10 Tipps rund ums Erben und Vererben

Niemand setzt sich gerne mit dem Tod auseinander. Allerdings kann nur durch die richtige Vorsorge gewährleistet werden, dass auch diejenigen erben, die erben sollen. Rechtliche Stolperfallen beim Erben und Vererben gibt es einige. So können Sie sie vermeiden:
1. Wer auf Nummer sichergehen will, sollte ein Testament verfassen
Der beste Weg, um den letzten Willen festzuhalten und durchzusetzen, ist das Testament. Das deutsche Erbrecht kennt das eigenhändige Testament und das öffentliche Testament. Das eigenhändige Testament muss handschriftlich verfasst und mit Vornamen und Nachnamen unterschrieben werden. Das Schreiben sollte einen Titel wie „Testament“ oder „Letzter Wille“ haben.
Das Testament sollte zudem mit dem Datum und dem Ort versehen werden. Ein maschinengeschriebenes Testament ist nicht gültig, auch wenn es handschriftlich unterschrieben wurde. Ein Anwalt für Erbrecht kann dabei helfen, sicherzustellen, dass der Inhalt des Testament. rechtssicher ist.
Ein öffentliches Testament – auch notarielles Testament genannt – entsteht unter Mitwirkung eines Notars und wird von ihm beurkundet und aufbewahrt.
Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können auch ein gemeinschaftliches Testament verfassen. Das gemeinschaftliche Testament kann ebenso selbst von Hand verfasst oder von einem Notar erstellt und hinterlegt werden.
2. Das Testament sollte für Erbe. leicht auffindbar sein
Es kommen immer wieder Fälle vor, in denen verloren gegangene Testament. für rechtliche Schwierigkeiten sorgen. Der Erblasser sollte dafür sorgen, dass das Testament leicht zu finden und an seinem Aufbewahrungsort sicher ist. Eine gute Wahl ist auch, das Testament beim Notar oder Anwalt zu hinterlegen.
Zudem kann das Testament beim Amtsgericht des Wohnorts des Erblassers hinterlegt werden. Einer der Vorteile ist hierbei, dass das Nachlassgericht das Geburtsstandesamt des Erblassers darüber informiert, dass ein Testament vorliegt. Aus Sicherheitsgründen nicht empfehlenswert ist es, das Testament im Bankschließfach, bei Freunden und Verwandten oder in einem Versteck in Ihrer Wohnung aufzubewahren.
3. Liegt kein Testament vor, gilt die gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge regelt den Anspruch je nach Verwandtschaftsgrad.
- Der ersten Ordnung gehören die sogenannten Abkömmlinge des Erblassers an – also Kinder, Enkel und Urenkel.
- Die zweite Ordnung umfasst den Stamm der Eltern, also Geschwister, Neffen und Nichten sowie Großneffen und Großnichten des Erblassers.
- Die dritte Ordnung umfassen die Abkömmlinge der Großeltern, also Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen, Großcousins und Großcousinen sowie Urgroßcousins und Urgroßcousinen.
Das bedeutet: Hat der Erblasser Kinder, haben diese einen bevorzugten Anspruch auf das Erbe. Ist der Erblasser hingegen kinderlos, kommt der Anspruch den Geschwistern zu. Hat der Erblasser keine Geschwister, können etwa der Neffe oder die Nichte erben.
Wie viel der Ehegatte erbt, ist davon abhängig, welcher Güterstand in der Ehe bestanden hat. Lag eine Zugewinngemeinschaft und eine Ehe mit Kindern vor, erbt der Ehegatte ein Viertel des Erbe.. Hierzu kommt noch ein pauschaler Zugewinnausgleich in der Höhe von einem weiteren Viertel des Erbe..
4. Gibt es keine Erbe., geht das Vermögen an den Fiskus
Rechtlich gesehen kommt die letzte Position in der gesetzlichen Reihenfolge dem Staat zu. Liegt kein Testament vor und sind keine Erbe. ermittelbar, kommt es zu einer sogenannten Fiskalerbschaft, in der das Erbe an den Bund übergeht.
Zuvor muss das Nachlassgericht klären, ob sich wirklich keine potenziellen Erbe. ausfindig machen lassen. Die Frist hierzu beträgt mindestens sechs Wochen. Zu einer Fiskalerbschaft kann es auch kommen, wenn alle möglichen Erbe. die Erbschaft ausschlagen.
5. Ein Testament kann jederzeit geändert werden
Der Erblasser kann jederzeit Änderungen an seinem Testament vornehmen – beispielsweise, wenn er sich scheiden lässt oder ein im Testament eingesetzter Erbe verstirbt.
