So vermeiden Sie ein Bußgeld
Es gibt Situationen, in denen Sie den Warnblinker setzen müssen. Es gibt aber auch solche, wo Sie es gar nicht dürfen. Wir klären auf, wie Sie ein Bußgeld vermeiden können.
Es ist schon beachtlich: Trotz der allgegenwärtigen Reizüberflutung, gerade auch im Straßenverkehr, gibt es nach wie vor Signale, die es zuverlässig schaffen, sich in den Vordergrund zu spielen. Dabei handelt es sich natürlich um einen gelernten Effekt – ein aktivierter Warnblinker triggert das Gehirn und suggeriert eine Gefahrensituation. Gut, dass dieser Mechanismus meistens funktioniert. Um so schlechter, wenn die Warnblinkanlage falsch benutzt wird.
Das sagt die StVO
Klären wir zunächst, in welchen Situationen der Warnblinker laut Straßenverkehrsordnung gesetzt werden muss. Paragraf 16 der Straßenverkehrsordnung regelt das recht eindeutig. Dort steht:
Im Übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.
Wer also beispielsweise in einem beschädigten Auto unterwegs ist und sich gerade mit Schritttempo in die nächste Werkstatt retten will, wirft die Warnblinkanlage an. Wenn es bereits zu spät ist und das Fahrzeug per Seil oder Stange von einem anderen Pkw geschleppt wird, müssen beide Fahrzeuge mit Warnblinker fahren. Auch bei Pannenfahrzeugen, die am Straßenrand stehen, ist das Licht-Signal Pflicht.
Diese Bußgelder drohen
Am Stauende verhält es sich übrigens anders. Hier können Sie den Warnblinker nutzen, sind aber nicht dazu verpflichtet. Trotzdem dürfte es sich dabei um die häufigste Anwendung handeln – ist ja auch durchaus sinnvoll und im eigenen Interesse. Sonst riskieren Sie schließlich, dass der Hintermann die Situation falsch einschätzt und Ihnen ins Heck rauscht.
Etwas ganz anderes riskieren Sie, wenn Sie den Warnblinker beim Parken in zweiter Reihe anschmeißen – nämlich gleich zwei Bußgelder. Einmal jenes für das falsche Parken und dazu nochmal fünf Euro obendrauf für das missbräuchliche Einschalten des Warnblinklichts. Zu Recht, denn wie eingangs erwähnt: Der Warnblinker zieht immer die Aufmerksamkeit anderer Verkehrsteilnehmer auf sich. Und wer seine Umgebung mit so einer Aktion ablenkt, kassiert dafür eben einen Strafzettel. Den gibt es übrigens auch, wenn Ihr Auto gar keine Warnblinkanlage an Bord hat. Auch Oldtimer sind von dieser Regel betroffen – losgelöst von dem Umstand, dass ansonsten nur die Vorschriften vom Zeitpunkt der Erstzulassung erfüllt sein müssen.
Damit Sie noch weitere Bußgelder vermeiden können, finden Sie in unserer Fotoshow alle neuen Verkehrsschilder, die die jüngste StVO-Novelle hervorgebracht hat.