere dann, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben ist.
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