Solche Änderungen sollten durch einen Zusatz durch den Erblasser erfolgen. Wie das Testament selbst sollte dieser mit Vorname und Nachname unterschrieben und mit einer Datumsangabe versehen sein.
Auch beim Amtsgericht hinterlegte Testament. können jederzeit aktualisiert werden. Soll ein öffentliches, notariell erstelltes Testament geändert werden, ist dafür eine sogenannte Ergänzungsurkunde notwendig.
6. Wer nicht im Testament erwähnt ist, kann Anspruch auf einen Pflichtteil vom Erbe haben
Nahe Verwandte wie Kinder, Enkelkinder, Elternteile oder Ehegatten haben auch einen Anspruch auf das Erbe, wenn sie nicht im Testament aufgeführt sind. Dafür sorgt der im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte gesetzliche Pflichtteil, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt. Berechtigte müssen ihren Pflichtteil innerhalb von drei Jahren gegenüber dem Erbe. geltend machen.
7. Nahe Verwandte können nur in wenigen Fällen enterbt werden
Der Anspruch auf den Pflichtteil lässt sich nur in Härtefällen entziehen. Ein solcher Härtefall liegt etwa vor, wenn Pflichtteilsberechtigte den Versuch unternehmen, den Erblasser, seinen Ehegatten oder ihm nahe stehende Verwandte umzubringen oder ihnen gegenüber ein schweres vorsätzliches Vergehen verübt haben.
Die Voraussetzung für einen Härtefall ist auch erfüllt, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser gegenüber zu Unterhalt berechtigt ist und diesen nicht leistet. Das Gewähren des Pflichtteils kann für den Erblasser auch unzumutbar sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist.
8. Nicht jeder Erbe muss Erbschaftssteuer zahlen
Wie viel Erbschaftssteuer Erbe. zahlen müssen, hängt von der Höhe des geerbten Vermögens und dem Verwandtschaftsgrad ab. Dem Ehe- oder Lebenspartner steht dabei ein Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro zu. Kinder und Stiefkinder haben das Recht auf einen Freibetrag von 400.000 Euro. Lebensgefährten erhalten daher nur einen Steuerfreibetrag in Höhe von 20.000 Euro.
Beim Erbe. von Hausrat und sonstigen beweglichen Gegenständen ist die Steuerklasse relevant. Bei Steuerklasse I besteht ein Freibetrag in Höhe von 41.000 Euro für Hausrat und in Höhe von 12.000 Euro für sonstige bewegliche Gegenstände. Für Erbe. mit den Steuerklassen II und III besteht ein Freibetrag von 12.000 Euro für Hausrat und sonstige bewegliche Gegenstände gleichermaßen.
9. Auch der Verzicht aufs Erbe kann sich lohnen
Es kommt häufig vor, dass man nicht nur Vermögen, sondern auch Verpflichtungen und Schulden erbt. Deshalb ist es sinnvoll, genau abzuwägen, ob ein Erbe nicht zur Verlustrechnung werden kann. Ist das der Fall, ist der Verzicht auf das Erbe lohnenswert. Kommt es dann zu einer Fiskalerbschaft, übernimmt der Staat auch die Schulden des Erblassers.
Ein Verzicht auf das Erbe kann ohne Angabe von Gründen erklärt werden. Bei Bedarf ist es auch möglich, zugunsten eines anderen Erbe. auf das Erbe zu verzichten. Der Verzicht muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Kenntnisnahme von der Erbschaft geltend gemacht werden.
10. Einen Erbschein zu beantragen lohnt sich nicht immer
Ein Erbschein dient dazu, sich als Erbe auszuweisen. Das kann beispielsweise notwendig sein, wenn Bankkonten oder Immobilien des Erblassers verwaltet werden sollen. Jeder Erbe kann entweder einzeln einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen oder es ist die Beantragung eines gemeinschaftlichen Erbscheins möglich.
Allerdings ist die Beantragung in beiden Fällen kostenpflichtig. Bei einer höheren Erb-Summe kann schnell ein dreistelliger Betrag fällig werden.
In den meisten Fällen genügt allerdings das Testament oder der Erbvertrag, um sich als Erbe auszuweisen. Sie sollten daher unbedingt prüfen, ob sich die Investition wirklich lohnt. Erbe., denen kein Testament vorliegt, haben allerdings keine andere Wahl als den Erbschein, um ihre Erbberechtigung zu beweisen. Zudem sollten Sie beachten, dass Sie mit der Beantragung eines Erbscheins das Erbe und somit etwaige Schulden annehmen. Die Ausschlagung der Erbschaft ist danach nicht mehr möglich.
Haben Sie rechtliche Fragen zum Thema Erbrecht? Bei anwalt.de wird Ihnen geholfen!